Im Jahr 2012 eingegangene Revisionen von besonderem Interesse
I. Einkommensteuer
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Rückstellung für Verfall: In einem Strafurteil kann der Verfall, also die Abschöpfung des durch die Straftat Erlangten, angeordnet werden. In dem Verfahren X R 23/12 stellt sich dem X. Senat die Frage, ob der Bildung einer Rückstellung in einem solchen Fall das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG entgegensteht, nach dem mit einer Straftat zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Rückstellung für Geldbußen wegen Kartellverstößen: Gegenstand des Verfahrens IV R 4/12 ist die Frage, ob für eine von der Europäischen Kommission wegen Verstoßes gegen europäisches Kartellrecht verhängte, aber noch nicht geleistete Geldbuße eine Rückstellung für einen darin möglicherweise enthaltenen (Gewinn-)abschöpfungsteil gebildet werden darf oder ob dem ein Abzugsverbot entgegensteht.
Zuschuss für Werbemaßnahmen: Im Verfahren IV R 25/12 hat sich der IV. Senat mit der Frage zu befassen, ob die Zahlung eines Zuschusses für die Vermarktung eines Kinofilms an einen Lizenznehmer beim zahlenden Lizenzgeber zu einer den Gewinn sofort mindernden Ausgabe oder aber dazu führt, dass der Aufwand über die Laufzeit des Lizenzvertrags verteilt werden muss.
Investitionsabzugsbetrag bei Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage: In den Verfahren X R 42/11 und X R 20/11 wurde bereits geklärt, dass bei in Gründung befindlichen Betrieben die Investitionsabsicht für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags neben der verbindlichen Bestellung auch durch andere geeignete Indizien belegt werden kann. Die Verfahren IV R 30/12 und IV R 38/12 bieten dem IV. Senat die Gelegenheit näher zu konkretisieren, ob bei der Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage diese Absicht durch die Einholung eines unverbindlichen Angebots belegt bzw. ob in unzureichenden finanziellen Mitteln für eine derartige Anschaffung ein Indiz für das Fehlen einer solchen Absicht gesehen werden kann.
2. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Realteilung: In dem Verfahren III R 32/12 stellt sich dem III. Senat die Frage, ob im Fall einer durch Realteilung aufgelösten Mitunternehmerschaft und sodann in Einzelpraxen fortgeführten Tätigkeit zum Stichtag zwingend ein Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich vorzunehmen und damit ein Übergangsgewinn zu ermitteln ist.
Ferrari als Betriebsvermögen eines Tierarztes: In dem Verfahren VIII R 20/12 hat der VIII. Senat zu entscheiden, ob ein Ferrari Spider gewillkürtes Betriebsvermögen sein kann und ob die entsprechenden Aufwendungen unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind.
Wohnungskosten für Küche, Flur und Bad als Betriebsausgabe: Dem VIII. Senat stellt sich im Verfahren VIII R 10/12 die Frage, ob auch die Kosten für Flur, Küche und Bad in einer privat und betrieblich genutzten Wohnung anteilig Betriebsausgaben sind.
Veruntreute Fremdgelder als Betriebseinnahmen: In dem Verfahren VIII R 19/12 hat der VIII. Senat zu entscheiden, ob die von einem Anwalt vereinnahmten Fremdgelder auch dann als durchlaufender Posten ergebnisneutral zu behandeln sind, wenn er diese pflichtwidrig nicht an die betreffenden Mandanten weitergeleitet hat.
Einkünfte einer Fernsehwerbemoderatorin: Das Verfahren VIII R 5/12 bietet dem VIII. Senat erneut Gelegenheit, freiberufliche und gewerbliche Einkünfte voneinander abzugrenzen. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob eine Fernsehmoderatorin, die Verkaufssendungen moderiert, journalistisch, künstlerisch oder wissenschaftlich und damit freiberuflich oder aber gewerblich tätig ist.
3. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten: In den Verfahren VI R 2, 6 und 8/12 stellt sich u.a. die Frage, ob das vom Steuergesetzgeber rückwirkend angeordnete Abzugsverbot für erstmalige Berufsausbildungskosten außerhalb eines Dienstverhältnisses mit der Verfassung im Einklang steht.
