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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin für Strom, den sie im Rahmen der Flachglasherstellung zum Antrieb von Lüftern und Gebläsen einsetzt, kein Entlastungsanspruch nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG zusteht. |
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1. Nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte entnommen hat. |
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a) Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich die Regelungen des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht dahin deuten, dass die als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Wärmebehandlungsprozessen und die damit verbundene Einschränkung des Entlastungstatbestands nur andere Erzeugnisse als Glas und Glaswaren betreffen. Vielmehr bezieht sich der Begriff "vorgenannte Erzeugnisse" auf alle Produkte, die in der Vorschrift aufgezählt sind, d.h. auf Glas und Glaswaren, Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips und auf alle sonst konkret bezeichneten Produkte. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, ist der Begriff "Erzeugnisse" als Oberbegriff zu verstehen. Nach der Deutung der Revision, die von einem engen Begriffsverständnis ausgeht, würden von der Beschränkung lediglich Erzeugnisse aus Beton, Zement oder Gips erfasst. Hätte der Gesetzgeber eine solche Beschränkung beabsichtigt, wäre die von ihm gewählte Formulierung unverständlich. Denn in diesem Fall hätte es nahe gelegen, für die beabsichtigte Beschränkung des Entlastungstatbestands die Formulierung "und zum Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen von Erzeugnissen aus Beton, Zement oder Gips" zu verwenden. Der Umstand, dass bestimmte Wärmebehandlungen für diese Produkte schwerlich in Betracht kommen dürften, belegt, dass der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden kann. |
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b) Auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lassen sich keine Anhaltspunkte für ein restriktives Verständnis und für eine Sonderstellung von Glas und Glaswaren entnehmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurden die in § 9a Abs. 1 StromStG genannten Verwendungen von Strom zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Produzierenden Gewerbes auf Grundlage des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL von der Besteuerung ausgenommen (BTDrucks 16/1172, S. 47 f.). Nach dieser Bestimmung gilt die EnergieStRL nicht für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoffe verwendet werden, für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck, für mineralogische Verfahren und für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird sowie für elektrischen Strom, wenn er mehr als 50 % der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht. Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie sind die genannten Verwendungen deshalb ausgewiesen, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber die Energie- und Stromsteuer als verwendungsorientierte Steuer auf Energieleistungen ausgestalten wollte. Besteuert werden soll die Gewinnung von Wärme oder das Generieren motorischer Leistung. |
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Diese Intention wird durch Abs. 22 der Erwägungsgründe belegt. Danach sollen Energieerzeugnisse den Rahmenvorschriften unterliegen, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden, weshalb es der Art und Logik des Steuersystems entspricht, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. Ebenso sollte elektrischer Strom behandelt werden, der in ähnlicher Weise verwendet wird. Als mineralogische Verfahren gelten nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstricht 5 EnergieStRL die Verfahren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (VO Nr. 3037/90) des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 293/1) unter die NACE-Klasse DI 26 "Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien" fallen. Innerhalb der Klasse DI 26 VO Nr. 3037/90 nimmt die Herstellung von Glas und Glaswaren (Gruppe 26.1) neben den anderen Gruppen, wie z.B. Gruppe 26.2 (keramische Erzeugnisse) oder Gruppe 26.6 (Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips) keine Sonderstellung ein. Da der Gesetzgeber mit der in § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG getroffenen Regelung Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL umsetzen und die in den Abteilungen DI 26 und DJ 27 VO Nr. 3037/90 aufgeführten Tätigkeiten erfassen wollte (vgl. zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG BTDrucks 16/1172, S. 44, sowie Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 VII R 50/09, BFHE 231, 443, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern –ZfZ– 2011, 366), ist eine Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG geboten, die eine stromsteuerrechtliche Gleichbehandlung aller aufgeführten Erzeugnisse, einschließlich Glas und Glaswaren, gewährleistet. |
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2. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Entlastungsanspruch nur in Bezug auf den Wärmestrom, nicht jedoch hinsichtlich des zu motorischen Zwecken als Kraftstrom verwendeten Stroms zu. |
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a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unternehmen der Klägerin um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG handelt. Demzufolge hat das HZA zu Recht eine Steuerentlastung für den Strom gewährt, den die Klägerin im Rahmen der Herstellung von Flachglas als Wärmestrom, z.B. zum Betrieb der Roofheizung, verwendet hat. Denn der Strom wird in diesen Fällen zum Warmhalten, Entspannen oder zur sonstigen Wärmebehandlung des Glases verwendet. Den im Gesetz genannten Vorgängen ist gemeinsam, dass bei ihnen unter Verwendung von Strom erzeugte thermische Energie eingesetzt wird, mit der auf mineralogische Erzeugnisse zur Erreichung eines bestimmten Ziels eingewirkt werden soll. Dabei handelt es sich um bei Glas und anderen mineralogischen Erzeugnissen gebräuchliche Wärmebehandlungsarten, mit denen Aggregatzustände verändert, bestimmte Temperaturen gesteigert oder aufrechterhalten oder Spannungen abgebaut werden. |
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b) Soweit die Klägerin Strom zum Antrieb von Lüftern und Gebläsen verwendet, sind die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht erfüllt. Denn der Strom wird nicht als Wärmestrom, d.h. zur Erzeugung der zum Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen erforderlichen Wärme, sondern für die Generierung motorischer Leistung verwendet. Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die in ihrer steuerrechtlichen Wirkung mit der Parallelvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG in Einklang steht, bezieht sich der Prozess des Entspannens lediglich auf eine Wärmebehandlung, selbst wenn unter dem Begriff des Entspannens nicht nur eine kontrollierte Senkung einer sehr hohen Temperatur unter ständiger Zuführung und Reduzierung von Wärme, sondern auch eine Kühlung ohne Wärmezufuhr verstanden werden könnte. Denn bei der Verwendung von Strom kann eine solche Kühlung, wie der Streitfall belegt, nur durch die Erzeugung motorischer Leistung zum Antrieb von Lüftern und Gebläsen erreicht werden. Eine Steuerentlastung des zum Entspannen benötigten Kraftstroms wäre jedoch gegenüber den zuvor geregelten Steuerentlastungen für den zum Brennen, Schmelzen und Warmhalten benötigten Wärmestrom eine solch bedeutsame Ausnahme vom Grundprinzip der steuerlichen Begünstigung von Wärmebehandlungen, dass der Gesetzgeber –wenn er im Fall des Entspannens auch den Kraftstrom hätte in die Entlastung mit einbeziehen wollen– eine ausdrückliche Regelung getroffen hätte. Aufgrund dieser Erwägungen kommt eine Begünstigung des zum Antrieb von Lüftern und Gebläsen verwendeten Kraftstroms nicht in Betracht. |
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3. Die vom erkennenden Senat getroffene Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG steht nicht in Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben. Wie bereits ausgeführt, hat der nationale Gesetzgeber mit dieser Regelung Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 5 EnergieStRL umgesetzt und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Einsatz elektrischen Stroms, der für mineralogische Verfahren verwendet wird, eigenständig steuerrechtlich zu regeln. Strom, der für den genannten Zweck eingesetzt wird, ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen, so dass es dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung oder Steuerbefreiung entscheidet (zur grundsätzlich vergleichbaren Regelung in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 EnergieStRL vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 24/12, BFHE 243, 96, 99 f., ZfZ 2014, 52). |
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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