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| II. Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). |
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| 1. Das FA ist in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nicht zusteht, weil der rechtliche Grund für die von ihr geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht weggefallen sei. Das trifft, wie das FG mit Recht erkannt hat, nicht zu. |
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| Die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch entsprechenden Bescheid oder Steueranmeldung erledigt sich gemäß § 124 Abs. 2 AO durch die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer, sofern nicht die Vorauszahlungsfestsetzungen von der Rechtswirkung der Jahresfestsetzung unabhängige Rechtswirkungen entfalten, die insoweit bestehen bleiben. Die zunächst gegen die Klägerin ergangenen Festsetzungen von Jahresumsatzsteuern haben, soweit es hier interessiert, die durch die Anmeldungen der Klägerin bewirkten Vorauszahlungsfestsetzungen erledigt, d.h. ihre Rechtswirksamkeit beendet. Denn nach der Festsetzung der Jahressteuer gingen von den Vorauszahlungsfestsetzungen im Streitfall keine Rechtswirkungen mehr aus. Alleiniger Rechtsgrund dafür, dass das FA die geleisteten Vorauszahlungen behalten durfte, war der Jahresbescheid nach dessen Erlass. |
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| Die Jahressteuerbescheide gegen die Klägerin sind indes 1991 vom FA aufgehoben worden; der vorgenannte Rechtsgrund ist damit weggefallen. Die Aufhebung der Jahressteuerbescheide hat auch nicht die Erledigung bzw. Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen gleichsam rückgängig gemacht, diese Festsetzungen also nicht etwa wieder aufleben lassen und ihnen erneut Rechtswirkung verliehen. |
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| Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben, so hat er zwar keine Wirkung mehr (§ 124 Abs. 2 AO), wobei die Aufhebung in der Regel dessen Wirkung von Anfang an (rückwirkend) beseitigt. Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 VII R 16/03 (BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346) entschieden, die Festsetzung einer Steuer werde wieder in Kraft gesetzt, wenn das Finanzamt einen Bescheid aufhebt, mit dem es den ursprünglich erlassenen Steuerbescheid aufgehoben hatte. Entsprechendes gilt in dem hier gegebenen Fall, dass ein Bescheid aufgehoben wird, durch dessen Erlass sich anderweit getroffene Steuerfestsetzungen in anderer Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt hatten. Andernfalls müssten z.B. Steuervorauszahlungen nach Aufhebung der Jahresfestsetzung stets erstattet werden, auch wenn die Aufhebung nicht auf Gründen beruht, die zugleich auf das Fehlen einer Vorauszahlungsschuld schließen lassen. |
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| Mit Recht hat allerdings das FG als im Streitfall entscheidend angesehen, dass das FA die gegen die Klägerin gerichteten Jahressteuerbescheide aufgehoben hat, weil die Klägerin nicht Schuldnerin der Umsatzsteuern sei. Dies zeigt, dass der Regelungswille des FA gerade nicht darauf gerichtet war, die Vorauszahlungsfestsetzungen wieder zum Leben zu erwecken, diese vielmehr vom FA stillschweigend aufgehoben worden sind. |
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| Es kann auf sich beruhen, ob diese Wirkung der erneuten Steuerfestsetzung gegen die Klägerin im Jahre 2000 zugemessen werden könnte, wenn zu diesem Zeitpunkt –entgegen der späteren Ansicht des FA– Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten gewesen wäre, sodass, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346 hingewiesen hat, dieselbe auch einer Aufhebung des 1991 ergangenen Aufhebungsbescheides mit dem Ziel entgegenstünde, die in unverjährter Zeit erfolgte Festsetzung von Vorauszahlungen erneut wirksam werden zu lassen. Denn das FA hat die Steuerbescheide von 2000 inzwischen wieder aufgehoben. |
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| Um Umsatzsteuer gegen die Klägerin noch geltend machen und die als Vorauszahlungen geleisteten Zahlungen behalten zu können, hätte es also erneuter (Jahres-)Festsetzungen bedurft, an denen es fehlt. Es kann offenbleiben, ob der im Schrifttum verbreiteten Auffassung zu folgen ist, dass die Vorauszahlungsfestsetzung zur endgültigen Steuerfestsetzung werde, wenn kein Umsatzsteuerjahresbescheid mehr ergehen könne (vgl. u.a. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rz 49, m.N.) und die bedingte (Vorauszahlungs-)Festsetzung somit zu einer unbedingten Steuerfestsetzung erstarke. Denn wirksame Vorauszahlungsfestsetzungen gab es, wie ausgeführt, seit Aufhebung der gegen die Klägerin gerichteten Jahressteuerbescheide und Erlass gegen die vermeintlich existierende Gesellschaft gerichteter Bescheide nicht mehr. |
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| Die Umsatzsteuervorauszahlungen der Klägerin sind mithin ohne Rechtsgrund, weil der ursprünglich vorhandene Rechtsgrund weggefallen ist. |
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| 2. Der infolge der Erledigung bzw. Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen gemäß § 37 Abs. 2 AO entstandene Erstattungsanspruch der Klägerin kann auch noch geltend gemacht werden und ist nicht durch Zahlungsverjährung (§§ 228, 231 AO) erloschen. |
