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| II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auf die gerügten Verfahrensmängel kann sich die Klägerin nicht mehr berufen. |
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| 1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Entscheidungen des BFH vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind. An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587). |
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| a) Die Frage, ob bereits im Abgangsmitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit i.S. des Art. 20 Abs. 1 RL 92/12/EWG begangen worden ist, wenn der abgebende Steuerlagerinhaber und die Ausgangszollstelle über die im Begleitdokument gemachten Angaben über den Bestimmungsort, den Adressaten, die den Transport durchführende Spedition und die Kennzeichen der zum Transport verwendeten Trailer getäuscht worden sind, ist so zu beantworten, wie es das FG getan hat. |
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| Nach den Feststellungen des FG war in den Begleitdokumenten als Empfänger eine Firma in Russland angegeben. Die Waren sollten über Deutschland nach Russland ausgeführt werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt in einem solchen Fall ein wirksam eröffnetes Steueraussetzungsverfahren vor. Denn die bloße Absicht, eine im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Ware zu einem späteren Zeitpunkt vorübergehend nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort zu verbringen, führt noch nicht zur Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 VII B 293/03, BFH/NV 2005, 1018). Zu berücksichtigen ist im Falle der Ausfuhr, dass als Empfänger der Ware die Zollstelle fungiert, über die die Ware ausgeführt wird. Das Verfahren ist erledigt, wenn die Ausgangszollstelle auf dem Rückschein bestätigt, dass die Ware das Gemeinschaftsgebiet bzw. nunmehr das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat (Art. 19 Abs. 4 RL 92/12/EWG). Der Steuerlagerinhaber, der ein Begleitdokument eröffnet, mit dem verbrauchsteuerpflichtige Waren über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt werden sollen, hat in Feld 7a des Begleitdokuments "Ausfuhr aus der Gemeinschaft" und den Ort der Ausfuhr einzutragen. Da es den Ort der Ausfuhr tatsächlich gibt und auch die Zollstellen existent sind, die als Ausgangszollstellen in Betracht kommen, ist der Fall der Ausfuhr nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, bei der über die Berechtigung des in einem Mitgliedstaat ansässigen Empfängers getäuscht wird, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu empfangen. |
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| Unabhängig davon, ob sich der versendende Steuerlagerinhaber zur Ausfüllung des Begleitdokuments einer Hilfsperson bedient, ist bei einer vom Versender beabsichtigten Ausfuhr davon auszugehen, dass das Steueraussetzungsverfahren zunächst wirksam eröffnet worden ist (Senatsurteil vom 10. November 2009 VII R 39/08, BFHE 227, 546, Rz 16; Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 24. Oktober 2002 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52). Zutreffend hat der BGH für den Fall eines in Frankreich eröffneten Steueraussetzungsverfahrens zur Ausfuhr von tatsächlich für den Schwarzmarkt in Polen bestimmten Alkohol in die Ukraine darauf hingewiesen, dass der wirksamen Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens in Frankreich nicht entgegenstehe, dass die Schmugglerorganisation nicht die Absicht gehabt habe, den Alkohol tatsächlich an die lediglich als Tarnempfänger angegebene Firma in der Ukraine zu liefern. |
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| Mit diesem Urteil setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; sie legt insbesondere nicht schlüssig dar, aus welchen besonderen Umständen eine erneute höchstrichterliche Klärung dieser Frage erforderlich ist. Allein die in der Frage aufgezeigten Alternativen in Bezug auf die falschen Angaben im Begleitdokument (Bestimmungsort, Empfänger, Frachtführer, Kennzeichen) lassen keinen Grund erkennen, die eine andere Beurteilung der Rechtslage geboten erscheinen lassen. Aus diesem Grund kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht. |
