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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befasst sich mit der Herstellung und dem Verkauf von Titanpigmenten sowie Titanverbindungen. Sie stellt unter Einsatz von Toluol im Chloridverfahren Titandioxidpulver her, das sie als sog. Weißpigment verkauft. Die Titandioxidpigmente werden in einem Synthesereaktor in drei Schritten hergestellt. Der erste Schritt ist die Reduktion von Titantetrachlorid (TiCl4) zu TiCl3 in einer Sauerstoffatmosphäre. Der Sauerstoff verbindet sich mit dem Titan, während das Chlor teilweise als Chlorgas und teilweise als Chlorwasserstoff entsteht. Die Einleitung der Titandioxidsynthese erfolgt bei sehr hohen Temperaturen. Titantetrachlorid und Sauerstoff werden vor ihrer Zusammenführung stark erhitzt. Da Sauerstoff mit einer Erdgasflamme nur bis ca. 950° C erhitzt werden kann, der Beginn der chemischen Reaktion jedoch eine Erhitzung des Sauerstoffs auf 1 650° C erfordert, wird das Toluol zur Schließung der "Energielücke" direkt in den 950° C heißen Sauerstoffstrom eingesprüht, wo es verdampft und anschließend verbrennt. In einem zweiten Schritt kondensieren die Titandioxideinzelmoleküle unter Hitzeeinwirkung zu Nanopartikeln, die in einem dritten Schritt durch Kollision miteinander und anschließender Versinterung zu Mikropartikeln heranwachsen. Das gewonnene Titandioxid weist eine instabile Struktur und eine nicht sehr hohe Beständigkeit auf. Deshalb verarbeitet die Klägerin das Titandioxid in einem Trockner und in einem Temperofen weiter. Dabei wird die Oberfläche der Titandioxidgrundkörper durch einen Überzug mit keramischen Mikropartikeln aus Aluminium, Zirkon oder Siliciumoxid oder Mischungen hiervon stabilisiert. Ferner werden Kristallgitterfehler beseitigt. Der Trockner und der Temperofen werden jeweils durch eine Erdgasflamme erhitzt. |
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) zur steuerfreien Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren. Mit der Begründung, das Toluol werde in diesem Verfahren verheizt, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt –HZA–) die Erteilung der Erlaubnis ab. In ihrer Steueranmeldung vom 21. Dezember 2007 legte die Klägerin ihrer Berechnung der Abgabenschuld den für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Steuersatz zu Grunde. Mit Steuerbescheid vom 2. Januar 2008 setzte das HZA unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG für schwefelarmes Benzin festgelegten Steuersatzes Energiesteuer fest. Gegen die Bescheide vom 17. Dezember 2007 und 2. Januar 2008 legte die Klägerin ebenso Einsprüche ein, wie gegen ihre Steueranmeldungen für die Monate Januar 2008 bis Juni 2010, in denen sie die Steuer unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG vorgesehenen Steuersatzes berechnete. Die gegen die Bescheide vom 17. Dezember 2007 und 2. Januar 2008 gerichteten Einsprüche wies das HZA mit Bescheiden vom 22. April 2010 als unbegründet zurück. Dabei vertrat es die Auffassung, das Toluol stehe nach seiner Dichte und seinem Siedeverhalten Leichtöl der Unterpos. 2710 11 der Kombinierten Nomenklatur (KN) am nächsten. Eine Versteuerung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG scheide aus, weil das von der Klägerin verwendete Toluol nicht gekennzeichnet gewesen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 wies das HZA auch den gegen die Energiesteueranmeldung für das Kalenderjahr 2007 vom 12. Februar 2008 eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. |
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klage sei nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Das HZA habe über die Einsprüche gegen die für die Monate Januar 2008 bis Juni 2010 abgegebenen Steueranmeldungen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Einem Ruhen des Verfahrens habe die Klägerin nicht zugestimmt. Zwar sei hinsichtlich des gegen die Steueranmeldung für den Monat Juni 2010 eingelegten Einspruchs zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO noch nicht verstrichen gewesen, doch sei aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO). |
