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B. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt für die Streitjahre 2004 und 2005 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) und für das Streitjahr 2006 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung des Senats in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der einkommenserhöhende Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. (Streitjahre 2004 bis 2006) verletzt Bundesrecht (s. zu I.). Zur Frage, ob Ausschüttungserträge anzusetzen sind (Streitjahre 2004 und 2005), ist die Sache nicht entscheidungsreif, da noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind (s. zu II.). |
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I. Der einkommenserhöhende Ansatz eines "fremdüblichen Entgelts für die Überlassung des Markenrechts" auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. (Streitjahre 2004 bis 2006) verletzt Bundesrecht. |
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1. Die Zuordnung der Einkommenserhöhung zu den gewerblichen Einkünften erfolgte im angefochtenen Urteil mit der Begründung, die Anteile an der B.T. seien Teil des notwendigen Betriebsvermögens des Klägers (gewerbliches Einzelunternehmen), da eine Betriebsaufspaltung vorliege. Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung folge daraus, dass der Kläger der B.T. mit dem Markenzeichen "B." eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen habe, was wiederum aus § 2 Nr. 2 GV zu schließen sei. |
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2. Der Senat ist an die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von § 2 Nr. 2 GV nicht gebunden. Er erkennt darin keine Grundlage für die Überlassung der dem Kläger als Recht eingeräumten –und auch in Polen geschützten– Marke. Dann fehlt es aber auch an der Voraussetzung einer sachlichen Verflechtung, um eine Betriebsaufspaltung (s. z.B. Senatsurteil vom 25. August 2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312; Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24. September 2015 IV R 9/13, BFHE 251, 227, m.w.N.) annehmen zu können. |
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a) Die fehlende Bindung des Senats an die Auslegung des FG ergibt sich zum Einen daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen der Gesellschafter mit körperschaftsrechtlichem Charakter –zu denen die Satzung als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag zählt– der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Der Grund hierfür liegt darin, dass solche korporativen Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb nur einheitlich ausgelegt werden können (s. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1993 II ZR 155/92, BGHZ 123, 347; s.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl II 2009, 972; vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989). |
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b) Allerdings hat das FG den § 2 Nr. 2 GV zugleich in einen schuldrechtlichen Zusammenhang gestellt, indem es unter Verweis auf diese Regelung auf eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der B.T. i.S. des § 1 Abs. 1, 4 AStG a.F. (zu diesem Ansatz zust. z.B. Schulz-Trieglaff, Internationales Steuerrecht –IStR– 2014, 596, 597) geschlossen hat (Überlassung des Markenrechts). Für einen solchen Schluss fehlt aber sowohl nach dem Wortlaut der Regelung als auch den Gesamtumständen der Errichtung der Gesellschaft eine tragfähige Grundlage; demgemäß entfällt auch eine Bindung des Senats nach § 118 Abs. 2 FGO (s. zu den Grenzen der Bindungswirkung z.B. BFH-Urteil vom 19. August 2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203). |
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c) Der Wortlaut der Regelung des § 2 GV sieht mit Blick auf eine Marke "B." in Nr. 1 lediglich vor, dass sie Bestandteil des Firmennamens ist und dass die Gesellschaft eine Abkürzung des Firmennamens und ein sie auszeichnendes graphisches Zeichen gebrauchen darf (Nr. 2). Auch wenn man aus der unstreitigen und vom FG für die Streitjahre festgestellten Nutzung des Firmenlogos "B." durch die B.T. darauf schließen kann, dass die Nutzung des "graphischen Zeichens" im Zusammenhang mit dem abgekürzten Firmennamen satzungskonform war, war die B.T. in der konkreten Gestaltung jedoch frei – eine Bindung an das konkrete Firmenlogo, das Gegenstand der Marke des Klägers ist, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 2 GV in einem anderen Zusammenhang als dem des Firmennamens der polnischen Gesellschaft steht. Dies ist auch aus § 8 GV zu schließen, der ausdrücklich (und offensichtlich abschließend) die Patent- und Lizenzrechte (bzw. Schutzrechte) auf dem Gebiet der Republik Polen regelt. |
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d) Nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 9. August 2000 I R 12/99 (BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140) zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens entwickelt hat und an denen er festhält, liegt im Streitfall lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung –i.S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i.S. des deutschen Handelsrechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) zu nutzen– vor (s.a. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 312; Baumhoff in Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2014, Rz 6.133; Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492; Haverkamp, Internationale Steuer-Rundschau 2014, 190; Krüger, IStR 2015, 650, 651 f.). Für eine solche Erlaubnis sind aber in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar (Senatsurteil in BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140, unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23. Februar 1983, BStBl I 1983, 218 Tz. 6.3.2.; zust. z.B. Baumhoff, Ditz/Bärsch u. Haverkamp, jeweils a.a.O.). Nur wenn –wie im dortigen Streitfall (in BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140)– durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird, kann die Überlassung des Markenrechts, wenn insoweit ein eigenständiger Wert festzustellen ist, im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt (einheitlich) nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. |
