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II. Auf die Beschwerde des FA hin ist die Vorentscheidung, soweit das FG im Hinblick auf die Vermietung des "Formel-Fahrzeugs" die Vollziehung des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids für 2005 vom 24. Juli 2012 in Höhe von … EUR ausgesetzt hat, aufzuheben. Die Beschwerde des Antragstellers ist dagegen unbegründet; sie ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). |
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A. Die gemäß § 128 Abs. 3, § 129 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde des FA ist begründet. |
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1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. |
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Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; vom 3. April 2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; vom 11. Juli 2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; in BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; in BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.). |
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2. Nach diesen Maßstäben bestehen –entgegen der Vorentscheidung– keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2005, soweit es um die Steuerbarkeit der Vermietung des "Formel-Fahrzeugs" geht. |
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a) Der Senat hat anhand der Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Unionsrechts entschieden, dass es sich bei einem –wie im Streitfall– Rennsportfahrzeug um ein Beförderungsmittel i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG handelt (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, unter 2.). Hieran hält er fest. |
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b) Soweit die Vorentscheidung davon ausgeht, dass die Rechtsprechung in BFH/NV 2012, 282 sich nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen lasse, weil es sich dort um "Rallye-Fahrzeuge" gehandelt habe, bei denen die Möglichkeit bestehe, "im Straßenverkehr zugelassen und genutzt zu werden", was –wie hier– bei einem "Formel-Fahrzeug" nicht der Fall sei, vermag der angerufene Senat dem nicht zu folgen. Denn die Möglichkeit der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist keine Bedingung für das Vorliegen eines Beförderungsmittels. |
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Ein Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG ist ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient. Ein "Befördern" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist nicht nur gegeben, wenn andere Personen –sei es mit oder ohne gewerbliche Zielsetzung– von einem Ort zu einem anderen transportiert werden. Auch der Eigentransport (des Fahrers) fällt unter den Begriff der Beförderung. Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, Rz 7, m.w.N.). Dies ist auch –wie hier– bei einem ausschließlich zu Renneinsätzen genutzten und nicht im öffentlichen Straßenverkehr einsetzbaren "Formel-Fahrzeug" der Fall. |
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c) Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels ist –jedenfalls nach der für das Streitjahr 2005 geltenden Rechtslage– gemäß § 3a Abs. 1 UStG der Sitz des leistenden Unternehmers (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, Rz 7, m.w.N.). Mithin ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2005 insoweit nicht ernstlich zweifelhaft; die vom FG ausgesprochene AdV dieses Steuerbescheids ist nicht zu gewähren. |
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B. Die gleichfalls gemäß § 128 Abs. 3, § 129 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; sie ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). |
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1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 2005 keine ernstlichen Zweifel bestehen, soweit das FA die Restforderung des Antragstellers gegenüber der A in Höhe von … EUR brutto im Streitjahr 2005 der Umsatzsteuer unterworfen hat. |
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a) Die Steuer ist –wie im Streitfall– grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Sie entsteht –wie hier– grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Der leistende Unternehmer hat nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG den für seine Leistung geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist. |
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b) Das FG ging –im Beschwerdeverfahren unwidersprochen– davon aus, dass der Antragsteller zumindest in Höhe des Vergleichsbetrags noch Leistungen an die A im Streitjahr 2005 ausgeführt habe, weil es anderenfalls nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die A dem Vergleich vor dem LG X zugestimmt habe. Auch habe der Antragsteller –was gleichfalls im Beschwerdeverfahren unwidersprochen blieb– nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderung im Streitjahr 2005 uneinbringlich geworden sei. Soweit die A bereits im Jahr 2005 die Einrede der Schlechtleistung erhoben haben solle, stehe dem schon das Vorbringen des Antragstellers im Zivilprozess vor dem LG X entgegen, wonach Mängel zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. |
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Diese vom FG getroffene Würdigung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. |
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2. Ebenso sind –wie das FG zu Recht entschieden hat– keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 vorhanden. |
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a) Es ist bereits geklärt, dass ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung stellt, damit eine einheitliche sonstige Leistung ausführt, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, sodass sich –bezogen auf den Streitfall und die in den Streitjahren 2006 und 2007 geltende Rechtslage– hinsichtlich der "Renn-Serviceleistungen" keine ernstlichen Zweifel an den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen ergeben. |
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b) Soweit das FA bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung dieser Leistungen in den den Streitjahren vorangegangenen Jahren der rechtlichen Auffassung des Antragstellers zum Ort der Leistung gefolgt sein sollte, würden dementsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen der Vorjahre –wovon das FG zu Recht ausgegangen ist– keine Bindungswirkung nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entfalten. |
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aa) Eine derartige Bindung käme nur dann in Betracht, wenn eine Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt oder wenn sie durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 1.; BFH-Beschluss vom 26. November 2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551, unter II.1.b; BFH-Urteile vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817, unter II.3.e; vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096, Rz 25; Senatsurteile vom 30. März 2011 XI R 30/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613, Rz 30; vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836, Rz 66). |
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bb) Dies ist hier nicht der Fall. Das FG hat festgestellt, dass –was im Beschwerdeverfahren unwidersprochen blieb– das FA weder dem Antragsteller eine Zusage im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der "Renn-Serviceleistungen" erteilt noch in anderer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. |
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3. Die AdV der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen kommt ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO in Betracht. |
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Der Antragsteller hat –wie die Vorentscheidung unwidersprochen festgestellt hat– Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte im finanzgerichtlichen Verfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch im Beschwerdeverfahren sind Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte weder ersichtlich noch vorgebracht. |
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