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Die für die Monate Januar 2008 bis Juni 2010 abgegebenen Steueranmeldungen seien aufzuheben, soweit die Energiesteuer unter Anwendung eines höheren Steuersatzes als 25 EUR/1 000 kg gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG festgesetzt worden sei. Im Streitfall sei die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden. Da Toluol in § 2 Abs. 1 und 3 EnergieStG nicht genannt sei, unterliege es nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG der gleichen Steuer wie das Energieerzeugnis, dem es am nächsten stehe. Der im Streitfall anzuwendende Steuersatz könne in richtlinienkonformer Auslegung des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) nur § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EnergieStG entnommen werden. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben bestimme sich der Steuersatz nach der Verwendung des jeweiligen Energieerzeugnisses. Demgegenüber ordne § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG die Anwendung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse an, denen die zu beurteilenden Energieerzeugnisse nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stünden. Insoweit enthalte § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG eine im Streitfall leer laufende Verweisung auf § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG. Da das Toluol zum Verheizen verwendet worden sei, könne der anzuwendende Steuersatz nur § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG entnommen werden. Nach seiner konkreten Verwendung stehe das Toluol dem Heizöl der Unterpos. 2710 19 61 bis 2710 19 69 KN gleich, so dass ein Steuersatz von 25 EUR je 1 000 kg anzuwenden sei. In § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG sei kein dem Toluol mit einem Preis von ca. 1,42 EUR/l gleichwertiger Heizstoff aufgeführt. Die fehlende Kennzeichnung des Toluols stehe einer Anwendung des Steuersatzes des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG nicht entgegen, weil eine solche nur für nach dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG festgelegten Steuersatz versteuerte Energieerzeugnisse vorgesehen sei. |
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In der mündlichen Verhandlung vor dem FG hob das HZA den Steuerbescheid vom 2. Januar 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung auf (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern –ZfZ– 2011, Beilage 2, 31). |
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Mit seiner Revision rügt das HZA einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie eine unzutreffende Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG, der mit dem Unionsrecht in Einklang stehe. Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht gegeben seien, hätte das FG die Klage als unzulässig abweisen müssen. Die Klägerin habe erst mit Schriftsatz vom 23. September 2010 beantragt, auch die für die Monate Januar 2008 bis Juni 2010 abgegebenen Steueranmeldungen zu ändern. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass das HZA schon vor diesem Datum über eine Steueranmeldung musterhaft entschieden hatte. Damit seien die Voraussetzungen für eine Klage nach § 44 Abs. 1 FGO geschaffen worden. Der Klägerin sei mit Schreiben vom 22. April 2010 mitgeteilt worden, dass aufgrund der Musterentscheidung von weiteren Einspruchsentscheidungen abgesehen werde. Am 8. Juli 2010 sei dann eine weitere Einspruchsentscheidung zum Einspruch vom 12. Februar 2008 gegen eine Steueranmeldung vom selben Tag erlassen worden, über die das FG in einem Parallelverfahren entschieden habe. Weitere Einspruchsentscheidungen seien daher überflüssig gewesen. Zwar habe man sich nicht am Wortlaut des § 46 Abs. 1 FGO orientiert, doch darauf komme es nicht an. Für die Klägerin sei ersichtlich gewesen, dass das HZA nicht dreißig weitere Einspruchsentscheidungen habe erlassen wollen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2010 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nur um Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung gehe. Aufgrund ihrer rechtsmissbräuchlichen Erhebung sei die Klage daher unzulässig. In einem Fall sei nicht einmal die in § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO festgelegte Frist abgelaufen gewesen. |
