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II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Das FG-Urteil leidet an einem Verfahrensmangel, weil es die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt hat. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden. |
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1. Nach § 5 Abs.1 Nr. 9 Satz 1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO). Unterhält sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). |
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Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit wird u.a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung anerkannt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Steuerbegünstigte Zweckbetriebe sind dabei gemäß § 68 Nr. 9 AO auch Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung (§ 68 Nr. 9 Satz 2 AO). |
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2. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin durch die auf 0 EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheide nicht beschwert sei. |
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a) Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO durch einen auf 0 EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid reicht es aus, dass der Kläger geltend macht, in dem Bescheid werde zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht, weil er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sei. Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 1994 I R 5/93 (BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134, Rz 15; vgl. auch BFH-Urteile vom 27. November 2013 I R 17/12, BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz 14; vom 21. Oktober 1999 I R 14/98, BFHE 190, 372, BStBl II 2000, 325, Rz 7; vom 24. Juli 1996 I R 35/94, BFHE 181, 57, BStBl II 1996, 583, Rz 11; BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 I B 68/87, juris, Rz 13; vom 20. November 1969 I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133, 1. Leitsatz, Rz 23; sowie BFH-Urteil vom 15. März 1995 II R 24/91, BFHE 177, 497, BStBl II 1995, 653 zur Rechtsverletzung durch einen auf 0 DM lautenden Vermögensteuerbescheid; so auch Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 40 Rz 100; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 57 und 61). |
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b) Die Erwägung des FG, die Klägerin könne keine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, weil sie –im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften– als juristische Person des öffentlichen Rechts ohnehin berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Interesse einer Körperschaft an einer gerichtlichen Klärung der Frage, ob sie gemeinnützigen Zwecken dient, ist nicht auf die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung beschränkt. Da über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erst im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren entschieden wird, muss für den die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit beanspruchenden Steuerpflichtigen die Möglichkeit bestehen, einen auf 0 EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (BFH-Urteil in BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134, Rz 15). Die Klägerin weist außerdem zutreffend darauf hin, dass sie durch die Ablehnung eines Freistellungsbescheids beschwert sei, weil ihr damit der Nachweis für außersteuerliche Zwecke verweigert werde, dass die im BgA, medizinische Auftragsforschung verwendeten Mittel in einem Zweckbetrieb für gemeinnützige Zwecke verwendet worden sind. |
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Die vom FG zudem aufgeworfene Frage, ob die Klägerin tatsächlich Spenden eingeworben hat oder dies subjektiv zu tun beabsichtigte, hat keinen Einfluss auf ihr rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Gemeinnützigkeit. |
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c) Auch aus dem BFH-Urteil vom 15. April 2010 V R 11/09 (BFH/NV 2010, 1830) ergibt sich –entgegen der Auffassung des FG– nichts anderes. Der V. Senat hat darin zwar entschieden, dass eine Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid im Allgemeinen unzulässig ist. Der V. Senat hat aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das zu einem auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid ergangene BFH-Urteil in BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134 auch entschieden, dass es sich anders verhalte, wenn der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreiche (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1830, Rz 16). |
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3. Nach der ständigen Rechtsprechung stellt es einen zur Aufhebung und Zurückverweisung führenden Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO verletzt (z.B. BFH-Urteil vom 25. September 2013 VIII R 17/11, juris, Rz 30; BFH-Beschlüsse vom 10. März 2014 X B 230/12, BFH/NV 2014, 888, Rz 12; vom 29. Juli 2009 VI B 44/09, BFH/NV 2009, 1822, Rz 8; vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443, Rz 12; vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, Rz 5). |
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a) Zwar kann der BFH auch dann in der Sache selbst entscheiden, wenn das FG eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, die Klage aber nach den vom FG getroffenen Feststellungen zweifelsfrei unbegründet ist (§ 126 Abs. 4 FGO) oder wenn sich die Klage bei jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung als begründet erweist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). |
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b) Im Falle einer zu Unrecht abgewiesenen Klage als unzulässig erfordert aber die verfassungsrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig die Zurückverweisung an die Vorinstanz. Beurteilt das FG nämlich eine Klage als unzulässig, so entscheidet es über sie, ohne sich mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beteiligten zu befassen (BFH-Urteile vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, Rz 29; vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242, Rz 22). In einer solchen Verfahrenslage kommt ein Durcherkennen ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn vollständig ausgeschlossen ist, dass einer der Beteiligten durch einen weiteren Vortrag die Sachentscheidung noch beeinflussen könnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 53, Rz 30). Das ist vorliegend nicht der Fall. |
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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