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II. A. Der Senat entscheidet mit der nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2017 zuständigen Richterin am Bundesfinanzhof A anstelle des nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung vorliegend von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossenen Richters am Bundesfinanzhof B, der bei dem Erlass der angefochtenen Vorentscheidung mitgewirkt hat. |
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B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). |
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Das FG hat verkannt, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an Kfz-Händler jedenfalls dann steuerfrei ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen –hier u.a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container– eng verbunden ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu. |
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1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 1) UStG –wie hier die entgeltliche Überlassung der in X gelegenen Plätze für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen– die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dies steht im Übrigen nicht im Streit. |
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2. Die Vermietungsleistungen der Klägerin fallen an sich unter § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. |
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a) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Unionsrechtlich beruht § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG seit dem 1. Januar 2007 auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL – zuvor Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer. |
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b) Wesentliches Merkmal der steuerfreien Vermietung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BFH/NV 2014, 1159, Rz 19, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH; vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132, Rz 14). Dies trifft –wovon auch das FG im Ergebnis ausgegangen ist– auf die Überlassung der Plätze für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an die Kfz-Händler zum Betrieb ihres jeweiligen Gebrauchtwagenhandels zu. Dies steht zwischen den Beteiligten gleichfalls nicht im Streit. |
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3. Die Vermietungsleistungen der Klägerin sind –entgegen der Vorentscheidung– jedenfalls insoweit nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgeschlossen, als es sich um eine Nebenleistung handelt. |
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a) Nicht von der Steuer befreit sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG u.a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. |
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b) Diese Vorschrift beruht seit dem 1. Januar 2007 auf Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL – zuvor Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 52/05, BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731, unter II.1., Rz 15). Danach sind die Umsätze aus der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreien Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgenommen. |
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c) Die Rückausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist –anders als das FG in der Vorentscheidung möglicherweise meint– richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen –hier u.a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container– eng verbunden ist. |
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aa) Steuerbefreiungen –wie hier Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL– enthalten autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil Hedqvist vom 22. Oktober 2015 C-264/14, EU:C:2015:718, UR 2015, 864, Rz 33 f.; ferner BFH-Urteil vom 16. November 2016 XI R 35/14, BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22; jeweils m.w.N.). Ausnahmen von der betreffenden Befreiung –wie hier Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL– sind dagegen nicht eng auszulegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731, unter II.3., Rz 19, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). |
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bb) Auch kann § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG hinsichtlich der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen richtlinienkonform nicht schon allein deshalb einschränkend i.S. der Klägerin ausgelegt werden, weil andere verbindliche Sprachfassungen des Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL bzw. zuvor Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG –wie z.B. die englische (for the parking) oder französische (pour le stationnement)– möglicherweise für ein einschränkendes Verständnis dieser Bestimmung i.S. von "Parken" sprechen. Denn liegen unterschiedliche Sprachfassungen einer Unionsbestimmung vor, muss sie im Licht aller Sprachfassungen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Dabei ist grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen. Falls die Fassungen voneinander abweichen, ist die Bedeutung des betroffenen Ausdrucks nicht auf der Grundlage einer ausschließlich wörtlichen Auslegung zu ermitteln, sondern anhand von Sinn und Zweck der Regelung, zu der er gehört (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2016 V R 43/15, BFHE 255, 449, BFH/NV 2017, 418, Rz 31, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). |