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| Durch die Aufhebung der gegen die Klägerin gerichteten Jahressteuerbescheide im Jahr 1991 ist noch kein Erstattungsanspruch der Klägerin entstanden, sondern nur der Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen ausgetauscht worden. Denn an die Stelle der Steuerfestsetzungen gegen die Klägerin waren jetzt die Steuerfestsetzungen gegen die (angeblich bestehende) GbR getreten, für deren Steuerschulden die Klägerin als deren Gesellschafterin (gesamtschuldnerisch und mithin allemal mit dem ihren tatsächlich erbrachten Zahlungen entsprechenden Teilbetrag) haftete. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung dieses (sonst der Klägerin zu erstattenden) Betrages mit der wirksam festgesetzten Steuerschuld der angeblich bestehenden Gesellschaft lagen vor, ohne dass es etwa zuvor des Erlasses eines förmlichen, nach § 191 Abs. 1 AO in das –hier freilich intendierte– Ermessen des FA gestellten Haftungsbescheides bedurft hätte. Es kann deshalb dahinstehen, ob überdies in der widerspruchslosen Hinnahme der Einbehaltung und Verbuchung der geleisteten Steuerzahlungen ein stillschweigender Abschluss eines Verrechnungsvertrages (vgl. § 151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu sehen ist, nachdem die Klägerin, hätte sie damals die geleisteten Vorauszahlungen herauszuverlangen versucht, mit der sofortigen Rückforderung der betreffenden Beträge aufgrund ihrer Haftung als angebliche Gesellschafterin rechnen musste. |
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| Auch die Aufhebung der gegen die GbR gerichteten Bescheide hat keinen Erstattungsanspruch der Klägerin zur Folge gehabt, weil den von ihr (eben gerade mit der Zweckbestimmung, eine künftige (Jahres-)Steuerschuld zu tilgen) geleisteten (und unter der auflösenden Bedingung einer diesbezüglichen Festsetzung stehenden) Vorauszahlungen nunmehr wieder gegen sie als Einzelunternehmerin gerichtete Steuerbescheide zur Seite standen, welche zwar rechtswidrig gewesen sein mögen (weil nach später geläuterter Rechtsansicht des FA Festsetzungsverjährung eingetreten war oder weil die Klägerin möglicherweise doch nicht als Einzelunternehmerin Umsatzsteuerschuldnerin war), die aber, solange sie Bestand hatten, einen wirksamen formellen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des FA darstellten und jedenfalls der Fälligkeit eines rein materiell-rechtlich definierten Erstattungsanspruchs entgegenstanden (BFH-Urteile vom 18. März 1976 V R 127/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438, und vom 3. Mai 1961 VII 134/59 U, BFHE 73, 78, BStBl III 1961, 296), sodass gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO die Frist für die Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nicht zu laufen begann. |
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| Ob nach einer solchen erneuten Aufhebung eines Steuerbescheides eine erneute Zahlungsverjährungsfrist zu laufen beginnt oder der durch die Aufhebung begründete Erstattungsanspruch dann als zahlungsverjährt anzusehen ist, wenn die auf den Steuerbescheid zwecks Tilgung der darin festgesetzten Steuerforderung vom Finanzamt gebuchten (aufgrund der Aufhebung der zuvor ergangenen Steuerfestsetzung –hier: der Vorauszahlungsfestsetzungen bzw. die Jahressteuerbescheide von 1991– rechtsgrundlosen) Zahlungen wegen Verjährung des Erstattungsanspruchs von dem Steuerschuldner nicht mehr hätten herausgefordert werden können –ein solchermaßen neu begründeter Erstattungsanspruch also gleichsam in die für den früheren Erstattungsanspruch laufende Zahlungsverjährungsfrist zurückfällt–, bedarf keiner Erörterung, weil der vormalige Erstattungsanspruch der Klägerin, wie ausgeführt, nicht vor seiner erneuten Begründung durch die Aufhebung der Steuerbescheide im Jahr 2006 zahlungsverjährt, sondern aufgrund Verrechnung mit der Steuerschuld der vermeintlich bestehenden Gesellschaft erloschen war. |
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| Rechtsgrundlos bzw. Gegenstand eines fälligen Erstattungsanspruchs der Klägerin sind die geleisteten Zahlungen also erstmals mit der Aufhebung jener Umsatzsteuerbescheide im Jahre 2006 geworden, mit dessen Ablauf die Verjährungsfrist des § 228 AO überhaupt erst zu laufen begonnen hat, welche mithin dem mit dieser Klage verfolgten, von der Klägerin noch 2006 geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegensteht. |
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| 3. Die Revision des FA erweist sich danach als unbegründet. Der Entscheidungsausspruch des angefochtenen Urteils ist jedoch zu berichtigen; denn das FG wollte das FA ersichtlich nicht zu einer erneuten Bescheidung des von der Klägerin sinngemäß gestellten Abrechnungsantrages i.S. des § 101 Satz 2 FGO verpflichten, wozu mangels eines diesbezüglichen Ermessensspielraums auch offenkundig kein Anlass bestand, sondern es hat erkannt, dass der vom FA erteilte Abrechnungsbescheid rechtswidrig und deshalb gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO der Erstattungsbetrag in der dem Gesetz entsprechenden Höhe abweichend festzusetzen ist. |
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