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Im Übrigen sei die Steuer für das von der Klägerin verwendete Toluol nach § 67 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden, denn es sei von der Klägerin als Heizstoff verwendet worden, weshalb eine Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG nicht in Betracht komme. Für die in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG nicht genannten Energieerzeugnisse richte sich der anzuwendende Steuersatz nach der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck des Energieerzeugnisses. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Absätze 1 und 2 des § 2 EnergieStG den an die Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgerichteten Grundtatbestand des Steuertarifs darstellten. Dieses Verständnis der Regelungen belege die durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, 282) eingeführte Entlastungsmöglichkeit, die Sachverhalte wie den des Streitfalls erfasse. Auch wenn Benzine oder mittelschwere Öle verheizt würden, sei der entsprechende Steuersatz nach § 2 Abs. 1 EnergieStG anzuwenden. Demgegenüber sei § 2 Abs. 3 EnergieStG als Spezialregelung für bestimmte Verwendungszwecke (einschließlich des Verheizens) anzusehen. Deshalb sei die Frage des Verwendungszwecks nur für diejenigen Energieerzeugnisse zu klären, deren am nächsten stehendes Energieerzeugnis sowohl in § 2 Abs. 1 und 2 EnergieStG als auch in § 2 Abs. 3 EnergieStG genannt sei. Die in Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL getroffene Regelung bedeute nicht, dass neben einem Kraftstoffsteuersatz zwingend auch ein ermäßigter Heizstoffsteuersatz festgelegt werden müsse. Insoweit bleibe den Mitgliedstaaten ein Spielraum bei der Umsetzung des Richtlinienrechts. |
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Unter Berücksichtigung des Siedepunktes, der bei 111° C liege, sei das Toluol einem Leichtöl, und unter Berücksichtigung der Gehalte an Blei und Schwefel einem bleifreien und schwefelarmen Benzin am nächsten stehend anzusehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG). Die Gleichwertigkeit eines Energieerzeugnisses könne nicht aufgrund des Preises beurteilt werden. Im Übrigen bleibe das FG die Begründung schuldig, warum Toluol, das zu Heizzwecken eingesetzt werde, schwerem Heizöl und nicht anderen Energieerzeugnissen, wie z.B. leichtem Heizöl oder Flüssiggasen, gleichwertig sein soll. Der Preis für leichtes Heizöl liege dem Preis für Toluol näher als der Preis für schweres Heizöl. |
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Die Klägerin trägt vor, die Untätigkeitsklage sei nicht lediglich deshalb erhoben worden, um den Anspruch auf Prozesszinsen zu sichern. Vielmehr sollte für den Fall vorgebeugt werden, dass aufgrund eines Verfahrenshindernisses eine Entscheidung über die Musterfrage nicht hätte getroffen werden können. Entgegen der Auffassung des HZA sei die Klage abweichend von § 44 FGO zulässig. Mit Schreiben vom 22. April 2010 habe das HZA lediglich eine Einspruchsentscheidung erlassen. Dem damit verbundenen Vorschlag, die weiteren Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, habe sie nicht zustimmen müssen. Auch sei darin nicht die Mitteilung eines zureichenden Grundes zu erblicken. Zudem wäre das vom HZA angeregte Musterverfahren aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung zur Klärung der anstehenden Rechtsfragen ungeeignet gewesen. Das HZA habe nie mitgeteilt, dass es die Klage vom 27. Juli 2010 gegen den Bescheid für 2007 als Musterprozess ansehe. Die Zahlung von Prozesszinsen könne nicht willkürlich durch das Schwebenlassen von Musterverfahren verhindert werden. |
