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| II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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| Die Revision hat keinen Erfolg. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Entscheidungsgründe ergeben zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts; die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Die Revision ist daher gemäß § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen. |
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| 1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist für die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der am 1. März 1996 gewährten Aktienoptionen die in den Streitjahren jeweils maßgebliche Tarifermäßigung des § 34 EStG zu gewähren. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der übrigen Aktienoptionen sind gemäß § 32a EStG regulär zu besteuern. |
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| a) Die Ausübung der Aktienoptionen führt –unstreitig– beim Kläger im Streitjahr 1998 zu einem Lohnzufluss in Höhe von 144 994 DM und im Streitjahr 1999 zu einem Lohnzufluss in Höhe von 238 144 DM (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689). |
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| b) Das FG hat zutreffend angenommen, dass die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen nicht als Entschädigungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu den ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünften gehören. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geldwerten Vorteile aus den Aktienoptionen aufgrund des mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Aufhebungsvertrags einheitlich als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG anzusehen sind. Denn im Streitfall fehlt es an einem zusammengeballten Zufluss der geldwerten Vorteile aus den nach Abschluss des Aufhebungsvertrags ausgeübten Aktienoptionen. Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG sind nur dann als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen sind (Schmidt/Seeger, EStG, 27. Aufl., § 34 Rz 17; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 34 Rz 18, jeweils m.w.N.). Bei der Beurteilung des zusammengeballten Zuflusses sind alle nach Abschluss des Aufhebungsvertrags ausgeübten Aktienoptionen einheitlich zu berücksichtigen. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger diese Aktienoptionen in drei verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausgeübt. |
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| c) Nach § 34 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr 1999 maßgeblichen Fassung ist die Einkommensteuer auf die im zvE enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. (betreffend das Streitjahr 1998) ist die Einkommensteuer auf Einkünfte, die Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind, nach der sog. Drittelregelung zu berechnen. |
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| aa) Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen bilden im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung. Der Senat hat daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301). |
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| Die vom Senat zu § 34 Abs. 3 EStG a.F. aufgestellten Grundsätze für die ermäßigte Besteuerung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen gelten in gleicher Weise für die für das Streitjahr 1999 maßgebliche Neuregelung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 VI B 82/07, BFH/NV 2008, 46; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 34 Rz 40). Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 VI R 62/05 (BStBl II 2008, 294) verwiesen. |
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| bb) Nach diesen Grundsätzen stellten die dem Kläger gewährten Aktienoptionen Anreizlohn für die zukünftige Tätigkeit beim Arbeitgeber dar. Selbst wenn man das neue Vorbringen der Kläger aus dem Revisionsverfahren berücksichtigt, ergeben sich im Streitfall keine Umstände dafür, dass mit den Aktienoptionen konkrete Arbeitserfolge der Vergangenheit über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg zusätzlich honoriert werden sollten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; in BFH/NV 2007, 696; in BFH/NV 2007, 881). Denn für das neue Vorbringen, dass die vergangene vierjährige Tätigkeit hätte belohnt werden sollen, fehlt es schon an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. |
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| Das FG hat zutreffend angenommen, dass die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der am 1. September 1997 eingeräumten Aktienoptionen nicht als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. ermäßigt zu besteuern sind. Zwischen der Einräumung und der Ausübung dieser Aktienoptionen lag nach den tatsächlichen Feststellungen des FG zwar eine Laufzeit von mehr als zwölf Monaten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber dauerte jedoch nur bis zum 31. Mai 1998, so dass der Kläger während der Laufzeit der Aktienoptionen nicht mehr als zwölf Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung dieser Aktienoptionen sind dem Kläger im Streitjahr 1998 daher nicht als Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit zugeflossen. |
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| Das FG hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt, für die am 1. März 1996 eingeräumten und in den Streitjahren ausgeübten Aktienoptionen die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG a.F. bzw. des § 34 Abs. 1 EStG zu gewähren. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG betrug die Laufzeit dieser Optionen bei ihrer Ausübung jeweils mehr als zwölf Monate. Der Kläger war während der Laufzeit der Aktienoptionen zu den einzelnen Ausübungszeitpunkten auch jeweils mehr als zwölf Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Der Tarifermäßigung steht dabei nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei Ausübung der Aktienoptionen am 9. Dezember 1998 und am 12. April 1999 bereits beendet war. Im Gegensatz zur Auffassung des FG ist es für die Anwendung der Tarifermäßigung zudem unschädlich, dass der Kläger die Aktienoptionen nicht vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 294). |
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| Die dem Kläger im Streitjahr 1999 zugeflossenen geldwerten Vorteile aus der Ausübung der am 30. Januar 1998 eingeräumten Aktienoptionen unterliegen –entgegen der Auffassung des FA im Änderungsbescheid vom 25. August 2004– nicht der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG. Denn der Kläger war nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bei der Ausübung der Aktienoptionen am 1. Februar 1999 nicht mehr als zwölf Monate seit der Einräumung der Optionen bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Das FG hat die Gewährung der Tarifermäßigung –aus seiner Sicht zu Recht– aufgrund des Verböserungsverbots im Klageverfahren nicht beanstandet. Die Tarifermäßigung kann jedoch im Streitfall vom BFH überprüft werden, da auch im Revisionsverfahren –innerhalb der durch das Verböserungsverbot gezogenen Grenzen– Fehler des Finanzamts zugunsten des Steuerpflichtigen mit Fehlern zu seinen Lasten saldiert werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2005 XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517; Urteil vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, unter II. 3. der Gründe). |
