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II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Umsatzsteuererklärung für 2003, die lediglich den Bereich "Hausverwaltung" erfasst, nicht der Erklärungsgehalt zukommt, der Kläger habe für sein Unternehmen auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. |
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1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer vom Kläger als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zu erheben war. |
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a) Die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). |
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b) Ein Unternehmer, der –wie das FG im Streitfall zutreffend festgestellt hat– die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG erfüllt, weil er die dort genannten Umsatzgrenzen nicht überschreitet (sog. Kleinunternehmer), hat gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG die Möglichkeit, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten. § 19 Abs. 2 UStG lautet: "Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären." |
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c) Ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG (sog. Option zur Regelbesteuerung) kann von einem sog. Kleinunternehmer dem FA gegenüber auch in der Weise durch konkludentes Verhalten erklärt werden, dass dieser dem FA auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht, in welcher er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19. Dezember 1985 V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter II.1.b; vom 9. Juli 2003 V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904, unter II.2.b; Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses –UStAE–). |
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Bei der diesbezüglichen Würdigung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von ihnen hängt es ab, ob durch das FA der Inhalt einer Steuererklärung zweifelsfrei zugleich als Erklärung zur Ausübung des steuerrechtlichen Gestaltungsrechts aufgefasst werden darf oder ob dem Inhalt eine solche Bedeutung nicht zukommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420, unter II.1.b). |
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In Zweifelsfällen muss das FA den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will (vgl. Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 3 UStAE). Die Beseitigung etwa bestehender Zweifel ist wegen der erheblichen Rechtsfolgen, nämlich der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG für mindestens fünf Kalenderjahre geltenden Bindung des Verzichts auf die Kleinunternehmerbesteuerung, aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden. |
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d) Da der § 19 UStG unterfallende Kleinunternehmer ein einheitliches Unternehmen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) betreibt, muss der Verzicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG für alle Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Unternehmers, d.h. für das gesamte Unternehmen, erklärt werden (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 19 Rz 125; Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 19 Rz 35; Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 19 Rz 4, 29; Meurer, Neue Wirtschafts-Briefe 2013, 2016, 2019; s. für einen von einem Insolvenzverwalter erklärten Verzicht BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 V R 23/11, BFHE 240, 377, BStBl II 2013, 334, Rz 9 ff.). Eine Verzichtserklärung, die sich auf einzelne Unternehmensteile beschränkt, ist daher umsatzsteuerrechtlich wirkungslos (vgl. Nieuwenhuis in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 19 UStG Rz 50; Mößlang in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 19 Rz 4, 28 f.; Meyer, EFG 2013, 259, 260). Die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer ist in einem solchen Fall nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zu erheben. |
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Eine Umsatzsteuererklärung, aus der erkennbar der Verzicht auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG abgeleitet werden soll, muss sich damit auf alle Tätigkeiten des Unternehmers beziehen, weil der Erklärungsempfänger nur dann zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass das umsatzsteuerrechtliche Rechtsverhältnis durch das vom Unternehmer ausgeübte Gestaltungsrecht umgestaltet werden soll. |
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2. Das FG hat hiervon ausgehend zu Recht entschieden, dass der Kläger im Streitfall mit der nur für den Unternehmensteil "Hausverwaltung" erstellten Umsatzsteuererklärung für 2003 –was dem FA als Erklärungsempfänger bekannt war– nicht rechtswirksam auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG verzichtet hat. |
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Der Umsatzsteuererklärung für 2003 kann –auch im Wege der Auslegung– nicht der Erklärungsgehalt entnommen werden, dass der Kläger für sein gesamtes Unternehmen zur Regelbesteuerung optieren wollte (gl. A. Meyer, EFG 2013, 259, 260). Er hat damit nicht rechtswirksam gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG auf die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. |
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3. Das FA hat die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht angegriffen, soweit das FG die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG unter Berücksichtigung der vom Kläger in Rechnungen unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge in Höhe von … EUR festgesetzt hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904, unter II.3.a; BFH-Beschluss vom 9. März 2009 XI B 87/08, nicht veröffentlicht, juris). |
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