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BFH-Urteil vom 26.9.1979 (II R 171/75) BStBl. 1980 II S. 30

BFH-Urteil vom 26.9.1979 (II R 171/75) BStBl. 1980 II S. 30

Eine Sattelzugmaschine kann ein Sonderfahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG 1972, ihr Halten infolgedessen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein.

KraftStG 1972 § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. d, Satz 2; KraftStG 1979 § 2 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d, Satz 2.

Sachverhalt

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, befaßt sich mit der „Be- und Verarbeitung von auf Bauernhöfen gewonnener Milch“. Um die Milch von den Bauernhöfen abholen und zu der Verarbeitungsstelle bringen und um auf dem Rückweg Futtermagermilch von der Molkerei zu den Bauernhöfen befördern zu können,. verwendet sie einen Tanksattelzug, bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger. Bei der Anmeldung der beiden Fahrzeuge zur Kraftfahrzeugsteuer im Mai 1973 machte sie geltend, deren Halten sei von der Steuer befreit gemäß § 2 Nr. 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1972 (BGBl I 1972, 2209, BStBl I 1972, 551) – KraftStG 1972 -, denn die beiden Fahrzeuge hätten „jeweils Sonderaufbauten … die … speziell für die Annahme und den Transport von Milch eingerichtet und fest mit den Fahrzeugen verbunden“ seien; sie befördere mit den Fahrzeugen ausschließlich Milch.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA -), welcher sich die Fahrzeuge hatte vorführen lassen, hielt die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 2 Nr. 6 Buchst. d KraftStG 1972 zunächst für gegeben und erteilte am 19. Juni 1973 für jedes der beiden Fahrzeuge jeweils eine „Bescheinigung über Kraftfahrzeugsteuerbefreiung“. Später kam das FA (einem Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 19. Dezember 1973 folgend) zu der Ansicht, das Halten der Sattelzugmaschine … sei nicht von der Steuer befreit. Denn Sattelzugmaschinen könnten „grundsätzlich nicht als Sonderfahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 6 KraftStG anerkannt werden, weil sie nach ihrer Bauart nicht nur zusammen mit bestimmten (Milchtank-)Sattelanhängern, sondern auch zusammen mit beliebigen Sattelanhängern eingesetzt werden“ könnten. Es hob seine Verfügung über die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung vom 19. Juni 1973 auf und setzte auf Weisung der Oberfinanzdirektion durch Bescheid vom 22. Januar 1974 mit Wirkung für die Zukunft, nämlich für die Zeit ab 29. Januar 1974, die Kraftfahrzeugsteuer auf 3.407,50 DM (bei jährlicher Entrichtung der Steuer) fest; den Einspruch wies es zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin begehrt, den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Entgegen der Ansicht des FA könne die besonders „hergerichtete Sattelzugmaschine … wegen des … starren Aufbaus der Meß- und Absaugeinrichtung nicht mit beliebigen Sattelanhängern kombiniert werden, da durch diesen Aufbau in fast allen Fällen der Abstand zwischen dem Führerhaus und der Sattelkupplung … nicht mehr den Vorschriften“ entspreche.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist veröffentlicht in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 206 Nr. 199 (EFG 1976, 206, Nr. 199).

Mit der Revision rügt die Klägerin unrichtige Anwendung des § 2 Nr. 6 KraftStG 1972. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung und „Freistellung von der strittigen Kraftfahrzeugsteuer“.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

 

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, damit es anderweitig verhandle und entscheide (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).

Das Urteil des FG muß aufgehoben werden, weil es auf unrichtiger Anwendung des § 2 Nr. 6 KraftStG 1972 beruht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist von der Steuer befreit unter anderem das Halten von „Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen,… solange diese Fahrzeuge ausschließlich … zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden“. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten als Sonderfahrzeuge „Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind“. Unrichtig angewendet hat das FG die Befreiungsvorschrift insofern, als es davon ausgegangen ist, es sei „angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes, durch den Sattelzugmachinen allgemein und ohne Einschränkung von der Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 6 KraftStG ausgeschlossen“ seien, „nicht möglich, … Sattelzugmaschinen unter den Begriff des Sonderfahrzeugs einzureihen, mögen sie auch … mit festeingebauten Zusatzvorrichtungen versehen sein, die einen anderen Einsatz als die Beförderung von Milchtankaufliegern unwahrscheinlich“ machten. Das FG räumt ein, daß „die im Gesetz getroffene typisierende Regelung … im Einzelfall zu Härten führen“ kann, sieht „jedoch keine Handhabe“, die Vorschrift „entgegen ihrem klaren Wortlaut auszulegen oder auszuweiten“.

Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die bezeichnete Sattelzugmaschine die Merkmale eines Sonderfahrzeugs im Sinne der Befreiungsvorschrift erfüllt. Als Sonderfahrzeug wäre sie dann zu beurteilen, wenn sie nach ihrer „Bauart“ und ihren besonderen, mit ihr „fest verbundenen Einrichtungen“ nur zum Ziehen eines auf sie technisch abgestimmten Milchtankanhängers geeignet und bestimmt wäre.

In seiner Hilfsbegründung meint das FG, auch wenn man davon ausgehe, daß „eine besonders hergerichtete Sattelzugmaschine“ ein Sonderfahrzeug im Sinne der Befreiungsvorschrift sein könne, fehle es im vorliegenden Fall „an technischen Vorrichtungen …, die die Verwendung des Fahrzeugs ausschließlich auf den Milchtransport beschränken“. Ob diese Beurteilung richtig ist, kann der erkennende Senat nicht prüfen, weil die vom FG festgestellten Tatsachen hierfür nicht ausreichen. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob etwa der Abstand zwischen Führerhaus und Sattelkupplung (sog. Überhang) infolge der besonderen, mit der Sattelzugmaschine fest verbundenen Einrichtung so gering geworden ist, daß die Sattelzugmaschine nur noch zum Ziehen eines solchen Milchtanksattelanhängers geeignet und bestimmt ist, wie ihn die Klägerin hält. Auf die Bedeutung des Abstandes zwischen Führerhaus und Sattelkupplung für die Verbindung einer Sattelzugmaschine mit einem Sattelanhänger hat – wie der Einspruchsentscheidung zu entnehmen ist – der Technische Überwachungsverein … e. V. aufmerksam gemacht.