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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einheitswertfeststellung bejaht. |
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1. Der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung zum Stichtag 1. Januar 1997 stehen die Bewertungsschwierigkeiten und möglichen Wertverzerrungen, die sich aus dem lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 ergeben, nicht entgegen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, sind diese Vorschriften jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß (BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897, und II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48). Dies gilt auch für die Vorschriften über die Bewertung im Sachwertverfahren (BFH-Urteil in BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897, unter III.1.d und III.2.c). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die im Ertragswertverfahren und im Sachwertverfahren ermittelten Einheitswerte zueinander auch nicht annähernd in einem dem tatsächlichen Wertverhältnis entsprechenden Verhältnis stehen (BFH-Urteil in BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48, unter II.1.d; BFH-Beschluss vom 11. Juni 1986 II B 49/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782). Für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 verstößt die Anwendung des Sachwertverfahrens unter den im BewG vorgesehenen Voraussetzungen demgemäß noch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG– (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 II R 22/92, BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577; BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240; BFH-Beschluss vom 23. August 2007 II B 71/06, BFH/NV 2007, 2247). |
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2. Das FA hat das Grundstück zu Recht im Sachwertverfahren bewertet. |
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a) Nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Wert von Mietwohngrundstücken (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG) grundsätzlich im Ertragswertverfahren zu ermitteln. Dabei wird der Grundstückswert unter Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80 BewG) auf die Jahresrohmiete unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82 BewG ermittelt (§ 78 Satz 2 BewG). Die Jahresrohmiete kann dabei für Nachfeststellungszeitpunkte (§ 23 BewG) nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt nicht ermittelt, sondern nur geschätzt werden (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1986 II R 230/81, BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201). Kann die übliche Miete bei einer Nachfeststellung nicht nach § 79 Abs. 2 BewG geschätzt werden, ist nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG das Sachwertverfahren anzuwenden. |
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Die der Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren auf einen Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legende übliche Miete ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 BewG in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung nach den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt regelmäßig gezahlt wurde. Maßgebend ist dabei die nach der objektiven Beschaffenheit des Grundstücks und den örtlichen Verhältnissen üblicherweise erzielbare Miete (BFH-Urteil vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36). |
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Zur Schätzung der üblichen Miete ist nach dem Wortlaut des § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG grundsätzlich von vermieteten Vergleichsobjekten auszugehen. Die Schätzung der üblichen Miete durch unmittelbaren Vergleich setzt indes voraus, dass am Hauptfeststellungszeitpunkt nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare, vermietete Objekte vorhanden waren. Es kommen dabei nur innerhalb derselben Region gelegene Objekte in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36). |
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Sind solche Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden, können die von den Finanzbehörden der Länder als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete zum Hauptfeststellungszeitpunkt aufgestellten sog. Mietspiegel herangezogen werden. Dem steht nicht entgegen, wenn die Finanzbehörden Spiegelmieten für einzelne Grundstücksarten wie etwa Ein- und Zweifamilienhäuser wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart aus den Spiegelmieten für Wohnungen gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung in Gebäuden anderer Grundstücksarten oder aus entsprechenden Mieten von in derselben Region gelegenen Grundstücken gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung abgeleitet haben (BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36). |
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Eine Schätzung der üblichen Miete aufgrund von Spiegelmieten setzt demgemäß entgegen der Ansicht des Klägers voraus, dass diese aus den tatsächlich am Hauptfeststellungszeitpunkt gezahlten Mieten für Wohnungen gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung abgeleitet wurden. Für Objekte, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den Wohnungen abheben, die bei der Aufstellung des Mietspiegels berücksichtigt wurden, kann danach die übliche Miete nicht durch Vornahme eines Zuschlags auf eine Spiegelmiete geschätzt werden. Dies gilt nicht nur für Ein- und Zweifamilienhäuser, die nach § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG nicht im Ertragswertverfahren, sondern im Sachwertverfahren zu bewerten sind, wenn sie sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach § 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Ein- und Zweifamilienhäusern unterscheiden, sondern auch für Objekte anderer Grundstücksarten. |
