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| II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … –Familienkasse– eingetreten (s. dazu BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.). |
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| III. 1. Die Revision ist zulässig. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie kein Verschulden daran trifft, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist (§ 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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| Wegen Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Stromverteilung beim BFH konnten am 27. Mai 2011 –dem Tag des Ablaufs der Frist zur Begründung der Revision– ab 18:27 Uhr keine Telefaxe übermittelt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat –insbesondere durch die eingereichten Telefaxübertragungsberichte– glaubhaft gemacht, dass er insoweit erfolglos versucht hatte, die Revisionsbegründung per Telefax fristgerecht zu übermitteln (vgl. § 56 Abs. 1, 2 FGO). |
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| 2. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die deutschen Kindergeldvorschriften (§§ 62 ff. EStG) deshalb nicht anwendbar seien, weil die Klägerin gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterlag. |
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| a) Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat u.a. Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. |
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| Die sich aus § 62 Abs. 1 EStG ergebende Anspruchsberechtigung entfällt nicht dadurch, dass eine Person gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt. Für die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften bedarf es keines zusätzlichen Anwendungsbefehls. Insoweit verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11 (BFH/NV 2013, 1698) und auf die EuGH-Urteile in den Rechtssachen Bosmann (Urteil in Slg. 2008, I-3827) sowie Hudzinski und Wawrzyniak (Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht –ZESAR– 2012, 475). |
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| Da eine europarechtlich begründete Sperrwirkung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71 nicht besteht, richtet sich die Anspruchsberechtigung auch bei Personen und bei Leistungen, die dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 unterliegen, allein nach den Bestimmungen des deutschen Rechts (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1698). |
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| b) Gemessen an diesen Maßstäben kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben, da die Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 –entgegen der Auffassung der Vorinstanz– keine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entfalten. Die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Klägerin folgt damit aus § 62 Abs. 1 EStG. |
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| c) Die Sache ist nicht spruchreif. |
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| Das FG hat –von seinem Standpunkt aus folgerichtig– keine Tatsachen zur Anspruchsberechtigung der Klägerin nach deutschem Recht festgestellt. Diese Feststellungen, insbesondere zum Vorliegen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. |
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| aa) Hinsichtlich der vom FG vorzunehmenden Prüfung, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG erfüllt hat, verweist der Senat wegen der weiteren Einzelheiten auf sein Urteil in BFH/NV 2013, 1698. |
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| Zu berücksichtigen hat das FG dabei, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate besteht, in denen der Steuerpflichtige –seine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorausgesetzt– inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat. Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 18. Juli 2013 III R 59/11 (BFHE 242, 228). |
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| bb) Soweit sich danach das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergibt, wäre weiter zu prüfen, wie eine Konkurrenz zu etwaigen von der Klägerin in Polen bezogenen Familienleistungen aufzulösen ist. |
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| (1) Ist der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet (s. zu dieser Frage im Einzelnen Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619, unter II.2.c aa), muss geprüft werden, ob Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der zuständige oder der unzuständige Mitgliedstaat ist (s. zu dieser Frage im Einzelnen Senatsurteile in BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619, unter II.3.; vom 15. März 2012 III R 52/08, BFHE 237, 412, BStBl II 2013, 623, unter II.3., und vom 5. Juli 2012 III R 76/10, BFHE 238, 87, unter II.3.). |
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| (a) Der Senat weist des Weiteren darauf hin, dass die Klägerin nicht schon allein deshalb nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 den deutschen Rechtsvorschriften unterläge, weil sie in Deutschland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Anwendung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 ist nämlich nur an diejenige(n) Tätigkeit(en) anzuknüpfen, hinsichtlich derer der Versichertenstatus begründet wurde, aus dem sich die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" bzw. "Selbständiger" i.S. des Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 ableitet (s. dazu ausführlich Senatsurteile in BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619, unter II.3.a, und in BFHE 238, 87, unter II.3.a und b). |
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| (b) Das FG wird bei der Frage, ob Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der zuständige oder der unzuständige Mitgliedstaat ist, ggf. auch zu überprüfen haben, ob die Klägerin in Polen abhängig beschäftigt oder selbständig tätig war. Insoweit ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aus der Bescheinigung E 411 lediglich, dass die Klägerin vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 in Polen eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. |
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| (c) Soweit im Rahmen der vom FG vorzunehmenden Prüfung des nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaates eine Subsumtion unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. b der VO Nr. 1408/71 erforderlich würde, wird das FG festzustellen haben, ob die Klägerin gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union abhängig beschäftigt war (vgl. Art. 14 Nr. 2 Einleitungssatz der VO Nr. 1408/71). |
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| (2) Ist Deutschland der zuständige Mitgliedstaat, kommen hinsichtlich konkurrierender Ansprüche der Klägerin in Polen grundsätzlich die Antikumulierungsvorschriften des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 574/72), zur Anwendung. |
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| (3) Ist Deutschland –bei eröffnetem persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71– nach den Bestimmungen der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat, dann ist die Konkurrenz zu Ansprüchen, die im zuständigen Mitgliedstaat bestehen, nach nationalem Recht zu lösen, weil nach den Feststellungen des FG Deutschland auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder B und C ist. |
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| Die nationalen Vorschriften sehen in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwar vor, dass Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt wird, für das Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind, zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre. Die Auslegung dieser Vorschrift hat jedoch unter Beachtung der Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen (EuGH-Urteil in ZESAR 2012, 475). Danach darf in einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre. |
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