BFH-Beschluß vom 28.9.1984 (VI R 6/83) BStBl. 1985 II S. 59
Der VI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:
Steht die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft erkennt, daß es aufgrund des ihm von vornherein bekannten Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung hätte durchführen müssen?
EStG 1975 §§ 42, 42b, 46.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
[Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]