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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin aus der an die Y zu zahlenden Vergütung keine Abzugsteuer einzubehalten und abzuführen hatte. |
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1. Nach § 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 wird bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer in bestimmten Fällen im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Vergütungsschuldner muss den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zuständige Finanzamt abführen (§ 50a Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG 1997). |
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Von dem Steuerabzug werden Einkünfte i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1997 erfasst. Dazu gehören auch Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997, § 8 Abs. 1 KStG 1991). |
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2. Zwischen den Beteiligten ist im Einklang mit den Feststellungen des FG unstreitig, dass Y als Vergütungsgläubigerin keine künstlerischen oder ähnlichen Darbietungen erbracht hat, so dass insoweit der Tatbestand des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG 1991 nicht erfüllt ist. Dies bedarf, anders als noch im ersten Rechtsgang, keiner weiteren Erörterung. |
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a) Bei den von Y erbrachten Leistungen handelte es sich entgegen der Auffassung des FA auch nicht um mit den künstlerischen Leistungen "zusammenhängende Leistungen" i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997, so dass die Y keine Einkünfte erzielt hat, die der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997 i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG 1991 unterliegen. Deshalb war die Klägerin nicht zum Steuerabzug (§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997) verpflichtet. |
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aa) Von einer mit einer (u.a.) künstlerischen Leistung zusammenhängenden Leistung kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und ein personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung besteht. Mit Blick auf den im Streitfall allein streitigen personellen Zusammenhang muss sowohl die künstlerische Hauptleistung als auch die in den Tatbestand ausdrücklich einbezogene Nebenleistung von demselben Anbieter –und damit "aus einer Hand"– erbracht werden. Es muss eine durch eine Gesamtvergütung entgoltene "Gesamtleistung" des Künstlers (Darbietenden) vorliegen, die es rechtfertigt, Vergütungen für (z.B. technische) Nebenleistungen ebenfalls als steuerabzugspflichtig zu erfassen. Werden Nebenleistungen dagegen auf der Grundlage besonderer Verträge, die der inländische Veranstalter mit einem Dritten abgeschlossen hat, von einem anderen als dem Darbietenden erbracht, fehlt der erforderliche tatsächliche, konkrete und untrennbare Zusammenhang mit der Darbietung. Der Senat verweist dazu auf seine ständige Spruchpraxis, an der festzuhalten ist (vgl. Urteile vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641; in BFH/NV 2005, 892, und vom 28. Juli 2010 I R 93/09, BFH/NV 2010, 2263, m.w.N.). |
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Soweit es nach dem Gesetzeswortlaut unbeachtlich ist, wem die Einnahmen zufließen, geht es darum, die Möglichkeit einzuschränken, die beschränkte Steuerpflicht (zu einem Teil) durch ein Vertragsgeflecht und eine Aufteilung der verschiedenen zusammenhängenden Leistungen auf jeweils gesonderte Verträge zu vermeiden. Insoweit kann es in Betracht kommen, nach den Umständen des Einzelfalls die vertraglich "abgesonderten" Nebenleistungen auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Sphäre des hauptleistenden Künstlers zuzuweisen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Nebenleistungen durch von den darbietenden Künstlern unabhängige Dritte erbracht werden. Auch das hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 2263, m.w.N.), und auch daran ist festzuhalten. |
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bb) Ungeachtet des im Streitfall von den Beteiligten nicht in Frage gestellten sachlichen Zusammenhangs zwischen den Leistungen der Y und der X gegenüber der Klägerin lässt sich ein personeller Zusammenhang nicht begründen. Denn die streitgegenständlichen Leistungen wurden auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen von einem gegenüber der X und der von ihr vertretenen B-Band unabhängigen Dritten, der Y, erbracht. |
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Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) schloss die Klägerin einen Vertrag mit der US-amerikanischen Künstlergesellschaft X über den Auftritt der B-Band im Inland ab. Daneben schloss sie mit der ebenfalls US-amerikanischen Gesellschaft Y einen gesonderten "Vertrag über die Bereitstellung von technischen Materialien und Dienstleistungen" ab, der die Y verpflichtete, die für die Durchführung der Konzerte im Inland erforderlichen technischen Leistungen (insbesondere Bühnenaufbau, Beleuchtungssystem, Mikrophon- und Lautsprechersystem sowie musikbegleitende Lichteffekte und ein Feuerwerk) bereitzustellen. Y ist insofern als eigenständiger Vertragspartner und nicht etwa zusammen mit X als Anbieter oder als deren Treuhänder oder Subunternehmer aufgetreten; sie fungierte auch nicht als Betriebsstätte der Klägerin. |
