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1. Der Antrag gemäß § 86 Abs. 3 FGO ist abzulehnen. |
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a) Ein solcher Antrag setzt eine konkrete Anordnung des FG nach § 86 Abs. 1 oder Abs. 2 FGO an die Behörde voraus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 IX B 88/07, BFH/NV 2007, 1920, Rz 4; vom 15. Mai 2008 III S 18/08, juris, Rz 4; vom 6. März 2013 X B 14/13, BFH/NV 2013, 956, Rz 35), deren Befolgung von der Behörde verweigert wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 2007 I B 93/07, BFH/NV 2008, 387; vom 7. Februar 2013 IV S 23/12, BFH/NV 2013, 761, Rz 7). Die Anwendung der Vorschrift auf andere Fallgestaltungen, bei denen eine gerichtliche Anordnung zur Aktenvorlage fehlt, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2014 V B 60/12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 7). |
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b) Lässt das FG nach einer nicht vollständigen Aktenvorlage erkennen, dass ihm an den vom FA nicht vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht mehr gelegen ist, besteht für eine Feststellung nach § 86 Abs. 3 FGO keine Veranlassung mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2007 III S 31/07, BFH/NV 2008, 83, Rz 11 f.). |
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c) Gemessen daran ist der Antrag abzulehnen; denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass das FA die Befolgung einer konkreten Anordnung des FG verweigert hätte. |
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aa) Zunächst hat das FG mit Verfügungen vom 13. Juni 2018 und 25. Juni 2018 das FA gemäß § 71 Abs. 2 FGO aufgefordert, sämtliche den Streitfall betreffenden Akten vorzulegen. Diese Aufforderung umfasst, was das FA möglicherweise zunächst nicht erkannt hat, auch elektronisch geführte Akten; denn zu den Akten i.S. des § 71 Abs. 2 FGO gehört jedes Aktenstück, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2013 III S 38/11, BFH/NV 2013, 701, Rz 13), und zwar unabhängig von der Form, in der die Akte vom FA geführt wird (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 FGO Rz 4; Gräber/ Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 71 Rz 5). Dies wird das FA bei zukünftigen Aktenanforderungen des FG zu beachten haben. Es hat auf entsprechende Anforderung zur Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten –auch ohne besonderen Hinweis des FG– die elektronischen Akten (ggf. einen Ausdruck davon) zu übersenden, soweit die darin enthaltenen Dokumente für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können. |
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bb) Das FA hatte danach zwar die Aktenanforderung des FG nicht vollständig erfüllt. Es hat die Übersendung der Akten jedoch nicht verweigert, sondern das FG selbst mit Schreiben vom 28. Juni 2018 und 10. August 2018 darauf hingewiesen, dass auch noch bisher nicht vorgelegte elektronische Akten vorhanden sind. Außerdem hat das FA das FG um Mitteilung gebeten, ob weitere Unterlagen vorgelegt werden sollen. Das FA hat sich dadurch nicht geweigert, die den Streitfall betreffenden Akten vollständig zu übersenden, sondern die Übersendung vollständiger Akten dem FG angeboten. |
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cc) Das FG hat sich dazu zunächst nicht geäußert und später mit Schreiben vom 7. November 2018 nur noch die Steuerbescheide –nicht aber die Steuererklärungen– angefordert. Diese Aufforderung zur Übersendung der Steuerbescheide hat das FA mit Schreiben vom 9. November 2018 erfüllt. Das FG ist sowohl im Schreiben vom 19. November 2018 als auch im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, die Aufforderung vom 7. November 2018 sei damit erfüllt, so dass es bezüglich der Steuerbescheide an einer Weigerung des FA fehlt. |
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dd) Da das FG trotz eines entsprechenden Angebots des FA nicht auch die Steuererklärungen beim FA angefordert hat, ist der Antrag insoweit bereits mangels Anforderung durch das FG unzulässig. |
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d) Auf den Umstand, dass das Verfahren wegen AdV und einstweiliger Anordnung mittlerweile abgeschlossen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 761, Rz 7), kommt es deshalb nicht mehr an. |
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e) Einer Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 8). |
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2. Die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde gegen die vom FG vorgenommene Ablehnung des Antrags der Antragstellerin, weitere Akten beim FA anzufordern, ist unzulässig. |
