BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.4.2008, I B 31, 34/08; I B 31/08; I B 34/08
Keine Beschwerde gegen Entscheidung über Anhörungsrüge
Tatbestand
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I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Fortsetzungsanträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich zweier Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen. Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse hat das FG mit Beschlüssen vom 6. März 2007 1 V 1097/07 und 1 V 1098/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese FG-Beschlüsse gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin hat der Senat mit Beschlüssen vom 9. Juli 2007 I B 59/07 und I B 60/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen diese Senatsbeschlüsse von der Beschwerdeführerin erhobenen Anhörungsrügen hat der Senat mit Beschlüssen vom 7. November 2007 I S 17/07 und I S 18/07 als unzulässig verworfen. Gegen die Senatsbeschlüsse vom 7. November 2007 wendet sich die Beschwerdeführerin jetzt mit ihren "sofortige(n) Beschwerde(n) wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit".
Entscheidungsgründe
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II. Die gemäß § 121, § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar. Für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).