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| 2. Die Revision hat gleichwohl keinen Erfolg, da die Änderung der angefochtenen Steuerbescheide nach den für die Steuerberechnung im Streitfall aufgestellten Grundsätzen (III. 1. c aa der Gründe) nicht zu einer Herabsetzung der für die Streitjahre festgesetzten Einkommensteuer führt und sich die Vorentscheidung damit aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 126 Abs. 4 FGO). |
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| a) Für das Streitjahr 1998 ist die Einkommensteuer auf die geldwerten Vorteile in Höhe von 98 041 DM aus der Ausübung der am 1. März 1996 eingeräumten Aktienoptionen nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. zu berechnen. Die dem Kläger gewährte Abfindung unterliegt in Höhe von 321 034 DM dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG a.F. Bei der Steuerberechnung ergibt sich danach auf der Grundlage eines zvE in Höhe von 913 777 DM eine wie nachstehend berechnete Steuerfestsetzung in Höhe von 346 783 DM (vgl. zur Steuerberechnung beim Zusammentreffen der Begünstigungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 EStG a.F. Horn in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 28; H 198 Beispiel 2 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1998): |
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| aa) Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F.: |
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| (1) Ermittlung der Steuer auf verbleibendes zvE: |
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| – Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. |
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| – Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. |
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| = regulär besteuerte Einkünfte |
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| darauf Einkommensteuer (Steuer) |
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| Abrundung verbleibendes zvE |
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| tarifliche Steuer auf verbleibendes zvE |
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| Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes: |
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| (386 646 DM : 815 724 DM) : 2 = 23,6995 % |
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| Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. |
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| darauf Steuer nach ermäßigten Steuersatz |
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| + Steuer auf regulär besteuerte Einkünfte |
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| = Steuer auf verbleibendes zvE |
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| (2) Steuer auf erhöhtes verbleibendes zvE: |
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| + 1/3 Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. |
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| = erhöhtes verbleibendes zvE |
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| Abrundung erhöhtes verbleibendes zvE |
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| Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes: |
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| (403 934 DM : 848 340 DM) : 2 = 23,8073 % |
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| Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. |
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| darauf Steuer nach ermäßigtem Steuersatz |
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| erhöhtes verbleibendes vzE |
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| – Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. |
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| = erhöhte regulär besteuerte Einkünfte |
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| + Steuer auf Einkünfte nach § 34 Abs. 1 |
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| = Steuer auf erhöhtes verbleibendes zvE |
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| (3) dreifacher Unterschiedsbetrag: |
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| Unterschiedsbetrag Steuer (292 555 DM) auf |
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| verbleibende zvE/Steuer (310 245 DM) auf |
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| erhöhtes verbleibendes zvE |
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| Steuerbetrag nach § 34 Abs 3 EStG a.F. |
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| bb) Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG a.F.: |
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| tarifliche Steuer auf verbleibendes zvE |
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| + Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. |
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| = Steuerbetrag zur Ermittlung des ermäßigten |
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| Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes: |
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| (439 716 DM : 913 777 DM) : 2 = 24,0603 % |
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| Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. |
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| Steuerbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. |
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| cc) Berechnung der gesamten Steuer: |
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| Steuer auf regulär besteuerte Einkünfte |
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| + Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. |
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| + Steuerbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. |
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| Der Änderungsbescheid vom 25. August 2004 weist demgegenüber nur eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 345 478 DM aus. |
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| b) Für das Streitjahr 1999 ist die Einkommensteuer auf die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der am 1. März 1996 eingeräumten Aktienoptionen in Höhe von 132 588 DM nach § 34 Abs. 1 EStG und die Einkommensteuer auf die geldwerten Vorteile in Höhe von 105 556 DM aus der Ausübung der am 30. Januar 1998 eingeräumten Aktienoptionen nach § 32a EStG zu berechnen. Die Steuerberechnung führt danach auf der Grundlage eines zvE in Höhe von 555 494 DM zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von 248 722 DM: |
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| – außerordentliche Einkünfte |
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| + 1/5 außerordentliche Einkünfte |
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| = erhöhtes verbleibendes zvE |
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| fünffacher Unterschiedsbetrag |
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| (192 402 DM – 178 322 DM) x 5 = |
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| + Steuer auf verbleibendes zvE |
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| Die Steuerfestsetzung übersteigt damit die im Änderungsbescheid vom 25. August 2004 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 248 498 DM. |
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