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II. Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere erfüllt die Revisionsbegründungsschrift die Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO. Sie erschöpft sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Vortrags aus dem finanzgerichtlichen Verfahren, sondern greift das angefochtene Urteil mit neuen Argumenten an. |
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2. Die Revision ist auch begründet. Zu Unrecht hat das FG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbeertrag um die Eigenprovisionen gemindert. Dabei handelt es sich um gewerbliche Betriebseinnahmen des Klägers (dazu unten a); der Zusammenhang mit dem Betrieb wird auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Minderung der Anschaffungskosten der von den Fondsgesellschaften erworbenen Wirtschaftsgüter aufgehoben (unten b). |
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a) In dem Parallelverfahren X R 24/10, das Anlass für die Revisionszulassung durch das FG im vorliegenden Verfahren war, hat der Senat entschieden, dass Eigenprovisionen, die ein Vermittler von Anteilen an Schiffsfonds (geschlossene Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die originäre Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen) erhält, zu dessen Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit gehören. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 14. März 2012 X R 24/10, BFHE 236, 528, unter II.1.a (BFHE). |
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Nichts anderes gilt auch im Streitfall, in dem der Kläger im Rahmen seines Gewerbebetriebs Anteile an geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR vermittelt hat, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Auch hier hat der Kläger unabhängig davon, ob er Beteiligungen an Dritte vermittelt oder selbst gezeichnet hat, in identischer Weise über seinen Vergütungsanspruch abgerechnet. Die Zugehörigkeit zu den Betriebseinnahmen aus der gewerblichen Vermittlungstätigkeit des Klägers wird auch durch dessen Vorbringen belegt, die Zahlungen für die Zeichnung eigener Beteiligungen seien als "Vergünstigung für den Vermittler" anzusehen (Bl. 14 der Revisionserwiderung). |
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Entgegen der Auffassung des Klägers und des FG sind die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618 auch im Streitfall zu beachten. In beiden Fällen war bzw. ist darüber zu entscheiden, ob die Einnahmen vorrangig dem bestehenden Gewerbebetrieb oder aber dem "vermittelten" Vertragsverhältnis –sei es in Form einer Minderung der Anschaffungskosten oder einer Minderung der (privaten) Aufwendungen für Versicherungsbeiträge– zuzuordnen war. Ob das Vertragsverhältnis dem Erwerb eines Wirtschaftsguts dient oder nicht, ist für diese Zuordnungsentscheidung ohne Belang. |
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b) Die Eigenprovisionen mindern auch nicht die Anschaffungskosten der in den GbR-Anteilen verkörperten anteiligen Anschaffungskosten der von den Fondsgesellschaften erworbenen Wirtschaftsgüter. |
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Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind bei geschlossenen Fonds, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, alle Aufwendungen, die Anleger leisten, die sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren (speziell zu Eigenkapitalvermittlungsprovisionen BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, unter II.2.a, m.w.N.). Die Finanzverwaltung vertritt diese Rechtsauffassung für Fondsgesellschaften, bei denen die Gesellschafter keine Möglichkeit haben, auf das vorformulierte Vertragswerk Einfluss zu nehmen, erst seit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Oktober 2003 (BStBl I 2003, 546, Rz 38 i.V.m. Rz 9). Aus Sicht der Finanzverwaltung gilt im Hinblick auf die zuvor großzügigere Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 31. August 1990, BStBl I 1990, 366, Tz. 7.1, und vom 1. März 1995, BStBl I 1995, 167) eine –für die im Streitfall maßgebenden Beteiligungen noch einschlägige– Übergangsregelung für Fondsgesellschaften, bei denen der Außenvertrieb vor dem 1. September 2002 begonnen hat, sofern der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2004 beitritt (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 546, Rz 50). |
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Daraus folgt aber nicht zugleich, dass Provisionserlöse, die ein gewerblicher Vermittler für die Zeichnung eigener Anteile in gleicher Weise wie für die Vermittlung von Anteilen an Dritte erzielt, die Anschaffungskosten der in seiner Beteiligung verkörperten Wirtschaftsgüter mindern. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung selbst für Fallgestaltungen, in denen die vom Gesellschafter erzielten Einnahmen als Sonderbetriebseinnahmen anzusehen waren –also einen wesentlich engeren Bezug zur Personengesellschaft aufwiesen als im Streitfall–, entschieden, dass die sofortige Besteuerung der Sonderbetriebseinnahmen beim leistungserbringenden Gesellschafter durch eine Aktivierung der korrespondierenden Aufwendungen bei der Personengesellschaft nicht ausgeschlossen wird (BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763; vom 23. Mai 1979 I R 85/77, BFHE 128, 514, BStBl II 1979, 767, und vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717, unter 3.). Dies muss dann aber erst recht gelten, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der Beteiligung an der Fondsgesellschaft –wie hier– so weit gelöst ist, dass die Einnahmen als Erlöse eines eigenen Gewerbebetriebs des Gesellschafters zu erfassen sind. |
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Provisionsnachlässe, die eine Vermittlungsorganisation gewährt, mindern vielmehr nur dann die anteiligen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter der Fondsgesellschaft, wenn diese Nachlässe keine besonderen Leistungen des Gesellschafters an die Fondsgesellschaft abgelten (BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, betr. Nachlässe zugunsten eines Zeichners, der keinen eigenen gewerblichen Vermittlungsbetrieb unterhielt). Davon kann in Fällen, in denen bezogene Provisionen (und nicht etwa –wie in der vorgenannten BFH-Entscheidung– Provisionsnachlässe) als Betriebs- oder Sonderbetriebseinnahmen zu behandeln sind, keine Rede sein. |
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