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| II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Widerruf der verbindlichen Auskunft vom 14. November 2002 rechtswidrig war. |
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| 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Auffassung der Verwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2003, BStBl I 2003, 742) waren die Finanzbehörden auch vor Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu Zusagen außerhalb einer Außenprüfung berechtigt, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155; vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass durch die verbindliche Auskunft vom 14. November 2002 für das FA eine Bindung nach Treu und Glauben eingetreten ist (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 742, Tz. 4.1), so dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht. |
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| Der Widerruf der verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Zukunft steht in entsprechender Anwendung des § 207 Abs. 2 AO im Ermessen des Finanzamtes. In der Regel ist der Widerruf dann ermessensgerecht, wenn sich der Inhalt der Auskunft als materiell-rechtlich unzutreffend und damit als rechtswidrig erweist (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 742, Tz. 4.6). Dagegen bedarf der Widerruf einer rechtmäßigen Zusage einer besonderen Legitimation; er kommt nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage regelmäßig nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sein Vertrauen noch nicht betätigt hat und außerdem kein besonderes steuerliches Interesse an der verbindlichen Auskunft darlegen kann (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Rz 55; seit Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 AO: § 2 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 30. November 2007, BGBl I 2007, 2783 –Steuer-Auskunftsverordnung–). |
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| 2. Der Widerruf der Zusage ist danach im Streitfall ermessensfehlerhaft; denn die ursprünglich erteilte Auskunft war rechtmäßig. Der von der Klägerin unterhaltene BgA (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG) ist ein gewerbliches Unternehmen und kann daher Organträger sein. |
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| a) Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 u.a. voraus, dass sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Ein BgA ist daher nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er ein gewerbliches Unternehmen ist, also die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1989 I R 152/84, BFHE 157, 127, BStBl II 1989, 668; vom 13. September 1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24). Dies setzt die Absicht voraus, durch das Unternehmen Gewinne zu erzielen (Senatsbeschluss vom 17. März 2005 I B 245/04, BFH/NV 2005, 1135, m.w.N.). |
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| b) Das FG hat zutreffend angenommen, dass der streitbefangene BgA mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. |
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| aa) Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (z.B. Senatsurteile vom 17. Juli 1991 I R 98/88, BFHE 165, 369, BStBl II 1992, 246; vom 7. September 2005 I R 119/04, BFH/NV 2006, 606, m.w.N.). Der Besitzgesellschaft kann die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn sie der mit Gewinn tätigen Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu einem nicht kostendeckenden Entgelt überlässt (BFH-Urteile vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2007 IV B 38/05, juris). Die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens kann jedoch in dem Bestreben liegen, Beteiligungserträge zu erzielen. Unerheblich ist dabei, ob die Betriebsgesellschaft Gewinnausschüttungen an das Besitzunternehmen vorgenommen oder sie die Gewinne ganz oder teilweise thesauriert hat; denn unterbliebene Ausschüttungen können nachgeholt werden und erhöhen im Übrigen den Wert der Beteiligung. Die Gewinnerzielungsabsicht ist erst dann zu verneinen, wenn der Gesellschafter mit den vereinbarten Entgelten und den tatsächlichen und möglichen Ausschüttungen auf die Dauer keine Kostendeckung erwarten kann (BFH-Urteil in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713). |
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| bb) Nach den vom FA nicht infrage gestellten Feststellungen des FG erzielte der BgA zwar aus der Verpachtung und seinem sonstigen operativen Geschäft Verluste. Darauf, dass der BgA zum Zeitpunkt der Begründung der Organschaft noch gewinnlos war, kommt es bei der Prüfung, ob ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, indes nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und Art der Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, m.w.N.). Dies war bei dem in Streit stehenden BgA nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des FG bereits vor Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages der Fall. Unter Einbeziehung der im Jahr 2001 erfolgten und der seit 2002 möglichen Gewinnausschüttungen war bereits vor Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages auf Dauer ein positives Geschäftsergebnis zu erwarten, so dass der BgA seit seiner Gründung als gewerbliches Unternehmen einzustufen war. Dementsprechend hat ihn das FA schon vor Begründung der Organschaft zur Gewerbesteuer herangezogen. Der BgA verliert nicht dadurch seinen Charakter als gewerbliches Unternehmen, dass infolge der Organschaft Gewinnausschüttungen der S-GmbH nicht mehr möglich sind. Vielmehr sind die zu erwartenden Gewinnabführungen insoweit zu berücksichtigen, als sie an die Stelle von Gewinnausschüttungen treten, die ohne Begründung einer Organschaft zu erwarten wären. Wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn zwischen dem BgA und der S-GmbH keine Betriebsaufspaltung bestünde, kann offenbleiben. |
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| c) Entgegen der Auffassung des FA liegt § 14 KStG kein eigenständiges, von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG abweichendes Verständnis des Begriffs "gewerbliches Unternehmen" zu Grunde. Der Begriff "gewerbliches Unternehmen" knüpft vielmehr an die Formulierung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an und ist hier wie dort einheitlich auszulegen (Senatsurteile in BFHE 157, 127, BStBl II 1989, 668; in BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24). Zwar hat der BFH in früheren Entscheidungen die Organschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht anerkannt, sofern die Besitzgesellschaft außer der Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat (Urteile vom 18. April 1973 I R 120/70, BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740; vom 14. Oktober 1987 I R 26/84, BFH/NV 1989, 192; vom 21. Januar 1988 IV R 100/85, BFHE 152, 352, BStBl II 1988, 456). Dies lag aber daran, dass der BFH in diesen Fällen die wirtschaftliche Eingliederung der Betriebsgesellschaft verneint hat. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung ist jedoch mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) weggefallen. Seither kann auch eine Besitzgesellschaft, die nur über eine Betriebsgesellschaft als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist, tauglicher Organträger i.S. von § 14 KStG sein (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 437, Tz. 3; vom 10. November 2005, BStBl I 2005, 1038, Tz. 16; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 59, m.w.N.; Walter in Ernst & Young, KStG, § 14 Rz 153.1; Erle in Erle/Sauter, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 59; a.A. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, UmwStG, § 14 KStG Rz 64; Neumann in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 80). § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, der durch das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2003 eingefügt wurde, bestimmt, dass eine Personengesellschaft nur Organträger sein kann, wenn sie ein originär gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG betreibt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für Besitzunternehmen, die nicht in der Rechtsform der Personengesellschaft betrieben werden, eine originäre gewerbliche Tätigkeit nicht erforderlich ist. |
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