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Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Bescheid vom 22. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2014 ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO), denn die Klägerin hat hinsichtlich des während der Werftaufenthalte verwendeten Landstroms keinen Anspruch auf Vergütung der Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG i.V.m. § 14a Abs. 1 StromStV. |
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1. Nach § 14a Abs. 1 Satz 1 StromStV wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck, nämlich zur landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht worden ist, wobei die Steuerentlastung nach § 14a Abs. 1 Satz 2 20 EUR je Megawattstunde beträgt. Entlastungsberechtigte sind je nach Fallgestaltung diejenigen Personen, die den Strom geleistet oder entnommen haben (§ 14a Abs. 2 StromStV). |
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Entgegen der Auffassung des FG ist der Begriff der "landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt" dahin auszulegen, dass von ihm Strom nicht erfasst wird, den Schiffe während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG ist allerdings lediglich erforderlich, dass ein für die Schifffahrt bestimmtes Wasserfahrzeug von Land aus, d.h. nicht unter Verwendung von an Bord des Schiffs installierten Stromerzeugungsanlagen, mit elektrischer Energie versorgt wird. Dem FG ist zuzugeben, dass sich dem Wortlaut eine darüber hinausgehende Begrenzung, die sich auf den Anlass des landnahen Aufenthalts des Wasserfahrzeugs und auf konkrete Örtlichkeiten bezieht, nicht entnehmen lässt. |
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2. Eine Einschränkung der Begünstigungsmöglichkeit ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem Wortlaut der Deutschland nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL erteilten Ermächtigung, die sich auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom bezieht. |
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a) Eine mit der in § 9 Abs. 3 StromStG normierten Steuerbegünstigung vergleichbare Regelung ist der EnergieStRL nicht zu entnehmen. Die unionsrechtliche Zulässigkeit der Steuerverschonung ergibt sich jedoch aus einer Deutschland antragsgemäß erteilten Ermächtigung nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL. Danach kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, die über die in der EnergieStRL festgelegten Begünstigungen hinausgehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG a.F. (BTDrucks 17/3055, S. 16), mit dem die Regelung durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, 282) eingeführt worden ist, hat Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die steuerliche Förderung der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt umweltpolitisch motiviert ist. In den Seehäfen trügen die durch schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. schiffseigene Generatoren bei der Verstromung steuerfreien Mineralöls entstehenden Abgase erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität bei. Die Regelung diene der Schaffung von Anreizen zur Inanspruchnahme der Landstromversorgung von Schiffen, weil dadurch die Schadstoff-, Kohlendioxid-, Partikel- und Lärmemissionen in Häfen wesentlich gesenkt werden könnten. Zur weiteren Rechtfertigung der Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006 2006/339/EG in Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung diese Empfehlung explizit umsetze. Aus beihilferechtlichen Gründen wurde der ursprüngliche Ansatz einer vollständigen Steuerverschonung im Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL nicht mehr weiterverfolgt. |
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b) In dem an die Kommission gerichteten Antrag vom 27. Dezember 2010, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom gemäß Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL einen ermäßigten Stromsteuersatz anwenden zu können, hat Deutschland ebenfalls die Empfehlung der Kommission 2006/339/EG sowie zusätzlich die Mitteilung der Kommission "Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018" (KOM (2009)8) in Bezug genommen und zur Begründung des Begehrens herangezogen (vgl. KOM/2011/0302 endg.). Auf Vorschlag der Kommission, in dessen Begründung sie ausführt, dass dieser darauf abziele, Deutschland zu ermächtigen, "auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz in einem Hafen geliefert wird (nachstehend ‚landseitige Elektrizität‘), einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden", wurde Deutschland mit dem Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates vom 12. Juli 2011 die beantragte Ermächtigung erteilt. Sowohl in Art. 1 dieses Beschlusses als auch in der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG wird die Förderung der Landstromversorgung auf Schiffe am Liegeplatz im Hafen begrenzt. |
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In Anbetracht dieser Begrenzung ist der Ansicht des FG nicht zu folgen, dass es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei einem "Liegeplatz im Hafen" um jeden aufgrund der Gegebenheiten und Ausstattung geeigneten und vorgesehenen Platz an einer Küste oder einem Ufer –einschließlich einer Werft– handelt, an dem ein Schiff anlegen und sich vorübergehend aufhalten kann. Denn allgemein wird unter einem Liegeplatz in einem Hafen ein Ort verstanden, an dem Schiffe insbesondere an einer Steganlage ständig oder nur für einen gewissen Zeitraum vor Anker gehen bzw. festgemacht werden, um den Besatzungsmitgliedern oder Passagieren das Verlassen des Schiffs bzw. das Zusteigen sowie eine Be- oder Entladung zu ermöglichen, wobei während dieser Vorgänge ein Ablegen des Schiffs grundsätzlich gewährleistet bleibt. Anders verhält es sich jedoch während des Aufenthalts eines Schiffs zu Wartungs- und Reparaturzwecken in einer Werft oder einem Dock, so dass sich nach Auffassung des erkennenden Senats der Begriff "Liegeplatz im Hafen" nicht auf den Aufenthalt eines Wasserfahrzeugs in einer Werftanlage bezieht. |
