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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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1. Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. |
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a) Eine "Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen" setzt begrifflich voraus, dass ein Anspruch auf Einnahmen begründet war und weggefallen ist. Die Entschädigung muss den Zweck haben, die weggefallenen Einnahmen zu ersetzen. Sie muss auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhen; Erfüllungsleistungen sind keine Entschädigung. Bei den Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden soll, muss es sich um steuerbare Einnahmen handeln; sie müssen (im Erfüllungsfall) einer Einkunftsart (§ 2 Abs. 2 EStG) unterfallen. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG schafft keine eigene Einkunftsart (statt aller: Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 24 Rz 3). Leistungen, die Ansprüche ersetzen sollen, die bei ihrer Erfüllung zu nicht steuerbaren Einnahmen geführt hätten, fallen nicht unter die Regelung. Schadenersatz wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter (Gesundheit) fällt ebenso wenig darunter, wie etwa Ansprüche auf Ausgleich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs oder auf Zahlung eines Schmerzensgelds. |
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b) Sind im Zusammenhang mit der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere (auch unterschiedliche) Entschädigungsleistungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen vereinbart, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BFHE 206, 544, BStBl II 2004, 1055; vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801; BFH-Beschluss vom 4. März 2016 IX B 146/15, BFH/NV 2016, 925). Dieser Grundsatz entbindet das FG jedoch nicht von der Prüfung, ob jede einzelne Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist (BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86). Eine Leistung, für die aufgrund der Umstände nicht anzunehmen ist, dass sie eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Leistungen darstellt, kann nicht aus Gründen der einheitlichen Beurteilung in den Besteuerungstatbestand hineingezogen werden. |
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c) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das FG nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). An die tatsächlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des FG ist der BFH grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Dazu gehört auch die Auslegung von Verträgen. Der BFH prüft insofern nur, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder die anerkannten Auslegungsregeln verstößt. Ist das der Fall, entfällt die Bindungswirkung mit der Folge, dass der BFH die Auslegung ggf. selbst vornehmen darf. |
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2. Diesen Maßstäben entspricht das angefochtene Urteil nicht. |
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a) Das FG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die im Vergleich vom 6. Juni 2012 vereinbarten Leistungen seien einheitlich als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu qualifizieren. Der Streitfall biete keine Veranlassung, vom Grundsatz der Einheitlichkeit abzuweichen. An den Wortlaut der Vereinbarung sei das Gericht steuerlich nicht gebunden. Unabhängig davon, ob ein Schadenersatzanspruch des Klägers bestanden habe, sei das Gericht davon überzeugt, dass die als sonstiger Schadenersatz bezeichnete Zahlung ebenfalls wirtschaftlich als Entschädigung für entgehende Einnahmen vereinbart worden sei. Dafür spreche vor allem der Inhalt des Schreibens der von A beauftragten Rechtsanwälte, in welchem der Anspruch des Klägers zurückgewiesen und eine Zahlung von insgesamt … EUR in Aussicht gestellt worden sei. Eine Aufteilung sei lediglich zur "steuerrechtlichen Optimierung" angeboten worden. Für einen objektiven Dritten sei danach klar erkennbar, dass nicht auf etwaige Schadenersatzansprüche gezahlt worden sei. Das ergebe sich auch aus dem bekannten Verlauf der Vergleichsverhandlungen, insbesondere dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Darin habe der Kläger selbst angegeben, von A Ersatz für die Verminderung seiner Arbeitskraft und der Behinderung bei der Arbeitssuche zu beanspruchen. Die vom Kläger gegen diese Würdigung erhobenen Einwände griffen nicht durch. |
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b) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme des FG, wonach die für "Verdienstausfall und Abfindung" vereinbarte Zahlung über … EUR zum Ersatz von entgangenen oder entgehenden Einnahmen geleistet worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zahlbetrag exakt der Höhe der zivilrechtlichen Ansprüche entspricht, die mit ihm abgegolten werden sollen. Es bestehen jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der vereinbarten Abfindung. Es genügt grundsätzlich, wenn die Vertragspartner den vereinbarten Betrag übereinstimmend als angemessen ansehen, denn es entspricht dem Wesen des Vergleichs, dass durch ihn die exakte Ermittlung der wechselseitigen Ansprüche erübrigt werden soll (§ 779 BGB). |
