I K 4/08 – Nichtigkeitsklage: Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.4.2008, I K 4/08

Nichtigkeitsklage: Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung

Tatbestand

 
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I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2007 I S 12/07 und vom 12. Dezember 2007 I S 12/07 sowie vom 18. Juli 2007 I B 21/07, ferner gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. Dezember 2006  4 K 736/02 Nichtigkeitsklage erhoben. Sie beantragt festzustellen, dass die genannten Senatsbeschlüsse und das FG-Urteil nichtig seien.

Entscheidungsgründe

 
2 
II. Die von der Antragstellerin gegen die Senatsbeschlüsse erhobenen "Nichtigkeitsklagen" sind –da sie sich nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO) beziehen– als Anträge zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).
III.
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Die Nichtigkeitsanträge und die Nichtigkeitsklage sind unzulässig.
4 
1. Soweit das Urteil des FG für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass die Nichtigkeitsklage gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre.
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2. Hinsichtlich der angegriffenen Senatsbeschlüsse hat die Antragstellerin entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe nach § 579 Abs. 1 ZPO dargetan. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Antragstellerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nicht vertretenen Beteiligten –das wäre hier nach Auffassung der Antragstellerin das Finanzamt X– gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).
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Im Hinblick auf die von der Antragstellerin darüber hinaus noch geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.

Quelle: bundesfinanzhof.de


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