BFH-Beschluß vom 21.10.1985 (GrS 3/84) BStBl. 1986 II S. 213
Die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids steht einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr nicht entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft erkennt, daß es aufgrund des ihm von vornherein bekannten Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung hätte durchführen müssen.
EStG 1975/1977 §§ 42, 46; AO 1977 §§ 37, 155, 218.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
[Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]