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c) Soweit das FG den Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung als Argument dafür angeführt hat, dass für die in § 5 des Vergleichs vereinbarte Schadenersatzzahlung nichts anderes gelten könne als für die in § 3 des Vergleichs vereinbarte Abfindung, beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86 ausgeführt hat, muss das FG nicht nur abstrakt für jede Teilzahlung ermitteln, ob sie die Voraussetzungen von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfüllt. Es muss dabei auch berücksichtigen, in welchem Rahmen üblicherweise Abfindungen vereinbart werden. Hierzu muss es den letzten regulären Verdienst des Steuerpflichtigen, die reguläre Kündigungsfrist und das Aufhebungsdatum feststellen und beurteilen, in welchem Umfang eine Entschädigung für entgangene Einnahmen zu erwarten und auch gerichtlich durchsetzbar gewesen wäre. Wenn neben einer Entschädigung, die sich in diesem Rahmen hält, eine weitere Zahlung vereinbart ist, die bei zusammenfassender Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten würde, spricht dies indiziell dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Unter der Annahme, dass die erste Teilentschädigung von … EUR den Rahmen des Abfindungsanspruchs im Großen und Ganzen einhält, würde eine doppelt so hohe Gesamtentschädigung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreiten. |
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Das FG hat entsprechende Erwägungen nicht angestellt und auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Es ist stattdessen von einer formellen Einheitsbetrachtung ausgegangen, die so weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze findet. Sein Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben. Da die Revision bereits aus sachlichen Gründen Erfolg hat, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht mehr an. |
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3. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des FG auch im Übrigen Rechtsfehler aufweist. |
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a) Wenn das FG die Vereinbarung unter § 5 des Vergleichs als Scheinvereinbarung entlarven will, muss es den Sachverhalt umfassend würdigen. Es handelt sich insofern nicht um eine Frage der Auslegung, denn der Vertrag ist seinem Wortlaut nach eindeutig (Schadenersatz). Die bisher vom FG angeführten Erwägungen tragen seine Entscheidung nicht. |
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aa) Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch aus § 670 BGB hatte und auch durchsetzen konnte. Soweit das FG mit dem FA davon ausgegangen ist, dass jede "Schadenersatzleistung" des Arbeitgebers, die den bestehenden Schadenersatzanspruch übersteigt, zu Arbeitslohn führt (z.B. BFH-Urteil vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144), ist diese Rechtsprechung nicht auf die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu übertragen. Sie ist zu Fällen ergangen, in denen das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird. Das ist bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gerade nicht der Fall. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, besteht aber keine Grundlage für die Vermutung, dass der Arbeitgeber im Zweifel die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten will. Es wäre überdies widersinnig, das Bestehen eines Anspruchs zum Maßstab zu erheben, wenn im konkreten Fall bestehende Unsicherheiten durch Vergleich beseitigt worden sind. Für die steuerrechtliche Beurteilung kommt es in diesem Fall darauf an, ob sich die Vertragspartner wirklich über den von der einen Seite geltend gemachten und von der anderen Seite bestrittenen Anspruch einigen wollten oder ob sie eine entsprechende Vereinbarung nur zum Schein abgeschlossen haben. Sollte der von einer Seite geltend gemachte Anspruch rechtlich so fernliegend sein, dass er so gut wie sicher ausgeschlossen werden kann, mag darin im Einzelfall ein Indiz für die Annahme einer Scheinvereinbarung zu sehen sein. |
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bb) So liegt der Streitfall jedoch nicht. Aufgrund des sehr detaillierten und schlüssigen Klägervortrags erscheint der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gemäß § 670 BGB keineswegs ausgeschlossen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb er in seiner beruflichen Tätigkeit einem hohen persönlichen Risiko ausgesetzt war. Er hat dies anhand konkreter Angaben illustriert (Auslandsreise, Ermordung des dortigen Verbandspräsidenten). Er hat unter Beweisantritt ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht nur von der Kriminalpolizei, sondern in einer Vorstandssitzung auch von seinem Arbeitgeber geteilt worden ist. Er hat darüber hinaus konkret dargelegt, dass der Täter seine ursprüngliche Aussage, es habe sich um eine spontane Tat gehandelt, revidiert und ihm gegenüber bekundet habe, im Auftrag gehandelt zu haben. Es erscheint auch schlüssig, dass der Kläger den Auftraggeber in seinem beruflichen Umfeld vermutet, weil der Auftraggeber anscheinend wusste, wann sich der Kläger zuhause aufhalten würde. Dies erscheint umso überzeugender, als sich der Kläger nach seinem Vortrag unmittelbar zuvor auf einer längeren Auslandsreise befand und erst seit einem Tag wegen eines seit langem feststehenden beruflichen Termins wieder zuhause war. |
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cc) Wenn das FG angesichts dieses schlüssigen und auf Tatsachen gestützten Sachvortrags ausführt, es lägen keine Hinweise auf eine betriebliche Veranlassung des Überfalls vor, hat dies keine tragfähige Grundlage. Daran ändern auch möglicherweise ungeschickte Formulierungen in einzelnen Schriftsätzen der Arbeitgeberseite nichts. Zum einen darf das Gericht bei der Erfassung des Sinngehalts eines Vergleichs nicht einseitig nur die Sichtweise der einen Partei zugrunde legen. Zum andern hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Formulierungen aus seiner Sicht nicht der Überzeugung des Vorstands der A entsprachen, sondern im anwaltlichen Interesse verwendet worden sind, um den Anspruch des Klägers zu drücken. Vertragspartner des Klägers war aber A, nicht die von dieser beauftragte Anwaltskanzlei. |
