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II. Die Beschwerde ist unbegründet. |
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1. Der Senat teilt allerdings nur bedingt die Beurteilung des FA, das FG habe seine Entscheidung nicht auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf fehlenden Veranlassungszusammenhang gestützt. Das FG hat zwar einleitend formuliert, die Berücksichtigung von Betriebsausgaben setze die wirtschaftliche Veranlassung durch einen Betrieb des Klägers voraus. Es hat diese jedoch u.a. mit eingehenden Überlegungen zur Gewinnerzielungsabsicht verneint, insbesondere im Rahmen der Ausführungen zu einer etwaigen Betriebsaufspaltung. Das FG hat damit die Gesichtspunkte des Veranlassungszusammenhangs und der Gewinnerzielungsabsicht untrennbar miteinander verwoben, so dass der eine nicht ohne den anderen Bestand haben könnte. |
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2. Ob sich das FG im Rahmen dieser Überlegungen in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt hat, ob ein etwaiger Widerspruch ferner auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG im Ergebnis entscheidungserheblich war, kann der Senat im Ergebnis dahinstehen lassen. Die Beschwerde bleibt in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO ohne Erfolg. |
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a) Nach § 126 Abs. 4 FGO ist eine Revision zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die Vorschrift ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden (vgl. dazu u.a. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673; vom 12. Dezember 2011 VIII B 83/11, BFH/NV 2012, 726; vom 20. Februar 2012 III B 107/11, BFH/NV 2012, 987; vom 11. Dezember 2013 I B 174/12, BFH/NV 2014, 665; vom 25. Juni 2014 VII B 210/13, BFH/NV 2014, 1714; vom 18. November 2014 V B 54/14, BFH/NV 2015, 223; vom 6. Februar 2015 IX B 97/14, BFH/NV 2015, 821). |
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Der Senat folgt nicht den im Schrifttum hiergegen vorgetragenen Bedenken (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 56), denen zufolge die Revision bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes ungeachtet der Erfolgsaussichten zuzulassen sei, andernfalls der Senat in Beschlussbesetzung über Rechtsfragen entschiede, die grundsätzlich der Vollsenat zu entscheiden habe. Steht bereits im Beschwerdeverfahren aufgrund der ihrerseits nicht mit zulässigen und begründeten Zulassungsrügen angegriffenen Feststellungen des FG zur Überzeugung des dort zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers fest, dass die Revision keine Erfolgsaussicht hat, so ist es bereits in den Maßstäben der einzelnen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO angelegt, die Revision nicht zuzulassen. Über die Zulassungsgründe hat aber gerade dieser Spruchkörper zu befinden. Eine unzulässige Kompetenzverschiebung findet daher nicht statt. |
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Eine Rechtsfrage von etwaiger grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wäre in einem solchen Fall im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsfähig (zu diesem Aspekt ausdrücklich bereits der Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1673). Entsprechendes gilt für die Rechtsfortbildungsrevision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO, da sie ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist. Bei der durch § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO erfassten Divergenz beurteilt sich zwar grundsätzlich die Frage der Entscheidungserheblichkeit der abweichend beantworteten Rechtsfrage nach der Rechtsauffassung des FG. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO muss aber die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH "erfordern". Eine Rechtsfrage, zu der im Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit außerhalb eines etwaigen obiter dictum überhaupt keine Aussagen möglich wären, verlangt eine Entscheidung des BFH im Allgemeininteresse nicht, und im Interesse der Beteiligten –einschließlich der Kosteninteressen– liegt die Durchführung eines Revisionsverfahrens und eine Entscheidung durch den BFH erst recht nicht, wenn das FG-Urteil ohnehin im Ergebnis richtig ist. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schließlich knüpfen zwar ebenfalls für die Frage, ob die Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift auf ihnen beruhen kann, an die Rechtsauffassung des FG an. Dieser Zulassungsgrund ist indes in erster Linie nicht von dem Allgemeininteresse, sondern dem Interesse der Beteiligten getragen, eine verfahrensrechtlich korrekte Grundlage für eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung herbeizuführen. Bei Verfahrensfehlern, von denen bereits im Beschwerdeverfahren feststeht, dass sie sich auf die Entscheidung im Ergebnis nicht auswirken, ginge daher die Zulassung der Revision oder die Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO über das Rechtsschutzbedürfnis des unterlegenen Beteiligten hinaus (ebenso im Ergebnis für diesen Zulassungsgrund Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 98). Damit gilt der Rechtsgedanke des § 126 Abs. 4 FGO im Rahmen aller Zulassungsgründe und kann allgemein im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Revision entsprechend angewandt werden. |
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b) Das FG-Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis eindeutig als zutreffend, so dass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist. Auf Grundlage der nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellungen des FG steht fest, dass die Klage ungeachtet etwaiger Überlegungen zur Gewinnerzielungsabsicht bereits wegen fehlenden Veranlassungszusammenhangs abzuweisen ist. |
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, sondern eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. Es bedarf eines hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhangs mit späteren Einnahmen (vgl. grundlegend bereits BFH-Urteil vom 3. November 1961 VI 196/60 U, BFHE 74, 319, BStBl III 1962, 123; weiter u.a. Urteile vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFHE 201, 495, BStBl II 2003, 698; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380; vgl. auch Vorlagebeschlüsse vom 17. Juli 2014 VI R 2/12, BFHE 247, 25, BFH/NV 2014, 1954, und VI R 8/12, BFHE 247, 64, BFH/NV 2014, 1970, jeweils m.w.N.). |
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bb) Ein derartiger konkreter Zusammenhang fehlt. Im Streitfall steht noch nicht einmal fest, welche tatsächlichen Pläne der Kläger mit den fraglichen Grundstücken verfolgt, geschweige denn, welcher Einkunftsart etwaige mit den Grundstücken in Zusammenhang stehende Einnahmen zuzuordnen sein könnten. Das FG hat keine Feststellungen dazu treffen können, ob der Kläger die Grundstücke veräußern möchte, ob er sie selbst betrieblich nutzen oder dies einer Gesellschaft überlassen will, ob dies ggf. eine von ihm selbst mit der Folge der Betriebsaufspaltung oder von einem fremden Dritten beherrschte Gesellschaft wäre, oder wie er sonst die Grundstücke als Einkommensquelle zu erschließen beabsichtigt. Eine wahlweise, letztlich spekulative Zuordnung der Aufwendungen zu entweder dieser oder jener Einkunftsart, ohne dass auch nur feststünde, ob überhaupt jemals eine Einkunftsart verwirklicht werden wird, ermöglicht die Berücksichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht. |
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. |
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