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Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Leistungen des Klägers an die I-AG zum Aufbau eines Strukturvertriebes nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG umfasst werden, weil es an einem Bezug zu einzelnen Versicherungsgeschäften fehlt. |
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1. Gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler befreit. |
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§ 4 Nr. 11 UStG dient der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden. |
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a) Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten ab (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Aspiro vom 17. März 2016 C-40/15, EU:C:2016:172, Rz 36; J.C.M. Beheer vom 3. April 2008 C-124/07, EU:C:2008:196, Rz 17; Arthur Andersen vom 3. März 2005 C-472/03, EU:C:2005:135, Rz 32). Dabei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: |
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aa) Erstens muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 36; Taksatorringen vom 20. November 2003 C-8/01, EU:C:2003:621, Rz 44). Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 37; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 29; Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24. Juli 2014 V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, Rz 14). |
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bb) Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 37; Arthur Andersen, EU:C:2005:135, Rz 33 und 36; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 18; Taksatorringen, EU:C:2003:621, Rz 45). Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 39; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 9 und 18). |
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Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 23). Eine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht (BFH-Urteil in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 18). |
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b) Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger an die I-AG ausgeführten Leistungen nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG umfasst. |
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aa) Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hatte der Kläger lediglich die Aufgabe, durch direkte und indirekte Anwerbung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern für ein für die I-AG zufriedenstellendes Gesamtvolumen an Versicherungen zu sorgen. Zu den einzelnen vermittelten Versicherungsverträgen hatte die Tätigkeit des Klägers keinen spezifischen und wesentlichen Bezug. Damit fehlte es an der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf die einzelnen Versicherungsverträge. |
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bb) Hieran ändern auch die vier vom Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossenen Versicherungsverträge nichts. Nach den Feststellungen des FG hat die I-AG durch die auf diesen Verträgen beruhenden Provisionen das von ihr an den Kläger gezahlte Entgelt refinanziert, wobei der Kläger das Entgelt nicht für den Abschluss der Eigenverträge, sondern für den Aufbau des Strukturvertriebes erhalten hat. Der Aufbau des Strukturvertriebes aber wird aus den unter II.1.b aa) dargelegten Gründen nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG umfasst. |
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Im Übrigen fehlt es bei den beiden vom Kläger selbst abgeschlossenen Verträgen bereits an einer Vermittlung, weil der Kläger selbst Vertragspartei geworden ist. Bei richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG aber nur Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit" (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1783, Rz 14; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 22). |
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cc) Auf die Frage, ob es sich bei den Zahlungen der I-AG an den Kläger ganz oder zum Teil um Provisionszahlungen oder um Fixvergütungen gehandelt hat, kommt es nicht an, denn die Steuerfreiheit der Vermittlung kann sich nicht aus einer von Vermittlungserfolgen abhängigen Vergütungsregelung ergeben, wenn die Voraussetzungen einer Vermittlungstätigkeit im Übrigen nicht erfüllt sind (BFH-Urteile vom 14. April 2014 XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734, Rz 36; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, Rz 25). |
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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