|
|
|
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. |
|
|
1. Das FA hat für das Streitjahr zutreffend eine eigenständige, noch die X-GmbH betreffende Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt sowie in ebensolcher Weise einen Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Es hat hierbei den von der X-GmbH bis zum 30. Dezember 1998 erzielten Gewinn zutreffend in einem noch die X-GmbH betreffenden Körperschaftsteuerbescheid sowie einem ebensolchen Gewerbesteuermessbescheid berücksichtigt und diese an die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin gerichtet. |
|
|
Es bestehen schon Zweifel, ob der Verschmelzung im Streitfall überhaupt die sowohl von den Beteiligten als auch vom FG angenommene steuerliche Rückwirkung auf den 30. Dezember 1998 zukam. Gemäß § 2 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) ist steuerlicher Übertragungsstichtag der Stichtag der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt. Auch wenn vorliegend im Verschmelzungsvertrag als Verschmelzungsstichtag i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG 1995 der 31. Dezember 1998 festgelegt war, wurde doch auf den Schluss des vorangehenden Tages, dem 30. Dezember 1998, keine gesonderte Schlussbilanz der X-GmbH i.S. des § 17 Abs. 2 UmwG 1995 aufgestellt. Vielmehr wurde der Handelsregisteranmeldung die als Teil des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1998 aufgestellte Bilanz beigefügt. Im Ergebnis kann die Frage der steuerlichen Rückwirkung jedoch offenbleiben. Auch wenn die Verschmelzung tatsächlich auf den 30. Dezember 1998 zurückgewirkt haben sollte, war der von der X-GmbH bis zum 30. Dezember 1998 erzielte Gewinn in der o.g. Weise zu besteuern. |
|
|
a) Die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995 zur Folge, dass das Vermögen der übertragenden Gesellschaft mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwG Rz 26) auf diese übergeht. Zugleich erlischt die übertragende Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG 1995). Für Zwecke der Körperschaft- sowie der Gewerbesteuer gilt das Vermögen der übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 allerdings bereits mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags als auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. Hierdurch endet die Steuerpflicht der übertragenden Gesellschaft (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 I R 38/01, BFH/NV 2004, 305; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 02.06). Die nach diesem Zeitpunkt von ihr verwirklichten Vorgänge sind steuerlich der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 305; BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268 Tz. 02.07). |
|
|
Allerdings führt dies nicht dazu, dass die übertragende Gesellschaft gleichsam rückwirkend als nicht mehr existent gilt. Die bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verwirklichten Besteuerungsgrundlagen sind vielmehr weiterhin ihr zuzurechnen. Sie sind daher in Bescheiden umzusetzen, die inhaltlich noch die übertragende Gesellschaft betreffen (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 305). Es bleibt insoweit dabei, dass die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags zwei selbständige Rechtsträger darstellen und als solche getrennt zu veranlagen sind (vgl. FG München, Beschluss vom 25. März 1999 7 V 776/99, juris). Die Bescheide sind allerdings an die übernehmende Gesellschaft als deren Rechtsnachfolgerin zu richten (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 305; Buciek in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 36 "Verfahrensrecht", m.w.N.). |
|
|
b) Danach hat eine Verschmelzung keine Auswirkungen auf den Gewinn, den die übertragende Gesellschaft im Verschmelzungsjahr bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt. Insbesondere wird jener Gewinn infolge der Verschmelzung nicht etwa zu einem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft, der mit einem von dieser erwirtschafteten Verlust verrechnet werden könnte. Das gilt auch dann, wenn –wie möglicherweise im Streitfall– der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem Ende des regulären Wirtschaftsjahres der übertragenden Gesellschaft liegt. Dies ist trotz ihres Objektsteuercharakters auch bei der Gewerbesteuer nicht anders, da der Gewerbebetrieb bei einem durch eine Verschmelzung bedingten Unternehmerwechsel (vgl. hierzu Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 2 Rz 225) zunächst nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1991) als eingestellt gilt, ehe er bei der im Streitfall vorgenommenen Verschmelzung durch Aufnahme Teil des bestehenden Gewerbebetriebs der übernehmenden Gesellschaft wird. |
|
|