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen überlassen und darf er ihn auch privat nutzen, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode zu bewerten. Diese für den Arbeitnehmer häufig ungünstige Pauschalermittlung findet keine Anwendung, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. In dem Verfahren VI R 35/12 wird sich der VI. Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob das Fahrtenbuch für ein ganzes Jahr zu führen ist oder ob es für seine Ordnungsgemäßheit ausreicht, dass dieses lediglich für einen Teil des Jahres geführt wird.
4. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Hybridanleihe als Finanzinnovation: Das Verfahren VIII R 42/12 bietet dem VIII. Senat die Möglichkeit, im Fall einer Hybridanleihe (sog. Floater) zu entscheiden, ob diese angesichts der Trennbarkeit von Kapitalstamm und Zinscoupon eine Finanzinnovation im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG ist.
Gutschriften im Schneeballsystem: Der VIII. Senat hat in dem Verfahren VIII R 25/12 erneut darüber zu urteilen, ob die Gutschrift von Erträgen durch die Anlagegesellschaft beim Anleger zu einem Zufluss von Kapitaleinnahmen führt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein Anlagebetrüger ein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner ist.
5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Kosten für die Entlassung aus einem Kreditvertrag: Im Verfahren IX R 12/12 wird der IX. Senat entscheiden, ob Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Entlassung aus einem zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie begründeten Kreditverhältnis entstanden sind, als Zinszahlungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte abzugsfähig oder – im Hinblick auf eine gleichzeitige Vereinbarung über den geplanten Verkauf des Objekts – als Vorfälligkeitsentschädigung dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen sind.
Aufteilung der Kosten für ein gemischtgenutztes Arbeitszimmer: Das Verfahren IX R 23/12 wirft die Frage auf, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer, das der Steuerpflichtige für die Verwaltung vermieteter Immobilien, gleichzeitig aber in nicht unerheblichem Umfang für die Erledigung privater Bürotätigkeiten nutzt, entsprechend dem Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06 anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse aufgeteilt und anteilig als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt werden können.
Anerkennung von Mietverträgen unter nahen Angehörigen: In dem Verfahren IX R 26/12 ist streitig, ob die Grundsätze über die Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen auch dann gelten, wenn Eigentümer und Vermieter der betroffenen Wohnungen eine Grundstücksgemeinschaft ist, an der die Väter der beiden (volljährigen) Mieter jeweils nur zur Hälfte beteiligt sind.
Ersetzen eines undichten Flachdachs durch ein Satteldach: Im Verfahren IX R 36/12 wird der IX. Senat zu entscheiden haben, ob Aufwendungen für die Errichtung eines Satteldachs anstelle des vorhandenen undichten Flachdachs sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen oder auf die Abnutzungsdauer zu verteilende Herstellungskosten des vermieteten Gebäudes sind, wenn durch die Maßnahme zwar noch kein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entstanden ist, aber eine Nutzung als Speicher möglich erscheint.
Schuldzinsenabzug bei Wechsel zur Liebhaberei: Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hat der IX. Senat entschieden, dass Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie auch nach Veräußerung dieses Objekts als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn der erzielte Veräußerungserlös nicht ausreicht, um den Kredit zu tilgen. Das Revisionsverfahren IX R 37/12 wirft die Frage auf, ob ein nachträglicher Abzug von Schuldzinsen auch dann zu gewähren ist, wenn die Vermietungsabsicht durch einen Wechsel zur Liebhaberei wegfällt.
6. Sonstige Einkünfte
Spekulationsgeschäft trotz Erbbaurechtslöschung nach Erwerb: In der dem Verfahren IX R 31/12 zugrunde liegenden Fallkonstellation erwarben die Kläger ein Grundstück und ließen das darauf lastende Erbbaurecht zeitgleich löschen. Der IX. Senat hat nun zu entscheiden, ob das anschließend innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG lastenfrei veräußerte Grundstück mit dem belastet angeschafften wirtschaftlich identisch ist.
Kosten eines Abgeordneten für ein Wahlprüfungsverfahren: Der IX. Senat wird im Verfahren IX R 33/12 zu entscheiden haben, ob Aufwendungen eines Abgeordneten für ein Wahlprüfungsverfahren (anteilig) durch die steuerfreie Kostenpauschale nach § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG abgegolten oder in voller Höhe Werbungskosten zu den Abgeordnetenbezügen sind.
