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Soweit die Klägerin Zulassungsgründe benannt hat, ist die Beschwerde unzulässig, da es an Darlegungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt. Die Rechtssache hat außerdem nicht offensichtlich eine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung des FG in Einklang mit der Auffassung in der Literatur steht und das vom FG gefundene Ergebnis sowohl durch den mit Wirkung zum 01.01.2021 eingefügten Art. 14a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als auch durch § 25e UStG bestätigt wird. |
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1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. |
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a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26.09.2017 – XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240, Rz 12 f., m.w.N.). Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 01.03.2016 – XI B 51/15, BFH/NV 2016, 957, Rz 8, m.w.N.). Allein der Vortrag, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, rechtfertigt noch nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.2019 – XI B 71/18, BFH/NV 2019, 1329, Rz 6, m.w.N.). |
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b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die –weitgehend im Stile einer Revisionsbegründung– abgefasste Beschwerdebegründung enthält bereits keine abstrakte Rechtsfrage, sondern Ausführungen dazu, warum die Klägerin meint, dass sie Lieferungen an Amazon und nicht an die deutschen Endkunden ausgeführt habe. Außerdem geht die Klägerin nicht auf –zu dem Problemkreis bereits vorliegende– Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 26.7.2018 – I ZR 20/17, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2018, 1059, Rz 3, 20; s. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 28.11.2019 in der Rechtssache C-567/18 Coty Germany GmbH gegen Amazon Services Europe Sàrl, Amazon FC Graben GmbH, Amazon Europe Core Sàrl, Amazon EU Sàrl, EU:C:2019:1031, Rz 56 f., 60 f.) und Literatur (z.B. Denker/Trinks, Umsatz-Steuerberater –UStB– 2017, 54, 55 f.; Hammerl/Fietz, Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 1753 ff.) ein. |
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c) Die Klägerin hält im Kern die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 12.10.2018 – XI B 65/18, BFH/NV 2019, 129, Rz 16; vom 13.03.2019 – XI B 97/18, BFH/NV 2019, 711, Rz 9, s. auch unten unter II.3.b). |
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d) Die Rechtssache hat auch nicht offensichtlich eine grundsätzliche Bedeutung. |
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aa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH von Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache offenkundig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.1988 – IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, Rz 11; vom 19.10.1993 – VII B 154/93, BFH/NV 1994, 835, Rz 9; vom 14.06.1996 – X B 197/95, BFH/NV 1996, 840, Rz 2; vom 02.11.2004 – X B 59/04, BFH/NV 2005, 209, Rz 19; vom 29.08.2007 – IV B 51/06, juris, Rz 1; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 27). Offenkundigkeit wird angenommen, wenn eine Rechtsfrage seit längerer Zeit in der Literatur kontrovers diskutiert, vom BFH noch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.06.1997 – VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882, Rz 5; vom 15.05.2007 – IX B 166/06, juris, Rz 7; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 174). Aber auch bei offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung ist zu fordern, dass der Beschwerdeführer die Rechtsfrage bezeichnet, die der Klärung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.11.1994 – IX B 94/94, juris, Rz 2; vom 01.03.2007 – VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172, Rz 3). |
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bb) Hieran fehlt es jedoch im Streitfall. Die Klägerin hat bereits keine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen. Außerdem wird eine solche abstrakte Rechtsfrage in der Literatur nicht kontrovers diskutiert. |
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2. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist, kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 11.12.2014 – XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 12; vom 24.07.2017 – XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635, Rz 16). |
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3. Ihr Begehren, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend begründet. |
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a) Falls das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie vom Vorliegen einer Divergenz ausgeht, hat die Klägerin keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus einer behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und einander so gegenüber gestellt, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschlüsse vom 05.07.2018 – XI B 17/18, BFH/NV 2018, 1139, Rz 19 f.; vom 13.03.2019 – XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945, Rz 23). |
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b) Soweit der Begründung die Behauptung zu entnehmen sein könnte, es liege ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG vor, hat die Klägerin auch dies nicht hinreichend dargelegt. |
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aa) In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14.08.2018 – XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, Rz 18, m.w.N.). Darzulegen sind insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit, seine Entscheidungserheblichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.02.2018 – XI B 129/17, BFH/NV 2018, 641, Rz 12; vom 26.04.2018 – XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 59). |
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bb) Daran fehlt es hier. Mit den Angriffen der Klägerin gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das FG wird kein zur Zulassung der Revision führender besonders schwerer und offensichtlicher Fehler der Vorentscheidung geltend gemacht (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 14.04.2016 – XI B 97/15, BFH/NV 2016, 1304, Rz 25; in BFH/NV 2018, 240, Rz 29). |
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cc) Die Vorentscheidung ist außerdem zutreffend. Sie stimmt in ihrer zivilrechtlichen Beurteilung mit der unter II.1.b zitierten Rechtsprechung des BGH und in ihrer umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung mit der Auffassung in der Literatur überein. |
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dd) Für die Beurteilung des FG spricht außerdem der mit Wirkung zum 01.01.2021 eingefügte Art. 14a MwStSystRL. |
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Nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL i.d.F. der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 348 vom 29.12.2017, S. 7; s. dazu z.B. auch Kemper, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 56, 59) werden ab 01.01.2021 Steuerpflichtige, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Zur Begründung der Einführung dieser fiktiven Lieferkommission ist im 7. Erwägungsgrund angeführt, dass ein Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft erfolgen, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt wird, wobei häufig auf Warenlager-Regelungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten könnten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer in solchen Fällen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften muss. Dies habe sich jedoch als unzureichend erwiesen, um eine wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Verkäufer, Steuerverwaltungen und Erwerber sei es daher erforderlich, die Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von Gegenständen durch die Nutzung einer solchen elektronischen Schnittstelle unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Verkäufe einzubeziehen, indem vorgesehen wird, dass sie als die Personen gelten, die diese Verkäufe getätigt haben. |
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Dies bestätigt, dass auch aus Sicht des Richtliniengebers der Marktplatz-Betreiber nicht generell die Lieferung an den Endkunden ausführt. |
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ee) Aus denselben Gründen spricht für die Beurteilung des FG auch § 25e UStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338). Damit werden seit 01.01.2019 zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, unter den in § 25e UStG genannten weiteren Voraussetzungen in Haftung genommen (vgl. BTDrucks 19/4455, S. 27, 61 ff.). |
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4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung. |
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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