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| II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2000 ist rechtmäßig. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Besteuerung der vom Kläger bezogenen Altersrente mit einem Ertragsanteil von 29 % dem in dem Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetz entspricht und ihn nicht in seinen Grundrechten verletzt. |
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| 1. Die vom Kläger gegen die Ertragsanteilsbesteuerung seiner Sozialversicherungsrente vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Dass Sozialversicherungsrenten, die ein Versicherter auf Lebenszeit einer Bezugsperson von einer Rentenversicherung aufgrund von Beitragsleistungen bezogen hat, vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) steuerrechtlich als Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG behandelt wurden (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29. Oktober 1965 VI 142/64 U, BFHE 84, 53, BStBl III 1966, 19; vom 10. Oktober 1969 VI R 267/66, BFHE 97, 31, BStBl II 1970, 9) hat der BFH in ständiger Rechtsprechung als verfassungsmäßig angesehen. |
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| a) Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, mit den Rentenzahlungen werde eine –auch im Rahmen des Umlageverfahrens rechnerisch vorausgesetzte– Versicherungssumme (= "Kapitalwert der Rente") "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) verzinslich ausgezahlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Besteuerung der Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Entrichtung von Beiträgen zur Folge, dass jede Rentenzahlung anteilig einen Betrag enthält, der wirtschaftlich den Gegenwert der früher eingezahlten Beträge darstellt. Auf diesen Teil der Rentenzahlung trifft der Grundgedanke des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu, dass "ein –wirtschaftlich betrachtet– aus dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen herrührender Kapitalzufluss nicht versteuert wird …" (BVerfG-Beschluss vom 26. März 1980 1 BvR 121, 122/76, BVerfGE 54, 11, 28 ff.). Diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung erfolgte trotz Einführung des reinen Umlageverfahrens in der Sozialversicherung ab 1969 (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747), wobei das Umlageverfahren die Finanzierungstechnik des sog. Generationenvertrages beschreibt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 54, 11, 28). Dessen ungeachtet erwirbt der Rentenversicherte durch die Beitragszahlung einen ihm zugeordneten Vermögenswert, der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Februar 1986 1 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9, 18 f.). Die Auszahlung des in diesem Sinne "eigenen" Vermögens ist nichtsteuerbare Vermögensumschichtung; steuerbar ist die Verzinsung dieses Vermögens in Gestalt des Ertragsanteils als gesetzlich pauschalierten Zinsanteil (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551; BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 X B 112/00, BFH/NV 2001, 1022). |
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| b) Mit dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene Dauer des Rentenbezugs verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG a.F.; Urteil des Senats in BFHE 156, 432, 434, BStBl II 1989, 551, unter 2.a). Die Besteuerung der Renten basiert auf der fiktiven Annahme einer auf Dauer der mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 % bei vorschüssiger Zahlweise. Der Ansatz eines niedrigeren Ertragsanteils bzw. keines Ertragsanteils kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Nach dem klaren Wortlaut des § 22 EStG kann bei einer Leibrente nur der Anteil besteuert werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG aufgeführten Tabelle ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des BFH rechtfertigen es weder die individuellen Verhältnisse der Rentenberechtigten noch das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abzuweichen (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83, BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282, unter 1.; vom 16. Dezember 1997 VIII R 38/94, BFHE 185, 199, BStBl II 1998, 339, und vom 5. Juni 2002 X R 1/00, BFH/NV 2002, 1438). Da die Abweichung der individuellen Lebensdauer von der statistischen Lebenserwartung praktisch den Regelfall darstellt, würde eine in derartigen Fällen vorzunehmende Änderung des Ertragsanteils eine nicht hinnehmbare Komplizierung der Besteuerung bedeuten (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 2000 X R 111/98, BFH/NV 2001, 300). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ertragsanteile "aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung sozialer Härten nur in einem grob pauschalierten Verfahren" festgelegt worden sind (BVerfG-Beschluss vom 23. Oktober 1987 1 BvR 573/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1988, 649). |
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| c) Im Kern richtet sich das Vorbringen des Klägers gegen die –von ihm behauptete– unterschiedliche Entwicklung des unversteuerten Wertzuwachses in der "Ansparphase" der gesetzlichen und einer vergleichbaren privaten Rentenversicherung. In seiner Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 5. Juni 2002 X R 1/99, BFH/NV 2002, 1436, und in BFH/NV 2002, 1438) hat der erkennende Senat im Hinblick darauf klargestellt, dass diese unterschiedliche Wertentwicklung der Sache nach das "sozialversicherungsrechtliche Problem der Beitragsäquivalenz" berührt, zu dem das Steuerrecht keine Aussage treffen kann. Etwaige Störungen der Beitragsäquivalenz können nur durch eine Angleichung von Beiträgen und Leistungen behoben werden. Das Ertragsteuerrecht, das den Zinsanteil der –zeitlich gestreckten– Ablaufleistung als steuerbar erfasst, setzt die Höhe der Leistungen lediglich als Ausgangswert voraus. Das Vorbringen des Klägers enthält keine neuen Erkenntnisse und bietet keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. |
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| 2. Zudem ist das klägerische Begehren auch vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das AltEinkG unbegründet. |
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| In diesem Urteil hat das BVerfG entschieden, dass Beamtenpensionäre die gleichheitswidrige Besteuerung durch § 19 EStG bis zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen haben. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten komme schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 73, 134). Dem Gesetzgeber ist aufgegeben worden, eine Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zu schaffen. |
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| Diesen Auftrag hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des AltEinkG erfüllt. Das AltEinkG enthält auf der Grundlage des Konzepts der nachgelagerten Besteuerung Neuregelungen sowohl für die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen als auch von Alterseinkünften (vgl. insbesondere § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 3, 4 und 4a EStG, sowie § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a EStG, jeweils i.d.F. des AltEinkG). |
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| Es kann daher bei dieser Sachlage dahinstehen, ob der im vorliegenden Streitfall maßgebliche § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung verfassungsgemäß ist. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der in Frage stehenden Normen kommt nach der Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BFH insoweit für Altersvorsorgebeiträge nicht mehr in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 410/05, HFR 2008, 507, unter B.I.1.c; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2006 X R 45/02, BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574, und vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; siehe auch BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BFHE 206, 260, BStBl II 2006, 291; vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245, und vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283). |
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| Dasselbe muss auch für die steuerliche Behandlung der Alterseinkünfte des Steuerpflichtigen gelten, da sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung entscheidenden steuerrechtlichen Zusammenhänge stets erst aus einer "Zusammenschau der steuerlichen Regelungen der Aufbauphase mit denjenigen der Versorgungsphase" ergeben (BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 507, unter B.I.1.c bb). Daher kann aus gleichheitsrechtlichen Gründen die Rüge des Klägers, die Besteuerung seiner Alterseinkünfte verstoße gegen den Gleichheitssatz, mit Wirkung für Veranlagungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten des AltEinkG im Jahre 2005 liegen, keinen Erfolg haben. Er muss die gleiche Besteuerung seiner Alterseinkünfte trotz einer –behaupteten– geringeren Höhe der Altersrente im Verhältnis zu einer vergleichbaren Altersrente einer privaten Rentenversicherung hinnehmen, ebenso wie von den Beamtenpensionären die Hinnahme des gleichheitswidrigen Zustandes bis zum 31. Dezember 2004 gefordert wurde. |
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