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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Entscheidung des FG, T sei auch während der Fortbildung zur Handelsfachwirtin i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das, wie T im Streitjahr 2005, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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a) In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502, m.w.N.). |
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Im Rahmen der Altersgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 EStG kommt es nicht darauf an, ob es sich um die erste oder eine weitere Ausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient (z.B. BFH-Urteile vom 20. Juli 2000 VI R 121/98, BFHE 192, 480, BStBl II 2001, 107, und vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522; Senatsbeschluss vom 19. August 2008 III B 102/07, BFH/NV 2009, 16). Der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt auch nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine Berufsausbildung kann daher auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sofern dieses der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706, zum Volontariat; vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit; vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36 zum juristischen Vorbereitungsdienst); ob das Dienstverhältnis als Ausübung eines Berufs angesehen werden kann, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird, ist nicht entscheidend (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1522, und in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). Eine Berufsausbildung kann auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen, sofern das Kind die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223; vom 30. November 2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860; vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFHE 222, 471, BFH/NV 2008, 1932, und in BFH/NV 2009, 16). |
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b) Das FG ist in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Fortbildung der T um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handelt, da der mit der GmbH abgeschlossene Fortbildungsvertrag der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation der Handelsfachwirtin gedient und der Ausbildungscharakter im Vordergrund gestanden habe. Diese Entscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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Die hiergegen gerichteten Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen wird eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und die (weitere) Ausbildung im Rahmen (und mit der Vergütung) eines Berufs betreibt, den andere als Dauerberuf ausüben. |
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c) Da T sich danach im gesamten Streitjahr 2005 in Berufsausbildung befand, waren nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ihre gesamten in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge bei der Frage, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, zu berücksichtigen. Eine Beschränkung nur auf die Monate, für die Kindergeld beantragt wurde, ist nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen. Da die Einkünfte und Bezüge der T nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG den für das Streitjahr 2005 maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überschritten, stand der Klägerin auch für die Monate Januar bis Juli 2005 kein Anspruch auf Kindergeld für T zu. |
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2. Die Familienkasse war danach berechtigt, die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2005 aufzuheben und bereits ausgezahltes Kindergeld für die Monate Januar bis Juli 2005 von der Klägerin zurückzufordern. Dabei kann dahinstehen, ob die Familienkasse, wie die Klägerin behauptet, in vergleichbaren Fällen die Fortbildungsmaßnahme nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen und deshalb die Kindergeldfestsetzung auch für die Monate Januar bis Juli 2005 nicht aufgehoben hat. Denn der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Eine "Gleichheit im Unrecht" gibt es nicht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836, und vom 11. Januar 2006 II R 12/04, BStBl II 2006, 615; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2002 V B 112/01, BFHE 199, 77, BStBl II 2003, 675). |
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