7. Sonderausgaben
Antrag auf Realsplitting als rückwirkendes Ereignis: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Leistende dies beantragt und der Empfänger, der diese zu versteuern hat, zustimmt (sog. Realsplitting). Das Verfahren X R 33/12 bietet dem X. Senat Gelegenheit zu klären, ob allein der nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids des leistenden Ehegatten von diesem gestellte Antrag auf Realsplitting bei fortgeltender Zustimmungserklärung des Empfängers für die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausreicht.
Schätzung des Sanierungsaufwands für denkmalgeschützte Gebäude: Sanierungsaufwendungen an zu Wohnzwecken genutzten, denkmalgeschützten Gebäuden können steuerlich geltend gemacht werden, wenn durch eine Bescheinigung der Denkmalbehörde die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird. Gegenstand des Verfahrens X R 7/12 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde vor Ergehen der Bescheinigung der Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid die Sanierungsaufwendungen zu schätzen und damit im Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen hat.
8. Außergewöhnliche Belasungen
Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einem Pflegeheim: Gegenstand der Verfahren VI R 20 und 21/12 ist die Frage der Abziehbarkeit von Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung, wenn die Pflegebedürftigen ohne Abschluss eines Pflege-Wohnvertrages in einer Senioreneinrichtung leben.
9. Familienleistungsausgleich (Kindergeld)
Kindergeldberechtigung von sog. Ortskräften einer deutschen Botschaft: Im Verfahren V R 9/12 geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sog. Ortskraft einer deutschen Botschaft für ihre in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder Kindergeld erhält.
Anspruch auf Kindergeld über die Höchstaltersgrenze hinaus: Für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, wird Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind dann berücksichtigt, wenn es den Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat. In dem Verfahren XI R 12/12 hat der BFH zu klären, ob ein Kind, das (bereits) während der Ableistung seines Zivildienstes eine Ausbildung beginnt, über die Höchstaltersgrenze hinaus kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann.
10. Verlustabzug
Verkürzung des Verlustrücktragszeitraums: In dem Verfahren IX R 20/12 wird der IX. Senat zu entscheiden haben, ob die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl. I 1999, 402) eingeführte Verkürzung des Verlustrücktragszeitraums von zwei Jahren auf ein Jahr verfassungsgemäß ist.
II. Körperschaftsteuer
Betriebsausgabenabzugsverbot für Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31. Dezember 2007 enden, kann ein Steuerpflichtiger nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. In dem Verfahren I R 21/12 wird sich der I. Senat mit der Frage zu beschäftigen haben, ob dieses Abzugsverbot jedenfalls dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder die Eigentumsgarantie verstößt, wenn es bei einer GmbH mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zusammentrifft.
III. Umsatzsteuer
Umsätze eines Arbeitstherapeuten: Im Verfahren V R 8/12 ist streitig, ob im Rahmen eines psychiatrischen Rehabilitations- und Therapiekonzepts unter fachärztlicher Aufsicht an eine Klinik erbrachte Leistungen eines Arbeitstherapeuten als eng mit ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Nebenleistungen steuerfrei sind. Umsätze eines Vereins: Im Verfahren V R 13/12 ist streitig, ob die im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes erbrachten Leistungen eines Vereins der freien Wohlfahrtspflege, die z.B. in der Einrichtung und dem Betrieb einer Notrufleitzentrale und eines Fahrdienstbetriebs mit als Rettungshelfer ausgebildeten Fahrern bestehen, steuerfrei sind.
Fahrzeugüberlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Der XI. Senat wird sich in den Verfahren XI R 2/12 und XI R 3/12 mit der Frage auseinandersetzen, ob die Überlassung von Fahrzeugen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe des mit der ertragsteuerrechtlichen Pauschale (Erhöhung um 0,03 % des Listenpreises monatlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) bewerteten geldwerten Vorteils umsatzsteuerpflichtig ist, und zwar unabhängig davon, wie häufig die Fahrzeuge für diese Fahrten genutzt werden.
IV. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Pflegefreibetrag für unterhaltsverpflichtete Erben: Gegenstand des Verfahrens II R 23/12 ist die Frage, ob der Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch dem Erben zu gewähren ist, der aufgrund seiner Unterhaltspflicht gesetzlich verpflichtet war, gegenüber dem Erblasser Pflegeleistungen zu erbringen.
