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II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. |
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1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert neben der Formulierung einer Rechtsfrage den konkreten und substantiierten Vortrag, aus welchen Erwägungen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2002 I B 119/01, BFH/NV 2002, 1600, m.w.N.). Dazu gehört auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803, m.w.N.), ebenso die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504). |
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a) Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht, soweit diese im Zusammenhang mit der rechtlichen Problematik des Herstellungsbeginns die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage herausgestellt hat, ob die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 4 Satz 4 InvZulG 2005 auch für Betriebsvorrichtungen gilt. |
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Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb die Übertragung der Fiktion auf Betriebsvorrichtungen entscheidungserheblich sein sollte. Denn hätte das FG die genannte Vorschrift, wonach bei Gebäuden als Herstellungsbeginn die Stellung des Bauantrags anzusehen ist, nicht angewandt, dann hätte es zu einem Herstellungsbeginn kommen müssen, der noch vor dem Tag der Stellung des Bauantrags liegt, da bereits die der Antragstellung vorausgehende Bauplanung zur Gebäudeherstellung gehört (Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz 155). |
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b) Mit dem Vortrag, es sei grundsätzlich bedeutsam, ob der BFH an seiner Rechtsprechung festhält, wonach ein Herstellungsvorgang nicht begünstigt ist, wenn der Verpächter durch Stellung des Bauantrags bereits vor dem Begünstigungszeitraum mit dem Bau begonnen hat und der Pächter das Gebäude in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Baugenehmigung fertiggestellt hat, genügt die Klägerin ebenso wenig den Darlehensanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebrachte Interesse an einer Rechtsprechungsänderung des BFH ist noch kein Zulassungsgrund. |
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2. Auch soweit die Klägerin die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO), weil das FG vom BFH-Beschluss in BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725 abgewichen sei, sind die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt. |
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a) Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn das FG mit einem das angefochtene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei die gleiche Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenz-entscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981). |
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Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie rügt vielmehr, das FG habe im Streitfall entgegen dem BFH-Beschluss in BFHE 167, 388, BStBl II 1992, 725 eine Herstellung angenommen und nicht etwa eine Anschaffung. Damit beanstandet sie letztlich die unrichtige Rechtsanwendung durch das FG. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber auf objektiver Willkür beruhte (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 205; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55 und 68 f.). Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. |
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b) Vorstehendes gilt entsprechend sowohl für den Vortrag, das FG sei vom BFH-Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 abgewichen, weil es bei der Bejahung der Herstellereigenschaft übersehen habe, dass sie –die Klägerin– das Kostenrisiko getragen habe, als auch für das Vorbringen, es liege eine Divergenz vor, weil das FG von den BFH-Urteilen in BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696 sowie in BFH/NV 2011, 1339 abgewichen sei, da in den beiden Entscheidungen Windkraftanlagen nicht als Betriebsvorrichtungen beurteilt worden seien und dies auch für Solaranlagen gelten müsse. Auch insoweit rügt die Klägerin letztlich, das FG habe das materielle Recht unzutreffend angewandt. |
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3. Schließlich liegt auch nicht der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel vor. Sie trägt vor, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es den Grundsatz, wonach bei der Übernahme eines bereits begonnenen Bauprojekts durch einen Investor auf den Zeitpunkt der Übernahme und nicht auf den Herstellungsbeginn abzustellen sei, deshalb nicht angewandt habe, weil die bisherigen Leistungen bereits für ein erst noch zu gründendes Unternehmen erbracht worden seien. |
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Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) eines Verfahrensbeteiligten dadurch verletzt, dass es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, m.w.N.). Zur Darlegung eines derartigen Verfahrensverstoßes reicht es jedoch nicht aus, dass die Klägerin behauptet, sie sei durch die rechtlichen Überlegungen des FG überrascht worden. Vielmehr wäre im Einzelnen anzuführen gewesen, zu welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten sie sich im Verlauf des Prozesses trotz der Vertretung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten nicht habe äußern können. Aus der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es daran gefehlt haben könnte. Die Klägerin konnte nicht davon überrascht sein, dass das FG die Übernahme der bisher von der Z-GmbH im Zusammenhang mit der Investition erbrachten Leistungen nicht als Anschaffung werten würde, zumal sie hierfür nach den Feststellungen des FG letztlich kein Entgelt gezahlt hat. |
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4. Da das Vorbringen der Klägerin zur Frage des Investitionsbeginns die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt, kommt es nicht mehr darauf an, ob im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zum Verbleiben der Investition in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005) ein Zulassungsgrund zu bejahen wäre. Denn wenn das FG seine Entscheidung auf zwei rechtlich selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt hat, dann muss eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte zulässig und begründet sein (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563). |
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Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob bei einer Solaranlage, die als Referenzobjekt dient, die Stromeinspeisung eine eigene wirtschaftliche Betätigung darstellt, nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurde. Entsprechendes gilt für die Behauptung, das FG sei von den BFH-Urteilen in BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208 sowie in BFHE 192, 157, BStBl II 2000, 444 abgewichen, weil es den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Betätigung anhand der in den beiden Zweigen „Fachplanung“ und „Stromerzeugung“ erzielten Umsätze ermittelt habe. |
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5. Die übrigen Ausführungen der Klägerin, die nicht im Zusammenhang mit einem Zulassungsgrund stehen, richten sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des FG und können daher, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führen. |
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6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. |
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