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Hinsichtlich seiner Beschaffenheit könne nicht nur auf das Siedeverhalten oder die Dichte von reinem Toluol abgestellt werden. Von Bedeutung sei auch, dass Toluol für eine Verwendung als Kraftstoff ungeeignet sei. Ein wesentlicher Unterschied zu Benzin liege auch in dem hohen Preis von Toluol in Höhe von 1,42 EUR/l. Demgegenüber koste 1 Liter Benzin ohne Energiesteuern ca. 0,40 EUR. Das bei der Herstellung von Titandioxid verwendete Toluol weise gegenüber Heizöl eine größere Umweltverträglichkeit auf. Wenn Toluol wie Motorbenzin besteuert werde, würden Wettbewerber in diskriminierender Weise bevorzugt, die das billigere Heizöl verwendeten. Den unterschiedlichen Sprachfassungen des Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL sei zu entnehmen, dass es entscheidend auf den Verwendungszweck, nicht jedoch auf die Beschaffenheit des zu besteuernden Erzeugnisses ankomme. Die EnergieStRL erlaube es nicht, bei gleichem Verwendungszweck andere Energieerzeugnisse gegenüber den in den Tabellen A und C des Anhangs I EnergieStRL genannten Erzeugnissen zu diskriminieren. Im Streitfall lasse sich für das apothekenreine Toluol ein gleichwertiger Heizstoff schwerlich finden. Weder auf den Preis, noch auf das Siedeverhalten oder die chemische Ähnlichkeit könne abgestellt werden. Es sei daher auf den Mindeststeuersatz für schweres Heizöl in Höhe von 25 EUR/1 000 l abzustellen. Wenn aufgrund der Ähnlichkeit von Toluol zu Gasölen ein Steuersatz von 61,35 EUR/1 000 l anzuwenden sei, müsse von der Erfüllung der Kennzeichnungspflicht abgesehen werden, denn eine solche bestehe für reines Toluol nicht. |
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Der Senat hat das Parallelverfahren VII R 6/11 mit Beschluss vom 14. November 2012 (BFH/NV 2013, 934) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL verlangt, bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird, und ob, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden kann, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt. |
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In seinem Urteil vom 3. April 2014 C-43/13 und C-44/13 (ZfZ 2014, 167) hat der EuGH auf diese Frage geantwortet, Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL sei dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht. |
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Nach Auffassung der Klägerin kommt nach der Entscheidung des EuGH die Besteuerung des streitgegenständlichen Toluols, das einen sehr hohen Reinheitsgrad aufweise, nur nach einem für Heizstoffe festgelegten Steuersatz in Betracht. Aufgrund der für den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des FG, nach denen das Toluol nach seiner konkreten Verwendung dem Heizöl der Unterpos. 2710 19 61 bis 2710 19 69 KN gleichsteht, sei daher der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG festgelegte Steuersatz von 25 EUR je 1 000 kg anzuwenden. Im Rahmen des anzustellenden Beschaffenheitsvergleichs könne nicht allein auf das Siedeverhalten eines Energieerzeugnisses abgestellt werden, vielmehr seien in einer Gesamtbetrachtung auch andere Merkmale, wie z.B. der Schwefel- oder Bleigehalt, und insbesondere der Verwendungszweck zu berücksichtigen. Zudem bestehe keine Vergleichbarkeit des Siedepunktes von Toluol mit den Siedeverläufen von Kerosin und Motorbenzin. Dem Kerosin stehe Toluol deshalb nicht nahe, weil Kerosin in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und anderen Mitgliedstaaten nahezu ausschließlich als Kraftstoff eingesetzt werde. Im Ergebnis führe eine Besteuerung von Toluol mit dem für Kerosin vorgesehenen Steuersatz dazu, dass ein als Heizstoff verwendetes Energieerzeugnis mit der Folge von Marktverzerrungen mit einem für einen Kraftstoff vorgesehenen Steuersatz belegt werde. Demgegenüber vertritt das HZA die Auffassung, das Toluol stehe nach seinem Siedeverhalten nicht einem Gas- oder Schweröl, sondern dem Kerosin am nächsten, weshalb der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG festgelegte Steuersatz zur Anwendung gelangen müsse, der gleichermaßen für Kraft- und Heizstoffe gelte. |
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