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Der Regelung des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG liegt ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, und zwar auch im Hinblick auf die in § 80 BewG für das Ertragswertverfahren vorgesehenen Vervielfältiger. Nur wenn es zum Hauptfeststellungszeitpunkt eine hinreichende Zahl vermieteter Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung gegeben hat, können sich die Verhältnisse der betroffenen Gruppe von Grundstücken auf die gesetzliche Gestaltung des Ertragswertverfahrens, insbesondere die Bestimmung der Vervielfältiger (§ 80 BewG), ausgewirkt haben. Die Zahl vermieteter Objekte muss deshalb so groß sein, dass die daraus abgeleitete Miete als regelmäßig gezahlte gesichert ist. |
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Für Geschäftsgrundstücke hat dies der BFH bereits wiederholt entschieden (BFH-Urteile vom 21. Februar 2002 II R 66/99, BFHE 198, 146, BStBl II 2002, 378, m.w.N., und vom 16. Mai 2007 II R 36/05, BFH/NV 2007, 1827). Für Mietwohngrundstücke kann nichts anderes gelten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Voraussetzungen, unter denen das Sachwertverfahren anzuwenden ist, sowohl für Geschäftsgrundstücke als auch für Mietwohngrundstücke in derselben Vorschrift, nämlich in § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG, geregelt sind, und zum anderen daraus, dass auch bei Mietwohngrundstücken nur in einer größeren Zahl vorhandene und vermietete Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung bei der Bestimmung der Vervielfältiger (§ 80 BewG i.V.m. Anlage 3 zu § 80 BewG) berücksichtigt werden konnten. Eine Rückrechnung aus nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt tatsächlich erzielten Mieten auf die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2007 II R 5/05, BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384, m.w.N.). |
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Diese Auslegung des § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG gewährleistet auch die den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Gleichbehandlung von Mietwohngrundstücken einerseits und Ein- und Zweifamilienhäusern andererseits. Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 5 und 6 BewG) sind ebenso wie Mietwohngrundstücke gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BewG grundsätzlich im Ertragswertverfahren zu bewerten. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Ertragswertverfahrens für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern ist von der Überlegung getragen, dass es sich bei diesen am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 meist um kleine, einfach ausgestattete Wohngebäude oder serienmäßig hergestellte Häuser handelte, für die sich eine übliche Jahresrohmiete verhältnismäßig unschwer schätzen lässt (BFH-Urteil in BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577). |
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Das Sachwertverfahren ist nach § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG bei Ein- und Zweifamilienhäusern anzuwenden, wenn sie sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach § 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Ein- und Zweifamilienhäusern unterscheiden. Diese Regelung ist darin begründet, dass für die unter Verwendung von wertvollem Material erbauten oder außergewöhnlich gestalteten oder ausgestatteten Häuser dieser Art eine übliche Miete nicht geschätzt werden kann, weil sie nur in Ausnahmefällen und vereinzelt vermietet sind; sie sind dazu bestimmt, vom Eigentümer selbst bewohnt zu werden, weil nur er bereit ist, den besonderen Aufwand für die Annehmlichkeit des Wohnens nach seiner Vorstellung zu tragen (BFH-Beschluss in BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782). Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass die übliche Miete für Ein- und Zweifamilienhäuser, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach § 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Ein- und Zweifamilienhäusern unterscheiden, nicht gemäß § 79 Abs. 2 BewG dadurch geschätzt werden kann, dass ein Zuschlag auf die für durchschnittliche Ein- und Zweifamilienhäuser gezahlte Miete vorgenommen wird. Vielmehr kann ein Ein- oder Zweifamilienhaus nur dann im Ertragswertverfahren bewertet werden, wenn sich eine übliche Jahresrohmiete verhältnismäßig unschwer schätzen lässt (BFH-Urteil in BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577). |
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Eine zur Bewertung im Sachwertverfahren führende besondere Gestaltung oder Ausstattung eines Ein- oder Zweifamilienhauses liegt bereits dann vor, wenn die Wohnfläche eines Einfamilienhauses oder die Wohnfläche einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus größer als 220 qm ist (BFH-Urteile vom 12. Februar 1986 II R 192/78, BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320, und in BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577; BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 2002 II B 45/01, BFH/NV 2002, 761; vom 30. Januar 2004 II B 105/02, BFH/NV 2004, 763; in BFH/NV 2005, 1979, und in BFH/NV 2007, 2247) oder ein größeres Schwimmbecken vorhanden ist (BFH-Urteile vom 5. März 1986 II R 146/77, BFHE 146, 178, BStBl II 1986, 386 –40 qm großes Schwimmbecken–, und vom 11. November 1998 II R 17/97, BFH/NV 1999, 593). |
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b) Die Voraussetzungen für die Anwendung des Sachwertverfahrens sind danach im Streitfall erfüllt. Eine übliche Miete für das Grundstück kann nicht geschätzt werden. Bei dem Objekt handelt es sich nach den vom FG getroffenen Feststellungen, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO für den BFH verbindlich sind, um ein nach Art, Lage, Gestaltung und Ausstattung einmaliges Objekt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964. Die zu diesem Zeitpunkt übliche Miete kann demgemäß entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht durch einen Zuschlag auf die höchste im Mietspiegel für X für diesen Zeitpunkt ausgewiesene Miete geschätzt werden. Die vom Kläger begehrte Rückrechnung aufgrund der für eine Wohnung in dem von ihm benannten Vergleichsobjekt gezahlten Miete scheidet aus. |