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3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden, von der Steuer zu befreien. Dagegen sind Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL zwingend von der Steuer zu befreien. Wie der EuGH zur Besteuerung von Flugbenzin entschieden hat, soll die obligatorische Steuerbefreiung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL die Verwendung von Kraftstoff in der kommerziellen Luftfahrt fördern, während Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL speziell bestimmte gewerbliche Tätigkeiten von Flugzeugherstellern und Flugwerften fördern soll, von denen keine unter die gewöhnlichen Tätigkeiten der im Luftfahrtgewerbe tätigen Unternehmen fällt (EuGH-Urteil Systeme Helmholz GmbH vom 1. Dezember 2011 C-79/10, EU:C:2011:797, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2012, 20 Rz 37). Diese Entscheidung lässt sich auf die gewerbliche Schifffahrt übertragen. Die aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 316/12) nahezu wörtlich übernommene Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL kann nur auf solche Unternehmen Anwendung finden, die sich mit der Herstellung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Wasserfahrzeugen befassen und damit Tätigkeiten ausüben, die nicht mit der eigentlichen Schifffahrt zusammenhängen (Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, Rz F 81). Aus der für Werften getroffenen Sonderregelung, die sich nur auf Kraftstoffe bezieht, lässt sich schließen, dass der Richtliniengeber eine Begünstigung des von Werften oder im Zusammenhang mit Werftaufenthalten verwendeten Stroms in der EnergieStRL selbst oder in Durchführungsbeschlüssen zur Erteilung von auf Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL gestützten Ermächtigungen einer ausdrücklichen Regelung zugeführt hätte. Deshalb liegt es nahe, dass der zur Entscheidung berufene Rat den von der Kommission 2011 unterbreiteten Vorschlag zur Ermächtigung Deutschlands zur steuerlichen Begünstigung landseitiger Elektrizität, in dem Werften keine Erwähnung finden, nur in dem Sinne verstehen konnte, dass ausschließlich Schiffe an ihren Liegeplätzen in Häfen, nicht jedoch Schiffe während ihres Aufenthalts in Werften begünstigt werden sollten. Dabei konnte er aufgrund der von der Kommission angeführten Gründe von der Annahme ausgehen, dass der ihm unterbreitete Vorschlag nur die Schifffahrt betraf und dass in Werften gewartete und reparierte Schiffe während ihres Werftaufenthalts in der Regel keine Tätigkeiten ausüben oder ausüben können, die unmittelbar mit der Schifffahrt zusammenhängen. Für in einem Trockendock befindliche Schiffe liegt dies auf der Hand. |
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4. Für eine restriktive Auslegung der Deutschland erteilten Ermächtigung und des in § 9 Abs. 3 StromStG normierten Begünstigungstatbestands und für einen Ausschluss von Werftaufenthalten sprechen auch Praktikabilitätsgründe und Gründe der Steueraufsicht. Die steuerliche Erfassung und die Zuordnung des landseitig gelieferten Stroms zu bestimmten Versorgungseinrichtungen oder zu bestimmten Tätigkeiten an Bord eines in einer Werft befindlichen Schiffs könnte nämlich Schwierigkeiten bzw. Abgrenzungsprobleme aufwerfen, denn es müsste ausgeschlossen werden, dass dieser Strom nicht für Zwecke der von der Werft durchzuführenden Wartungs- und Reparaturarbeiten verwendet wird. Zudem hat das FG unter Hinweis auf die Ansicht von Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski (EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG Rz 38) zu Recht die Frage aufgeworfen, ob eine Steuerentlastung in den Fällen zu versagen wäre, in denen nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob der landseitige Strom auch für weitere Zwecke, z.B. für größere Umbau- oder Wartungsarbeiten, genutzt worden ist und sich der Stromverbrauch damit als ein solcher herausstellt, der typischerweise nicht von den Hilfsmotoren bzw. Generatoren der Schiffe gedeckt werden könnte. Diese Probleme machen die Intention des Gesetzgebers verständlich, die unionsrechtliche Ermächtigung und die auf ihr beruhende nationale Regelung auf die landseitige Stromversorgung in Häfen –unter Ausschluss von Werften– zu begrenzen, worauf auch die in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Formulierung "für die Schifffahrt" hindeutet. |
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5. Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 3 StromStG und dem Wortlaut der Deutschland nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL erteilten Ermächtigung ergibt sich die Beschränkung der Deutschland zugestandenen Ausnahmeregelung auf Strom, der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz (Terminal) im Hafen während eines Zeitraums geliefert wird, in dem das Schiff mit der Schifffahrt unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist. Nicht erfasst wird daher der "landseitige Strom", der während des Aufenthalts des Schiffs in Werften geliefert wird. Aufgrund der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben ist § 9 Abs. 3 StromStG entsprechend auszulegen und anzuwenden, so dass im Streitfall die von der Klägerin begehrte Steuerentlastung nicht gewährt werden kann, weshalb sich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig erweisen. |
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass es im Streitfall nicht um die steuerliche Begünstigung des von der GmbH zur Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten verwendeten Stroms, sondern lediglich um den Strom geht, der zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur der in der Werft gewarteten bzw. reparierten Schiffe verwendet worden ist, und dass aufgrund der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG aus umweltpolitischen Gründen eine Ausdehnung der steuerlichen Begünstigung auf Strom sinnvoll wäre, der von Schiffen während eines Werftaufenthalts verbraucht wird. Allein der damit verbundene umweltdienliche Effekt kann jedoch eine extensive Auslegung des § 9 Abs. 3 StromStG unter Missachtung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht rechtfertigen. |
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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