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a) Die wiederholten Hinweise der Antragstellerin, dass die Akten unvollständig seien und ihr die Steuererklärungen und Steuerbescheide für die Streitjahre vorenthalten werden, ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin als Antrag an das FG auszulegen, diese beim FA anzufordern. |
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b) Dem so verstandenen Antrag der Antragstellerin hat das FG mit Schreiben vom 7. November 2018 nur hinsichtlich der Steuerbescheide entsprochen. Obwohl sich die Antragstellerin auf das Schreiben des FG vom 19. November 2018, was aus ihrer Sicht noch fehle, nicht geäußert hat, war daraus nicht, wie das FG auf Seite 26 des Beschlusses für möglich gehalten hat, zu schließen, dass die Antragstellerin die Akten nun für vollständig hielt, da sie mehrfach auf die fehlenden Steuererklärungen hingewiesen hatte. Das FG hat daher im angefochtenen Beschluss mit seinem bewusst weit formulierten Tenor, "die Anträge" würden abgelehnt, auch den Antrag auf Anforderung weiterer Unterlagen (konkret: der als fehlend monierten Steuererklärungen) abgelehnt. |
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c) Diese Ablehnung ist jedoch –wie die Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. insoweit § 128 Abs. 2 FGO)– grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1971 VII B 137/69, BFHE 101, 209, BStBl II 1971, 306; vom 7. März 1973 II B 64/72, BFHE 109, 12, BStBl II 1973, 504). |
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d) Dass durch die Verweigerung der Anforderung der Steuererklärungen das rechtliche Gehör der Antragstellerin derart berührt würde, dass sie ihr Rechtsschutzbegehren nicht effektiv formulieren konnte und ihr deshalb ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsste (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1998 IX B 29/98, BFH/NV 1999, 62; vom 19. August 2008 III S 38/08, juris, Rz 7; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 71 FGO Rz 7; Schoenfeld in Gosch, § 71 FGO Rz 44), ist nicht erkennbar. |
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aa) Die Antragstellerin hat AdV der von ihr benannten Bescheide sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und dabei u.a. Einwendungen gegen den Erlass und die Bekanntgabe der Bescheide vorgebracht. Das FG hat die Bescheide angefordert und das FA sie vollständig vorgelegt. Gleichwohl hat die Antragstellerin zu den übersandten Bescheiden keine Stellung genommen und das ihr dadurch eröffnete weitere rechtliche Gehör nicht genutzt. |
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bb) Dass die Antragstellerin durch die Nichtanforderung der Steuererklärungen daran gehindert gewesen wäre, ihr Rechtsschutzbegehren effektiv zu formulieren, ist nicht ersichtlich. Die Steuererklärungen wurden von ihr selbst beim FA eingereicht. |
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3. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Aufhebung des gesamten Beschlusses des FG beantragt hat, also auch, soweit der Beschluss den Antrag auf Gewährung von AdV und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig, weil das FG sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist ebenso wenig statthaft; sie ist nicht vorgesehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2014 XI B 140/13, BFH/NV 2014, 879; vom 12. Juni 2015 III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268, Rz 14). |
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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Eine Kostenentscheidung ist vorliegend schon deshalb zu treffen, weil die Antragstellerin neben dem Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO Beschwerde gegen den Beschluss des FG erhoben hat, soweit er ihren Antrag, das FA zur Vorlage von Akten aufzufordern, abgelehnt hat, und hilfsweise die Aufhebung des gesamten Beschlusses beantragt hat. Außerdem ist im Streitfall das Verfahren wegen AdV und einstweiliger Anordnung, in dessen Rahmen der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO beim FG vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, abgeschlossen. Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob er in anderen Fallkonstellationen bezüglich der Kostenentscheidung der Auffassung des V. Senats des BFH (in BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 9) oder des VII. Senats des BFH (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100, Rz 12) sowie möglicherweise des X. Senats des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2017 X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183, Rz 22) folgen könnte. |
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