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cc) Zu Unrecht wendet das FA dagegen ein, die Leistungen seien aufgrund der Regelungen des JSOA als zusammenhängende Leistungen zu qualifizieren. Abreden der Vertragspartner der Klägerin untereinander mögen geeignet sein, eine Innengesellschaft zwischen diesen zu begründen. Wurden sie bei Vertragsschluss mit der Klägerin oder bei Auszahlung der Vergütung jedoch nicht aufgedeckt und waren sie nicht offenkundig, rechtfertigen sie nicht die Annahme eines personellen Zusammenhangs i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997. Dies stünde dem objektsteuerartigen Charakter der beschränkten Steuerpflicht entgegen, wonach sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte richtet (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2011 I R 32/10, BFHE 234, 292 und vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550). |
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Diese enge Auslegung des Tatbestands der zusammenhängenden Leistung wird auch den sich aus dem Abzugsverfahren nach § 50a EStG 1997 ergebenden Bedürfnissen gerecht. Der Vergütungsschuldner nimmt den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers vor und sichert damit die Erfüllung einer fremden Steuerschuld. Er muss erkennen können, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind und er Steuern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Dies wäre nicht der Fall, wenn ihm eine Verpflichtung zur Aufdeckung interner Vereinbarungen zwischen Dritten auferlegt würde, für deren Verletzung er –im Grundsatz verschuldensunabhängig– haften würde. Dies gilt umso mehr, als der Vergütungsschuldner regelmäßig weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Möglichkeit hat, derartige Umstände, die auch Schlüsse auf die internen Kalkulationen seiner Vertragspartner zulassen könnten, in Erfahrung zu bringen. Daher kommt es nur darauf an, wer zivilrechtlich Vertragspartner des Abzugsverpflichteten geworden ist. Dessen juristische Selbständigkeit reicht aus, trotz eines sachlichen Zusammenhangs die Annahme zusammenhängender Leistungen i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997 abzulehnen (vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 49 Rz 30; Hidien, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49 Rz E 411 ff.; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, § 49 EStG Rz 548). Die der Klägerin unstreitig im Zeitpunkt der Vornahme des Steuerabzugs unbekannten Vereinbarungen im JSOA sind demzufolge nicht entscheidungserheblich. |
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Es kann nach den Verhältnissen im Streitfall auch keine Rede davon sein, dass sich die Klägerin auf eine ungewöhnliche Gestaltung oder Abwicklung eingelassen hätte, die im Einzelfall höhere Anforderungen rechtfertigen könnte (vgl. dazu allgemein Senatsurteil vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 I B 36/86, BFHE 149, 375, BStBl II 1987, 487). |
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b) Eine von der zivilrechtlichen Vertragslage abweichende Beurteilung zur Begründung der Steuerabzugspflicht nach § 42 der Abgabenordnung (AO), der auch für beschränkt Steuerpflichtige gilt (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BFHE 220, 392, BStBl II 2008, 978, und vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235), ist im Streitfall nicht geboten. |
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Das FG hat in seine den erkennenden Senat bindende Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO) einbezogen, dass die Y, nicht aber die X, über das zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderliche qualifizierte Personal und "Know-how" verfügte. Auch wählte die Y, soweit erforderlich, Subunternehmer aus und kaufte bei diesen Leistungen ein. Weiterhin hat das FG berücksichtigt, dass aufgrund des zwischen der Klägerin und Y geschlossenen Vertrags hinsichtlich der Leistungsinhalte sowie des Einstehenmüssens für Leistungsmängel und Schäden eine von X nicht beeinflussbare Rechtsgrundlage geschaffen wurde, die die vertraglichen Gefahren rechtlich und wirtschaftlich auf Y verlagerte. Aus Sicht der X, die selbst die technischen Dienstleistungen nicht erbringen konnte, sei es, so das FG, schon aus Gründen der Gewährleistung wirtschaftlich vernünftiger und damit angemessener gewesen, auf getrennten Verträgen zu bestehen. |
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In Anbetracht dieser Umstände kann die Vereinbarung der Leistungen in einem gesonderten Vertrag nicht als eine künstliche und wirtschaftlich nicht zu erklärende, unangemessene Gestaltung i.S. einer missbräuchlichen Rechtsanwendung oder missbräuchlichen Auslagerung von Betriebsausgaben nach § 42 AO qualifiziert werden, auch wenn dadurch eine Minderung der Entrichtungsschuld der Klägerin eintritt. Ebenso wenig kann angesichts dieser Feststellungen ein Handeln der Y ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der X begründet werden. Dass die Klägerin im Streitfall vorsorglich den Steuerabzug vorgenommen hat, ist ohne Bedeutung. |
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3. Da für die Entscheidung über die Verpflichtung zum Steuerabzug die Regelungen des JSOA unerheblich sind, kann es schließlich offenbleiben, ob die vom FA erhobene Verfahrensrüge zur unterlassenen Feststellung von weiteren Einzelheiten zu dessen Inhalt berechtigt ist. |
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4. Soweit das FG das FA verpflichtet hat, die streitige Steueranmeldung zu ändern und den Betrag von 1.522.351,09 DM an die Klägerin zu erstatten, ist das Urteil abzuändern. Eine Verurteilung des FA, den streitigen Betrag auszuzahlen, kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Auszahlung gerichteten Leistungsantrag i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht dargelegt (vgl. zu diesem Grundsatz Senatsurteil vom 23. Februar 2011 I R 20/10, BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822). Der erstinstanzliche (Verpflichtungs-)Antrag ist dementsprechend als Anfechtungsbegehren auszulegen und der Tenor des angefochtenen Urteils zu ändern. |
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