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Die Steuerarten: Welche Steuern gibt es und wie werden sie eingeteilt?

Versicherungssteuer

Was wird besteuert?

Der Versicherungssteuer, die zu den Verkehrsteuern gehört, unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge). Ob das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag oder auf sonstige Weise (z. B. durch Gesetz) zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Ausgenommen von der Versicherungsteuer sind aber u. a. alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

Wer zahlt die Versicherungssteuer?

Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Die Steuer wird jedoch in der Regel vom Versicherungsunternehmen abgeführt. Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, muss der Versicherungsnehmer eine Steueranmeldung beim Finanzamt abgeben und die selbst berechnete Steuer zahlen. Ist der Versicherungsnehmer zur Zahlung der Steuer verpflichtet, muss er darüber hinaus dem Finanzamt unverzüglich den Abschluss der Versicherung anzeigen.

Die Versicherungssteuer wird grundsätzlich vom Versicherungsentgelt – bei bestimmten Versicherungen vom anteiligen Versicherungsentgelt – berechnet; nur bei der Hagelversicherung dient die Versicherungssumme als Bemessungsgrundlage.

Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 Prozent des Versicherungsentgelts, ab 1. Juli 2010 bei der Hausratversicherung jedoch  19 Prozent auf 85 Prozent des Versicherungsentgelts, bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent auf 86 Prozent des Versicherungsentgelts und bei der Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent auf 60 Prozent des Versicherungsentgelts. Bei der Seeschiffskaskoversicherung beträgt der Steuersatz 3 Prozent, bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent. Bei der Hagelversicherung beträgt er 0,2 Promille der Versicherungssumme.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlagen sind das Versicherungssteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 – VersStG 1996 – (BGBl. I S.22) unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen und die Versicherungssteuer-Durchführungsverordnung.

Wer erhebt diese Versicherungssteuer ?

Die Versicherungssteuer fließt dem Bund zu. Sie wird seit dem 1. Juli 2010 vom Bundeszentralamt für Steuern erhoben.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Mit der Ausbreitung der „Assekuranzen“ im 18. und 19. Jahrhundert wurde auch ihre Besteuerung eingeführt, die im Allgemeinen in der Form einer Stempelabgabe bei der behördlich vorgeschriebenen Abstempelung der Assekuranzpolicen erhoben wurde. Diese Urkundensteuer wurde in den deutschen Einzelstaaten des 19. Jahrhunderts sehr unterschiedlich geregelt, auch nach dem Übergang zum Prinzip der Besteuerung der Versicherungssumme, wie sie das preußische Stempelsteuergesetz von 1895 vorsah. Als Verkehrsteuer schließlich vom Reich übernommen und im Reichsstempelgesetz von 1913 einheitlich geregelt, erhielt sie ihre moderne Rechtsgrundlage im Versicherungsteuergesetz von 1922, dessen Neufassung von 1937 im Wesentlichen auch nach 1945 beibehalten wurde. Das Bonner Grundgesetz wies 1949 die Ertragskompetenz den Ländern zu; durch das Finanzreformgesetz von 1969 ist sie ab 1970 auf den Bund übergegangen. Aufgrund des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform aus dem Jahr 2009 wird die Versicherungssteuer seit dem 1. Juli 2010 vom Bund verwaltet.

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