c) Dementsprechend ist für die Zeit bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags eine letzte die übertragende Gesellschaft betreffende Gewinnermittlung durchzuführen. Das ausgehend von dem Gewinn zu bestimmende zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag sind im Rahmen einer letzten Veranlagung zur Körperschaftsteuer bzw. einer letzten Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen (so im Ergebnis schon Senatsurteil vom 17. Juli 1991 I R 74-75/90, BFHE 165, 82, BStBl II 1991, 899 zum UmwStG 1977; ebenso FG München, Beschluss vom 25. März 1999 7 V 776/99, juris; Orth, Finanz-Rundschau 2005, 963, 967). Auch für den Fall, dass der steuerliche Übertragungsstichtag nicht mit dem Ende des regulären Wirtschaftsjahres der übertragenden Gesellschaft übereinstimmt, gilt nichts anderes. Es entsteht dann lediglich als letztes Wirtschaftsjahr der übertragenden Gesellschaft (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995) ein Rumpfwirtschaftsjahr, und zwar ohne dass es eines Einvernehmens des FA nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1996) bedürfte (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 I R 66/05, BFHE 213, 1, BStBl II 2006, 469, m.w.N.). Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 KStG 1996 entsteht ebenfalls ein abgekürzter Einkommensermittlungs- bzw. Steuerbemessungszeitraum. Ob sich außerdem der Veranlagungszeitraum i.S. des § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG 1996 (inzwischen § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002) verkürzt (so wohl Blümich/Danelsing, § 21 KStG Rz 14; vgl. auch Senatsurteil vom 28. März 1973 I R 100/71, BFHE 109, 123, BStBl II 1973, 544 für den Erbfall bei natürlichen Personen) oder ob es nach dem Wegfall von § 25 Abs. 2 EStG 1997 durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) insoweit stets beim Kalenderjahr bleibt (so etwa Kroschel in Ernst & Young, KStG, § 31 Rz 21; Pung in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 7 KStG nF Rz 16; Blümich/ Heuermann, § 25 EStG Rz 59), kann dahinstehen, da die Veranlagung im Streitfall ohnehin erst nach Ablauf des Kalenderjahres vorgenommen wurde. Für Zwecke der Gewerbesteuer entsteht ein abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 Abs. 2 Satz 3 GewStG 1991 (vgl. Senatsurteil in BFHE 213, 1, BStBl II 2006, 469). |
|
|
d) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus den Vorschriften, die für den Fall der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften den Eintritt der übernehmenden in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft vorsehen (z.B. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995). Denn aus jenen Vorschriften lässt sich nicht ableiten, dass ein von der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungsjahr erzielter Gewinn auf die übernehmende Gesellschaft übergeht und dort als deren eigener Gewinn besteuert wird. Vielmehr gehen erst die Steueransprüche, die aus dem noch der übertragenden Gesellschaft zuzuordnenden Gewinn herrühren, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auf die übernehmende Gesellschaft über. |
|
|
e) Das von der Klägerin angeführte Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03 (BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung gehen von der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungsjahr erwirtschaftete laufende Verluste nicht erst als Teil des verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d EStG 1997 und damit mittels der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die übernehmende Gesellschaft über. Vielmehr gehen sie unmittelbar in die Summe der Einkünfte der übernehmenden Gesellschaft ein und sind dort ausgleichsfähig (dies ausdrücklich ausschließend inzwischen § 12 Abs. 3, 2. Halbsatz i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften –SEStEG– vom 7. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4). Daraus ergibt sich aber nicht, dass allgemein die laufenden Einkünfte, also sowohl Verluste als auch Gewinne der übertragenden Gesellschaft, unmittelbar in die Summe der Einkünfte der übernehmenden Gesellschaft eingehen. Vielmehr hat der Senat den unmittelbaren Übergang der laufenden Verluste mit einem sonst auftretenden Widerspruch zum Übergang eines Verlustvortrags nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 begründet und folgerichtig auch von dessen Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. Senatsurteil in BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380, unter C.2.b). Für einen im Verschmelzungsjahr erzielten laufenden Gewinn der übertragenden Gesellschaft, um den es im Streitfall allein geht, lässt sich aus der Entscheidung nichts herleiten. |
|
|
f) Nach diesen Grundsätzen ist, selbst wenn der Verschmelzung gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 steuerliche Rückwirkung auf den 30. Dezember 1998 zukam, der durch die X-GmbH bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Gewinn im Zuge der Verschmelzung nicht zu einem der Klägerin zuzurechnenden Gewinn geworden. Er konnte daher nicht mit dem von dieser im laufenden Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Verlust ausgeglichen werden. Vielmehr war der Gewinn weiterhin als ein solcher der X-GmbH anzusehen. Auf dieser Grundlage waren die die X-GmbH betreffende Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag gegenüber der Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin festzusetzen. |
|
|
2. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte das FA den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 ausgewiesenen Jahresüberschuss zugrunde legen, da sich im Streitjahr nach dem 30. Dezember 1998 keine weiteren Geschäftsvorfälle ereignet haben. Es ist davon auszugehen, dass das FA auf dieser Grundlage das die X-GmbH betreffende zu versteuernde Einkommen sowie den sie betreffenden Gewerbeertrag zutreffend ermittelt hat. Anhaltspunkte, die etwas anderes nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von den Beteiligten auch nicht vorgebracht. |
|