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| I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1997) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob die Veräußerung der Anteile an der "R-GmbH" und der "O-GmbH" seitens der Klägerin gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerbar ist und ggf. in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn entstanden ist. |
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| Am Stammkapital der R-GmbH (500.000 DM) war der Kläger ursprünglich zu 100 % beteiligt. Am 27. Dezember 1994 unterzeichneten die Kläger folgende notariell beurkundete Vereinbarungen: |
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| – Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. …1/94 veräußerte der Kläger –als mit Geschäftsanteilen von 500.000 DM beteiligter Alleingesellschafter– der Klägerin für 252.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994. |
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| – Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. …2/94 veräußerte der Kläger –als mit Geschäftsanteilen von 248.000 DM beteiligter Gesellschafter– der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger mit einer Beteiligung von 10 % und seinen zwei Töchtern, beteiligt zu je 45 %, für 52.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994. |
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| – Lt. UR-Nr. …3/94 wurde das Stammkapital der R-GmbH um 508.000 DM auf 1.008.000 DM erhöht. Die Gesellschafter (Kläger, Klägerin, Familienbeteiligungsgesellschaft) hielten eine Gesellschafterversammlung ab. Das Stammkapital betrug 500.000 DM, eingeteilt in Stammeinlagen in Höhe von 196.000 DM (Kläger), 252.000 DM (Klägerin) und 52.000 DM (Familienbeteiligungsgesellschaft). Letztere übernahm auch die neu gebildete Stammeinlage (508.000 DM). Die Erhöhung der Stammeinlage wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. |
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| – Lt. UR-Nr. …4/94 unterbreitete die Klägerin (Inhaberin einer Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM) der Familienbeteiligungsgesellschaft ein unwiderrufliches Angebot auf unentgeltliche Rückübertragung der Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM. |
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| Die Kapitalerhöhung wurde im Januar 1995 ins Handelsregister eingetragen. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1997 wurden sämtliche Anteile an der R-GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für 4.000.000 DM veräußert. |
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| Der Kläger war am Stammkapital der O-GmbH in Höhe von 475.000 DM mit einem Anteil in Höhe von 216.000 DM (= 45,47 %) beteiligt. Dafür hatte er Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe von 277.500 DM aufgewendet. |
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| Mit Vertrag vom 8. Dezember 1988 veräußerte der Kläger von seinem Geschäftsanteil an der O-GmbH in Höhe von 216.000 DM einen Geschäftsanteil in Höhe von 111.500 DM an die Familienbeteiligungsgesellschaft, an der er zu 10 % und seine beiden Töchter zu je 45 % beteiligt waren. |
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| Mit Vertrag vom 2. Juli 1991 erwarb die Klägerin von Dritten einen Geschäftsanteil in Höhe von 118.700 DM. Die R-GmbH erwarb mit Vertrag vom gleichen Tag die restlichen Anteile an der O-GmbH in Höhe von 140.300 DM von Dritten. |
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| Am 27. Dezember 1994 folgten folgende die O-GmbH betreffende Vereinbarungen: |
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| – Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. …5/94 veräußerte der Kläger –als mit Geschäftsanteilen von 104.500 DM beteiligter Gesellschafter– der Klägerin für 2.800 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994. |
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| – Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. …6/94 veräußerte der Kläger –als mit Geschäftsanteilen von 101.700 DM beteiligter Gesellschafter– der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 7.200 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994". |
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| – Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. "…7/94" veräußerte die R-GmbH –als mit Geschäftsanteilen von 140.300 DM beteiligter Gesellschafter– der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 187.000 DM sämtliche ihr gehörenden Geschäftsanteile (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem Gewinnbezugsrecht mit Wirkung für alle noch nicht ausgeschütteten Gewinne"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994". |
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| – Lt. UR-Nr. "…8/1994" wurde das Stammkapital um 11.000 DM auf 486.000 DM erhöht. An der O-GmbH waren lt. Urkunde allein der Kläger, die Klägerin und die Familienbeteiligungsgesellschaft, diese vertreten durch den Kläger, beteiligt. Es wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Die neu gebildete Stammeinlage in Höhe von 11.000 DM wurde von der Familienbeteiligungsgesellschaft übernommen. Unter Berücksichtigung der beschlossenen Kapitalerhöhung war das Stammkapital wie folgt verteilt: 94.500 DM, gehalten vom Kläger, 121.500 DM, gehalten von der Klägerin, und 270.000 DM, gehalten von der Familienbeteiligungsgesellschaft. |
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| Die Kapitalerhöhung wurde im März 1995 ins Handelsregister eingetragen. Sämtliche Anteile an der O-GmbH wurden mit Vertrag vom 10. Dezember 1997 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für 16.500.000 DM veräußert. Die Kläger gingen davon aus, dass die Klägerin wegen dieses Sachverhaltes keinen und der Kläger einen Gewinn in Höhe von 483.570 DM zu versteuern habe. |
