BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 2.12.2008, I S 13/08
Keine Aussetzung der Vollziehung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Tatbestand
1
I. Die Antragstellerin hat gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr (2001) Klage erhoben. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2008 12 K 8065/06 B hat sie Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Zudem beantragt sie, die Vollziehung des angefochtenen Festsetzungsbescheides auszusetzen.
Entscheidungsgründe
2
II. Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 19. November 2008 I B 108/08 die im Hauptsacheverfahren erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entschieden. Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist damit kein Raum mehr (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 I S 4/03, BFH/NV 2003, 1445; weitere Nachweise bei Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 98).