Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl I 2017, 820) wie folgt geändert:

Nach Rz. 57 wird folgende Rz. 57a eingefügt:

„Abweichend von Rz. 57 kann es bei Basisrenten nicht zu einer Beitragsrückerstattung kommen, da eine Kapitalisierung nicht zulässig ist (vgl. Rz. 33). Soweit zu Unrecht geleistete bzw. zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge (z. B. bei einem Widerruf des Vertrages) zurückgezahlt werden, hat die mitteilungspflichtige Stelle eine Datensatzstornierung bzw. -korrektur der betreffenden Jahre vorzunehmen.“

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 (BStBl I 2017, 820)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 17 / 10006 :001

Quelle: BMF