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| b) Auch die weitere, auf die Besonderheiten des Streitfalls ausgerichtete Frage, ob ein Transporteur, den der Versender nicht beauftragt hat und der von vornherein nicht beabsichtigt, die ihm übergebene Ware im Verfahren der Steueraussetzung zu befördern und auszuführen, noch mit Wissen und Wollen des Versenders in dessen Pflichtenkreis tätig wird, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Die Frage würde sich bereits deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das FG nicht festgestellt hat, dass die Klägerin die Spedition nicht mit der Durchführung des Transports beauftragt hat. Dagegen hat es ausgeführt, dass die Spedition als Hilfsperson der Klägerin tätig geworden ist, was eine Willensbetätigung der Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Transporte voraussetzt. Mit ihrer Fragestellung begehrt die Klägerin zum Nachweis einer etwaigen Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO eine Überprüfung der Rechtsansicht des FG, dass sich die Klägerin der Spedition zur Erfüllung ihrer verbrauchsteuerlichen Pflichten bedient hat. Eine Frage, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt, kann diesem Vorbringen jedenfalls nicht entnommen werden. |
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| 2. Soweit die Klägerin behauptet, dass das FG den Grundsatz der Individualität der einzelnen Warenlieferungen missachtet hat und damit vom Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 VII B 4/06 (BFH/NV 2007, 1374) abgewichen ist, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung einer Divergenz, insbesondere an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen. Im Übrigen liegt die behauptete Abweichung vom Beschluss des Senats in BFH/NV 2007, 1374 nicht vor, denn das FG hat die elf Transporte als eigenständige Beförderungsverfahren unter Steueraussetzung angesehen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das FG lediglich von Teillieferungen ausgegangen ist, die mit nur einem Begleitdokument hätten erledigt werden können. |
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| 3. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO) kann sich die Klägerin nicht mehr berufen. Bei der Regelung des § 81 Abs. 1 FGO handelt es sich um ein verzichtbares Recht. Das Rügerecht geht daher nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 81 FGO Rz 34, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Für die rechtskundig vertretene Klägerin war erkennbar, dass das FG die am Schmuggel beteiligten Täter B, C und D nicht persönlich vernehmen würde. Zur mündlichen Verhandlung waren sie nicht geladen. Dies hat die Klägerin indes nicht zum Anlass genommen, die Nichtvernehmung gegenüber dem FG zu beanstanden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sie entsprechende Beweisanträge nicht gestellt. |
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| Zudem hat sie in dem von der Beschwerde ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 selbst vorgetragen, dass der verurteilte C inzwischen verschwunden und wohl in der organisierten Kriminalität untergetaucht sei; auch der Mittäter D sei nicht mehr greifbar. Im Gegensatz dazu behauptet sie in ihrem Schriftsatz vom 5. März 2010, dass die Erhebung des unmittelbaren Beweises durch eigene Vernehmung der Straftäter D, C und B zulässig und möglich gewesen sei. Indes belegen die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2006, dass sie vor der mündlichen Verhandlung offensichtlich von der Unerreichbarkeit von C und D ausgegangen ist. In Bezug auf B trägt die Klägerin vor, dass dieser selbst an den streitgegenständlichen Schmuggelfahrten nicht beteiligt gewesen sei und nur vom Hörensagen berichten könne, weshalb einer solchen Aussage kein Beweiswert zukomme. Warum für das FG trotz der angenommenen Unerreichbarkeit von D und C und trotz des fehlenden Beweiswerts einer Aussage von B dennoch die Pflicht bestanden haben soll, die genannten Personen zu laden und zu vernehmen, vermag die Beschwerde nicht schlüssig darzulegen. |
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| 4. Schließlich greift die Beschwerde mit den Ausführungen zur vermeintlichen Widersprüchlichkeit der protokollierten Aussagen von B, C und D die Würdigung des Inhalts der Vernehmungsprotokolle durch das FG an. Behauptet wird eine unzutreffende Würdigung der als Beweismittel herangezogenen Urkunden. Damit kann jedoch ein Verfahrensmangel nicht begründet werden; die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.). Im Übrigen trifft die Würdigung des FG zu, dass allen drei Aussagen entnommen werden kann, dass die Papiere in Deutschland ausgetauscht worden sind. Einen Austausch in Belgien hat keiner der drei Täter behauptet, nicht einmal beiläufig erwähnt. Bei dieser Sachlage erscheint die Würdigung der Vernehmungsprotokolle dahingehend, dass die am Entziehen beteiligten Personen B, C und D übereinstimmend den Austausch der Begleitdokumente an den genannten Orten bestätigt hätten, nicht nur als möglich, sondern auch als nachvollziehbar, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze für den beschließenden Senat nicht ersichtlich ist. |
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