BFH-Beschluß vom 28.2.1980 (IV R 154/78) BStBl. 1980 II S. 417
Geht der Rechtsstreit ausschließlich um die Frage, ob einem Steuerbescheid ein Nachprüfungsvorbehalt i. S. des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 hinzugefügt werden darf, so ist der Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte in der Regel unter Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM anzusetzen.
FGO § 155; ZPO § 3; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2.
[Der Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht.]