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Für Letzteres bestehen im Streitfall jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit das FG nach Maßgabe der Grundsätze im Senatsurteil in BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140 einen eigenständigen Wert der produktbezogenen Marke für den Geschäftsbetrieb der B.T. ermittelt haben will (zu II.2.b der Gründe des angefochtenen Urteils unter Verweis auf II.1.a zur sog. sachlichen Verflechtung), ohne dazu konkret auf die unternehmerische Tätigkeit der B.T. bezogene Analysen einer Vorteilhaftigkeit i.S. eines "erwarteten Nutzens" (Baumhoff in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 7, 12 f.) vorzunehmen, kommt einer solchen Einschätzung bezogen auf den hier einschlägigen Sachumstand der Nutzung der Marke in ihrem Firmennamen keine Bedeutung zu (so im Erg. auch Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492, 493; Krüger, IStR 2015, 650, 651 f.; wohl auch Renz/Kern, IStR 2015, 132 f.). |
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3. Da somit im Streitfall ein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. nicht in Betracht kommt, ist auf die in diesem Sachzusammenhang erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen der Kläger, das FG habe durch das angefochtene Urteil gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) bzw. es liege eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung vor (§ 76 Abs. 1 FGO), nicht weiter einzugehen. |
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II. Zur Frage, ob Ausschüttungserträge anzusetzen sind (Streitjahre 2004 und 2005), ist die Sache nicht entscheidungsreif. |
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1. Das FG hat im angefochtenen Urteil entschieden, die sich aus den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 29. März 2004 und vom 23. Juni 2005 ergebenden und auf den Kläger entfallenden Gewinnanteile der B.T. seien bereits mit Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung als Betriebseinnahmen des Klägers (betriebliche Forderungen, Ansatz mit dem Nennwert als Anschaffungskosten) zu erfassen (Streitjahre 2004 und 2005), darüber hinaus im Zeitpunkt der Ausbuchung der Forderungen (Streitjahr 2005) die Wechselkursschwankungen als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. In diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, die Anteile seien auf der Grundlage einer Betriebsaufspaltung (sachliche Verflechtung durch Überlassung des Markenzeichens) als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers anzusehen. |
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2. Da im Streitfall eine sachliche Verflechtung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers (Markenzeichen als Betriebsvermögen) und der B.T. unter Hinweis auf eine "Überlassung des Markenzeichens" nicht vorliegt (s. zu I.), kann die Zuordnung der Beteiligung an der B.T. zum Betriebsvermögen des Klägers nicht nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung vorgenommen werden. |
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3. Das FG hat allerdings im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob eine Betriebsaufspaltung nicht auch auf der Grundlage des von der B. AG der B.T. überlassenen Patents anzunehmen sein könne, oder ob die Beteiligung an der B.T. nicht auf der Grundlage "enger Geschäftsbeziehungen" zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers (gewerbliches Einzelunternehmen) zu rechnen sei. Dazu wurden vom FG keine weiteren Tatsachenfeststellungen (Einzelheiten zur vertraglichen Grundlage oder zu den Geschäftsbeziehungen) getroffen, die ausreichen könnten, in der Sache zu entscheiden. |
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4. Auch wenn die Beteiligung an der B.T. nicht zum Betriebsvermögen des Klägers zu rechnen sein sollte, könnte in den Streitjahren ein einkommenserheblicher Zufluss von Kapitalerträgen nach den Maßgaben der ständigen BFH-Rechtsprechung anzunehmen sein: Denn bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, da er es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, m.w.N.). Insoweit hat das FG unter ausführlicher Würdigung der polnischen Rechtsregeln (und insoweit das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, z.B. BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711) festgestellt, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung rechtswirksame Ausschüttungsbeschlüsse vorgelegen haben. Allerdings hat das FG mit seinen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung darüber geschaffen, ob eine solche Zuflussregel, die nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet (s. BFH-Urteil in BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333), im Streitfall anzuwenden ist. Denn die Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit der B.T. hat das FG im Rahmen seiner Prüfung einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" der Forderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – Wertansatz mit einem niedrigeren Teilwert) getroffen (es könnten "allenfalls vorübergehende Zahlungsengpässe vorgelegen haben"); eine Feststellung zur (zeitpunktbezogenen) Zahlungsfähigkeit im Rahmen der Prüfung des § 11 Abs. 1 EStG ist hiermit nicht verbunden. |
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III. Die Berechnung der Einkommensteuer des Streitjahres 2006 wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). |
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IV. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei einer nur teilweisen Zurückverweisung der Sache kann dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden (z.B. Senatsurteil vom 14. März 2011 I R 29/10, BFH/NV 2011, 1875; BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 X R 14/14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931). |
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