Doppelbesteuerung von ausländischem Kapitalvermögen: Zahlt der Erbe eines Inländers in einem ausländischen Staat eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer, ist diese auf die deutsche Erbschaftsteuer u.a. nur anzurechnen, wenn die ausländische Steuer für Auslandsvermögen i.S. des § 21 Abs. 2 ErbStG angefallen ist, wozu ausländisches Kapitalvermögen nicht gehört,. Der II. Senat wird daher im Verfahren II R 10/12 zu entscheiden haben, ob die hieraus resultierende Doppelbesteuerung von ausländischem Kapitalvermögen verfassungs- und unionsrechtlich zulässig ist.
V. Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuerminderung wegen Erstattung der Erwerbsnebenkosten durch den Verkäufer: Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf Antrag niedriger festgesetzt, wenn die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt wird. Das Verfahren II R 1/12 wirft die Frage auf, ob eine Herabsetzung des Kaufpreises auch dann vorliegt, wenn sich der Verkäufer im Grundstückskaufvertrag gegenüber dem Käufer verpflichtet hat, dessen Erwerbsnebenkosten (z.B. Notar- und Finanzierungskosten) nachträglich zu erstatten.
VI. Stromsteuer
Erlass der Stromsteuer wegen Forderungsausfällen: Der VII. Senat wird sich in dem Verfahren VII R 8/12 mit der Frage auseinandersetzen, ob die Stromsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist, wenn der Energieversorger die Stromsteuer nicht auf die Endabnehmer abwälzen kann, weil Kunden nicht in der Lage sind, die Stromsteuer zu entrichten.
VII. Energiesteuer
Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz: In dem Verfahren VII R 19/12 hat der VII. Senat zu klären, ob die Verwendung von Erdgas in der Abhitzekessel-Zusatzfeuerung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage energiesteuerrechtlich zu begünstigen ist.
Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz: In dem Verfahren VII R 27/12 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob einem Kraftstoff, der aus einem Gemisch von Dieselkraftstoff und Biokraftstoff besteht, in Höhe des Biokraftstoffanteils die Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz gewährt werden kann.
VIII. Abgabenordnung / Verfahrensrecht / Vollstreckung
Prozesszinsen: In dem Verfahren III R 11/12 geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO ausgeschlossen ist, wenn der Kläger die Tatsachen, die zur Abhilfe seines Klagebegehrens geführt haben, i.S. des § 137 Satz 1 FGO früher hätte geltend machen und beweisen können, er den Rechtsstreit aber nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern die Klage zurücknimmt. § 236 Abs. 3 AO setzt nach seinem Wortlaut eine Kostenentscheidung nach § 137 Satz 1 FGO voraus.
Beraterverschulden bei Erstellung einer komprimierten Elster-Erklärung: Gegenstand des Verfahrens III R 12/12 ist die Frage, ob eine Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen nachträglichen Bekanntwerdens einer neuen Tatsache am groben Verschulden des steuerlichen Beraters scheitert, weil dieser von sich aus eine abgekürzte (sog. komprimierte) Steuererklärung im Elster-Verfahren erstellt und seinem Mandanten so die Möglichkeit genommen hat, sich mit den Sachverhalten zu befassen, die im Ausdruck gelöscht wurden. Fraglich ist zudem, ob der steuerliche Berater insoweit ggf. gleichsam „ins Blaue“ hätte nachfragen müssen, um ein grobes Verschulden zu vermeiden.
Haftung des GmbH-Geschäftsführers: In dem Verfahren VII R 12/12 hat der VII. Senat zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einer „Firmenbestattung“ auszugehen ist und welche Auswirkungen ggf. eine solche Firmenbestattung auf die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers haben kann.
Gebührenbemessung für verbindliche Auskunft: Die Handlungen der Finanzämter sind grundsätzlich gebührenfrei. Die Erteilung einer „verbindlichen Auskunft“ ist wegen des besonderen „Dienstleistungscharakters“ jedoch gebührenpflichtig. Im Verfahren IV R 13/12 hat der IV. Senat die Frage zu beantworten, ob der für die Gebührenbemessung grundsätzlich maßgebliche Gegenstandswert den steuerlichen Auswirkungen des dargelegten Sachverhalts entspricht oder ob –wie z.B. im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung – nur 10 v.H. der steuerlichen Auswirkungen als Gegenstandswert maßgeblich sind.
IX. Berufsrecht
Grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen: In dem Verfahren II R 44/12 wird der II. Senat zu entscheiden haben, ob es die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit verletzt, dass nach § 3a StBerG ein im EU-Ausland ansässiger Steuerberater in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich, nicht aber dauerhaft und regelmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen