BFH-Beschluß vom 29.11.1984 (IV R 86/84) BStBl. 1985 II S. 218
Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Kann bei unverschuldeter Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) die zur Erlangung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO nachzuholende „versäumte Rechtshandlung“ auch darin bestehen, daß ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) gestellt wird?
FGO § 56 Abs. 2, § 120 Abs. 1.
[Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]