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cc) Zu Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG – nunmehr Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b MwStSystRL hat der EuGH diesbezüglich ausgeführt, dass dieser die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen der allgemeinen Regelung der Richtlinie unterordne, nach der alle steuerbaren Umsätze der Steuer unterworfen sein sollten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, UR 1991, 42, Rz 12). Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen könne nicht vom Befreiungstatbestand ausgenommen werden, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken für Wohnzwecke oder –was den Streitfall betrifft– für gewerbliche Zwecke eng verbunden sei, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellten (vgl. EuGH-Urteile Henriksen, EU:C:1989: 329, UR 1991, 42, Rz 15 und 23; ferner SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft vom 4. Juni 2009 C-102/08, EU:C:2009:345, UR 2009, 484, Rz 38). |
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d) Die Voraussetzungen dafür, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG nicht ausgenommen ist, liegen im Streitfall zumindest teilweise vor. |
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aa) Die entgeltliche Überlassung der in Rede stehenden Plätze für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen ist mit der steuerfreien Vermietung der Grundstücksflächen für das Errichten von Verkaufseinrichtungen –im Streitfall Unterstände, Wohnwagen oder (Büro-)Container– mithin für gewerbliche Zwecke eng verbunden. Denn die Plätze für das Abstellen der betreffenden Fahrzeuge und die für den anderen Gebrauch (gewerbliche Zwecke) bestimmte Grundstücksfläche sind jeweils Teil ein und derselben Einheit. Beide wurden von ein und demselben Vermieter, der Klägerin, an ein und denselben Mieter, der jeweilige Gebrauchtwagenhändler, und darüber hinaus einheitlich in ein und demselben Mietvertrag vermietet (vgl. EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, UR 1991, 42, Rz 16). Mithin handelt es sich jeweils um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG durch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht ausgenommen ist. |
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bb) Dies hat die Vorentscheidung nicht berücksichtigt, soweit sie ausgeführt hat, dass evtl. vorhandene (Büro-)Container u.Ä. als "Zubehör" zu der steuerpflichtigen Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG zu behandeln seien. |
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4. Das Urteil des FG, das von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. |
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a) Das FG hat nicht geprüft, ob –was nahe liegt– in allen Fällen der in Rede stehenden Vermietungen an Gebrauchtwagenhändler auch Flächen zur Errichtung von Verkaufseinrichtungen vermietet wurden. |
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aa) Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob die als Verkaufseinrichtungen genutzten Unterstände und (Büro-)Container nach Beendigung des jeweiligen Mietvertrags entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden sollen oder bereits vor der Vermietung auf der betreffenden Einheit vorhanden waren (vgl. dazu EuGH-Urteil Maierhofer vom 16. Januar 2003 C-315/00, EU:C:2003:23, UR 2003, 86, Leitsatz). Jedenfalls ist der Platz, an dem eine Verkaufseinrichtung steht, kein Platz zum Abstellen von Fahrzeugen. |
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bb) Hinsichtlich der als Verkaufseinrichtung genutzten Wohnwagen weist der Senat ferner darauf hin, dass es sich bei einem Wohnwagen nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (zur Anwendbarkeit dieser Verordnung bereits im Streitjahr, vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 XI R 29/14, BFHE 254, 183, BStBl II 2016, 905, Rz 43, betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) zwar auch um ein Fahrzeug handelt. Insoweit kommt es aber nicht auf die ursprüngliche Bestimmung eines Gegenstands, sondern auf seine konkrete und gegenwärtige Funktion –hier Verkaufsbüro– an (vgl. dazu EuGH-Urteil Leichenich vom 15. November 2012 C-532/11, EU:C:2011:720, BStBl II 2013, 891, Rz 33). |
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cc) Nur soweit die Klägerin auch Einheiten ausschließlich für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen vermietet hätte, käme im Hinblick auf eine möglicherweise abweichende Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von der Klägerin ferner beantragte Anrufung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Betracht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht allerdings nicht fest, ob dies im Streitfalle entscheidungserheblich ist. |
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b) Außerdem hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob die (steuerfreie) Vermietung einer Einheit an einen "Schildermacher" von der durch die Überlassung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen bedingten Rückausnahme i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG betroffen war. |
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c) Ebenso wenig hat das FG Feststellungen dazu getroffen, ob die Vermietung der Einheiten, bei denen in den vor Gründung der Klägerin und Aufnahme ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geschlossenen Mietverträgen, die ihren Gesellschafter "Z" als Vermieter ausweisen, der Klägerin als Leistende zuzurechnen sind. Dies wäre der Fall, wenn –was nach dem vom FG nicht festgestellten Inhalt des Betriebsprüfungsberichts nahe liegt– eine Gesamtrechtsnachfolge zum 1. März 2008 vorliegen würde. |
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d) Das FG wird im zweiten Rechtsgang ferner auch Feststellungen zu treffen haben, ob –soweit in den betreffenden Mietverträgen Steuer offen ausgewiesen ist– auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG i.S. von § 9 Abs. 1 UStG verzichtet wurde. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Klägerin ihren Antrag insoweit begrenzt hat, fehlen. |
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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