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Es genügt insofern auch nicht, auf das Urteil des BSG zu verweisen. Das BSG ist von anderen Tatsachen ausgegangen. Das LSG konnte das Täter-Opfer-Gespräch, welches der Kläger am 1. Februar 2012 mit dem Täter geführt hat, nicht verwerten, weil es bis zu seinem Urteil nicht stattgefunden hatte. Der Antrag des Klägers vor dem LSG, den Anstaltspsychologen als Zeugen für angebliche Äußerungen des Täters in der Haft zu vernehmen, war nicht substantiiert genug. Außerdem hatte das LSG bereits den Täter als Zeugen vernommen. Das BSG war an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden; nachträgliche neue Entwicklungen können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. LSG und BSG sind deshalb verfahrensrechtlich zu Recht von der spontanen Tat eines Einzelnen ausgegangen. |
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Im finanzgerichtlichen Verfahren stellt sich die Sachlage anders dar. Für die Frage, ob der Täter einen Hintermann hatte, bietet das Täter-Opfer-Gespräch den entscheidenden Anhaltspunkt. Es erscheint deshalb nicht sachgerecht, wenn das FG in diesem Zusammenhang keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung gesehen hat. Wenn das FG Zweifel an der Richtigkeit des Erinnerungsprotokolls und seines Inhalts gehabt hätte und sein Urteil darauf hätte stützen wollen, hätte es zuvor den Sachverhalt vollständig aufklären müssen (z.B. durch Vernehmung des Täters als Zeugen oder subsidiär des Klägers als Partei und des Ohrenzeugen Z als Zeuge). |
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Neben der Sache liegt schließlich auch der Einwand des FA, der Anspruch aus § 670 BGB wäre jedenfalls verjährt. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, markiert das Ergebnis des Täter-Opfer-Gesprächs den Zeitpunkt, zu dem der Kläger erstmals über sämtliche Informationen verfügte, aus denen sich der Anspruch ergab. Davor begann die Verjährung nicht zu laufen. |
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Auch die Befürchtung des FG, dass im Ergebnis jede ungeklärte Fremdeinwirkung mit Schadensfolge als Verwirklichung eines beruflichen Risikos gewürdigt werden könnte, verfängt nicht. Das FG ignoriert dabei nicht nur den gesamten Sachvortrag des Klägers, sondern es lässt auch außer Acht, dass A möglicherweise eine weit überdurchschnittliche Abfindung zu zahlen bereit war. Selbst wenn am Ende nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich im Fall des Klägers nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat, geht dies unter den Umständen des Falles steuerlich nicht zu seinen Lasten. Wenn es ihm unter den gegebenen Umständen dennoch gelungen ist, von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung auch für die bei dem Unfall erlittenen Schäden zu erlangen, die nicht im Wegfall von Einnahmen bestanden, handelt es sich insoweit nicht um eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. |
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b) Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Nach § 105 Abs. 3 FGO soll das Gericht im Tatbestand den Sach- und Streitstand darstellen. Sachstand ist die Summe der Tatsachen, von deren Vorliegen das FG nach dem Ergebnis des Verfahrens überzeugt ist; Streitstand sind die (erheblichen) tatsächlichen Behauptungen der Beteiligten, von deren Richtigkeit sich das FG im Verfahren nicht hat überzeugen können. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, von welchen Tatsachen das FG bei seiner Überzeugungsbildung ausgegangen ist. Das FG hat nahezu den gesamten Tatsachenstoff als streitig (in indirekter Rede bzw. als Zitat aus Schriftsätzen und Urteilen) dargestellt, was erkennbar weder dem Verfahrensergebnis noch seiner Überzeugung entsprechen dürfte. Wenn das FG tatsächliche Feststellungen eines anderen Gerichts zitiert, muss es zudem deutlich machen, ob (und ggf. warum) es von deren Richtigkeit ausgeht, oder ob es lediglich den Tatbestand des anderen Urteils als Tatsache darstellen will. Die Mängel, die das angefochtene Urteil in diesem Punkt aufweist, liegen in der Nähe des Verfahrensmangels gemäß § 119 Nr. 6 FGO, der allerdings vom Kläger nicht gerügt worden ist. |
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4. Die Sache geht zurück an das FG. Dieses wird die erforderlichen Feststellungen nachholen und die Sache erneut würdigen. |
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5. Der Antrag, die Sache an einen anderen Senat des FG zurückzuverweisen, wird abgelehnt. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der BFH die Rechtssache an einen anderen Senat des FG zurückverweisen. Da die Zurückverweisung an einen anderen Senat das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) berührt, setzt sie besondere sachliche Gründe voraus. Sie kommt z.B. in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 18/08, BFH/NV 2010, 941, und vom 18. April 2013 VI R 29/12, BFHE 240, 570, BStBl II 2013, 735). Hinreichende Anhaltspunkte dafür liegen im Streitfall nicht vor. |
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. |
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