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Die Anwendung des Ertragswertverfahrens im Streitfall wäre zudem eine mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht vereinbare Bevorzugung gegenüber der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern. Das Grundstück des Klägers weist bereits mit der "Hauptwohnung", deren Wohnfläche weit über 220 qm hinausgeht, und dem großen Schwimmbad eine besondere Gestaltung und Ausstattung i.S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG und somit Merkmale auf, die bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus zur Bewertung im Sachwertverfahren führen. |
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Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus der in § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG für Ein- und Zweifamilienhäuser getroffenen Regelung, wonach solche Häuser im Sachwertverfahren zu bewerten sind, wenn sie sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach § 76 Abs. 1 BewG zu bewertenden Ein- und Zweifamilienhäusern unterscheiden, nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine vergleichbare besondere Gestaltung oder Ausstattung von Mietwohngrundstücken einer Bewertung im Ertragswertverfahren nicht entgegenstehe. Vielmehr entspricht es dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Ein- und Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke insoweit gleichbehandelt werden. |
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Dies gilt insbesondere für Mietwohngrundstücke, die wie das Grundstück des Klägers einen ganz besonderen, einmaligen Charakter haben, tatsächlich nicht vermietet werden und unbescha-det ihrer Bewertung als Mietwohngrundstück nach ihrer Gestaltung einem Ein- oder Zweifamilienhaus entsprechen. |
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Das Grundstück des Klägers entspricht nach seiner Gestaltung einem Ein- oder allenfalls Zweifamilienhaus. Es fehlt nämlich an der für das Vorliegen mehrerer Wohnungen erforderlichen nach Lage und Funktion vollständigen Trennung der Wohnbereiche von den gemeinsamen Verkehrsflächen, nämlich dem Treppenhaus und dem Aufzug (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151; vom 26. März 1985 III R 124/84, BFHE 144, 72, BStBl II 1985, 496; vom 16. September 1987 II R 43/85, BFH/NV 1988, 770; vom 13. Mai 1998 II R 32/96, BFH/NV 1998, 1337, und vom 20. September 2000 II R 7/99, BFH/NV 2001, 428; BFH-Beschluss vom 11. November 2004 II B 172/03, BFH/NV 2005, 509). Das Treppenhaus und der Aufzug dienen nicht nur dem Zugang zu den verschiedenen Raumeinheiten, sondern auch der internen Verbindung der zu der "Hauptwohnung" gehörenden Räume im Erdgeschoss und im Dachgeschoss. Zudem sind die beiden spiegelbildlich angeordneten Raumeinheiten im ersten Obergeschoss nicht so gegeneinander abgeschlossen, wie es der Wohnungsbegriff erfordert (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151, und vom 5. Dezember 1990 II R 102/87, BFH/NV 1991, 803). Zum einen sind die Wohnräume durch eine Schiebetür verbunden; dies genügt nicht für eine dem bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechende Trennung der Raumeinheiten (BFH-Urteil vom 8. Februar 1985 III R 62/84, BFHE 142, 567, BStBl II 1985, 319). Zum anderen können von der nicht abgeteilten Loggia beide Wohnungen betreten werden. |
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3. Der vom FA festgestellte Einheitswert ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. |
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Das FA hat zutreffend für die Untergeschosse denselben Raummeterpreis wie für das oberirdische Wohngebäude angesetzt. Für den Teil des ersten Untergeschosses, der sich unter dem Wohngebäude befindet, folgt dies bereits daraus, dass es sich dabei nicht um übliche, wenig ausgebaute Kellerräume, sondern um ein Schwimmbad und einen Wellnessbereich von beträchtlicher Größe und weitere ausgebaute Räume handelt und daher vom Anfall eines entsprechend hohen Bauaufwands auszugehen ist. Für das zweite Untergeschoss kann nichts anderes gelten, da es teilweise von dem Schwimmbecken eingenommen wird und im Übrigen der Aufnahme technischer Einrichtungen für das Gebäude dient. Ebenfalls zutreffend hat das FA auch die Tiefgarage mit demselben Raummeterpreis wie das Wohngebäude bewertet. Die Tiefgarage ist räumlich durch die Verbindung mit dem ersten Untergeschoss unter dem Wohngebäude und funktionell ausschließlich dem Wohngebäude zugeordnet und im Vergleich zu dem Wohngebäude einschließlich der beiden unter diesem befindlichen Untergeschosse nicht unverhältnismäßig groß. Dies ist entscheidend. Für Tiefgaragen, die zu einem Mietwohngrundstück gehören, kann insoweit nichts anderes gelten wie für Tiefgaragen von Bürogebäuden (zu diesen vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1827). |
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Die Tiefgarage kann nicht der Gebäudeklasse 8.6 der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zugerechnet werden. Diese Gebäudeklasse umfasst "Parkhäuser (Tiefgaragen)". Darunter sind nur selbständige Gebäude zu verstehen, die nicht in einem funktionellen oder bautechnischen Zusammenhang mit einem anderen zu bewertenden Gebäude stehen. Dagegen werden die mit einem anderen Gebäude verbundenen Tiefgaragen schon im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Parkhäuser bezeichnet (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1827). |
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