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| Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr auch für die Klägerin einen Veräußerungsgewinn an, weil sie innerhalb der letzten fünf Jahre mit mehr als 25 % an beiden Gesellschaften beteiligt gewesen sei; ihre Beteiligungsquote sei erst infolge der Kapitalerhöhung wieder auf 25 % gesunken. |
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| Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren haben die Kläger –unwidersprochen– vorgetragen, sämtliche notariell beurkundeten Übertragungen hätten dazu gedient, die Unternehmensbeteiligungen zwischen dem Kläger, der Klägerin und den beiden Töchtern so zu verteilen, dass jeder im Ergebnis mit 25 % beteiligt sei. Die Urkundenrollennummern ließen keinen Rückschluss auf die Reihenfolge der Unterzeichnung zu, denn die Urkunden seien von allen Beteiligten im Notariat in willkürlicher Abfolge unterschrieben worden; die Nummern seien erst im Nachhinein durch die Notariatsangestellten eingefügt worden. Ein Gewinnbezugsrecht für Anteile von mehr als 25 % habe der Klägerin nie zugestanden. |
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| Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 961 veröffentlichten Urteil, dass das FA zu Recht davon ausgegangen sei, die Klägerin habe einen Gewinn i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung der Beteiligungen an der R-GmbH und der O-GmbH erzielt. |
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| Die Klägerin habe aufgrund des Vertrages UR-Nr. …1/94 vom Kläger eine Beteiligung in Höhe von 50,40 % an der R-GmbH erworben und vor Ablauf von fünf Jahren am 10. Dezember 1997 weiter veräußert. Die Klägerin habe weiter aufgrund des Vertrages UR-Nr. …5/94 vom Kläger zu ihrer in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden unmittelbaren Beteiligung an der O-GmbH in Höhe von 24,99 % einen Geschäftsanteil in Höhe von 2.800 DM, d.h. 0,59 % des Kapitals hinzuerworben und sei danach mit 25,58 % unmittelbar am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen. Diese Anteile habe sie vor Ablauf von fünf Jahren am 10. Dezember 1997 weiter veräußert. |
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| Dass die Klägerin aufgrund der Kapitalerhöhung nur noch mit 25 % beteiligt gewesen sei, führe nicht dazu, dass kein Veräußerungsgewinn zu erfassen sei; denn eine wesentliche Beteiligung des Veräußerers müsse nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anteilsveräußerung bestanden haben, nicht notwendig noch bei der Veräußerung. |
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| Dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung seitens der Klägerin am 27. Dezember 1994 stehe nicht entgegen, dass die Kapitalerhöhung an demselben Tag beschlossen worden sei und nicht mehr festgestellt werden könne, in welcher Reihenfolge die Urkunden unterzeichnet worden seien, insbesondere deren Nummerierung willkürlich und erst nach Leistung der Unterschriften erfolgt sei. Die Reihenfolge der Unterzeichnungen sei unmaßgeblich, weil aus den Verträgen selbst hervorgehe, in welcher Reihenfolge die Geschäfte nach dem Willen aller Beteiligten abgewickelt worden seien, dass die Anteile in Erfüllung des Geschäftes auch jeweils "mit sofortiger dinglicher Wirkung" abgetreten worden seien und dass die Kapitalerhöhungen den Anteilsübertragungen sofort nachfolgen sollten: |
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| Es sei unerheblich, dass nach dem Gesamtplan die Beteiligungshöhe der Klägerin infolge der ebenfalls am 27. Dezember 1994 beschlossenen Kapitalerhöhungen wieder unter die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % abgesenkt werden sollte. Bei einer Kapitalerhöhung, die –wie im Streitfall– zu einer Veränderung der bisherigen Beteiligungsquoten führe, seien die neuen Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Erhöhung des Stammkapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung gemäß § 54 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wirksam werde. Bis zur Eintragung sei die Klägerin daher an der R-GmbH und an der O-GmbH mit mehr als 25 % am Stammkapital und damit wesentlich beteiligt gewesen. |
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| Zudem sei die Klägerin nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich i.S. von § 39 der Abgabenordnung (AO) Inhaberin der von ihr erworbenen Anteile gewesen. Es sei kein Umstand ersichtlich, der zu einer von Zivilrecht abweichenden Zurechnung führen könnte. Dass alle an den Übertragungsvorgängen Beteiligten eine wesentliche Beteiligung der Klägerin hätten vermeiden wollen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es komme allein darauf an, dass zivilrechtlich –wenn auch nur für eine juristische Sekunde als Durchgangserwerb– eine Beteiligung von mehr als einem Viertel bestanden habe. |
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| Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 EStG) rügen. Nach den Vorstellungen aller Beteiligten im Beurkundungstermin am 27. Dezember 1994 habe bei Unterzeichnung der notariellen Urkunden kein Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 25 % an den Gesellschaften beteiligt sein können. Die einzelnen Rechtsakte, die in den notariellen Urkunden vom 27. Dezember 1994 umgesetzt und von den Klägern beherrscht worden seien, seien nur vor dem Hintergrund des gesamtplanmäßig angestrebten (End-)Ergebnisses einer Quartettbeteiligung wirtschaftlich sinnvoll und verständlich. |
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| das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 12. Juni 2002 dahingehend herabzusetzen, dass für die Klägerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG erfasst werden, |
| das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. |
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| die Revision zurückzuweisen. |
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