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| II. Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision. |
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| 1. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass das FG durch die Ablehnung der Terminsverlegung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt habe. |
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| a) Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann aus erheblichen Gründen ein Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben oder verlegt werden. In einer sachlich unzutreffenden Behandlung eines entsprechenden Antrags kann eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30. Januar 2008 V B 72/06, BFH/NV 2008, 812, und vom 14. Februar 2008 VII B 53/07, BFH/NV 2008, 817, je m.w.N.). |
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| Bei dem Anspruch auf Gehör handelt es sich indes um ein gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verzichtbares Verfahrensrecht, wenn nicht der Gesamtinhalt des Verfahrens betroffen ist (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595). War der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten, kann eine Verletzung dieses Anspruchs daher mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur geltend gemacht werden, wenn dieser Verfahrensverstoß bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wurde (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 V B 260/02, BFH/NV 2003, 1595). |
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| Ein Beschwerdeführer bezeichnet demgemäß den Verfahrensmangel einer Verletzung rechtlichen Gehörs, der damit begründet wird, dass seinem Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des festgesetzten Termins für die mündliche Verhandlung nicht stattgegeben worden sei, nicht schlüssig, wenn er in der mündlichen Verhandlung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war und in der Beschwerdebegründung nicht vorträgt, dass dieser die Verletzung des Rechts auf Gehör in der Verhandlung gerügt habe (BFH-Beschluss vom 15. Februar 1995 VII B 156/94, BFH/NV 1995, 903; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 595). |
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| b) Ein solcher Vortrag fehlt in der Beschwerdebegründung. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Ablehnung der Terminsverlegung gerügt habe. |
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| 2. Die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt durch Vernehmung der in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen weiter aufklären müssen, ist unbegründet. Das FG brauchte den von der Klägerin gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen. |
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| a) Auf die Erhebung eines von einem Beteiligten beantragten Beweises darf das FG im Regelfall nur dann verzichten, wenn es die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen, oder die zu beweisende Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht rechtserheblich ist (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595; vom 3. Januar 2006 IX B 56/05, BFH/NV 2006, 954; vom 10. Oktober 2007 X B 45/07, BFH/NV 2008, 96, und vom 19. Dezember 2007 X B 34/07, BFH/NV 2008, 597). |
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| Das FG muss darüber hinaus einem Beweisantrag nur dann nachkommen, wenn dieser hinreichend substantiiert ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63; vom 17. März 2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825, und vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132). Das setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden (BFH-Beschlüsse vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, und vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736). |
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| b) Das FG hat danach die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben. Sie hat vielmehr lediglich beantragt, den in einem Vermerk der Steuerfahndungsstelle genannten Hausmeister "zu dem Verbleib der Bilder in X bzw. der Verbringung zur Klägerin" und den Versicherungsmakler M "für den Fall, dass dies entscheidungserheblich sein sollte", als Zeugen zu vernehmen. Die vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angeführte Tatsache, dass dieser Versicherungsmakler hauptsächlich für B tätig gewesen sei und auch die Hausratsversicherung der Klägerin abgeschlossen habe, bedurfte keines Beweises. Dieser Umstand ergab sich bereits aus den Steuerfahndungsakten und war nicht streitig. Das FG sah ihn zudem in der Vorentscheidung nicht als entscheidungserheblich an. |
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| 3. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen. |
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| Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich dem BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01 (BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502) nicht entnehmen, dass die in § 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) getroffene Sonderregelung für die Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO wegen pflichtwidriger Nichtanzeige einer freigebigen Zuwendung (§ 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes –ErbStG–) verdränge. Der BFH hat in der Entscheidung vielmehr die Vorschrift des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ausdrücklich angewandt und ausgeführt, dass § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO eine "weitere Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer" vorsehe. Solange der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist, kann § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht dazu führen, dass die Festsetzungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt beginnt, etwa bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852). § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO kann vielmehr lediglich zur Folge haben, dass die Anlaufhemmung über den in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bestimmten Zeitraum von höchstens drei Kalenderjahren hinaus fortbesteht (BFH-Urteile vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954; vom 6. Juni 2007 II R 21/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2008, 113, und vom 6. Juni 2007 II R 20/06, BFH/NV 2008, 4). |
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| 4. Mit den Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG macht die Klägerin bloße Rechtsanwendungsfehler geltend, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23; vom 20. September 2007 IX B 54/07, BFH/NV 2008, 30; vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26, und vom 28. Februar 2008 XI B 214/06, BFH/NV 2008, 1173). Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980). |
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| Hinsichtlich des von der Klägerin in Anspruch genommenen Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) wird aus der Beschwerdebegründung im Übrigen auch nicht ersichtlich, warum die von der Klägerin nach ihrem Vorbringen am 20. Dezember 2004 für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgegebene strafbefreiende Erklärung auf die bereits zuvor festgesetzte Schenkungsteuer Einfluss haben soll. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte § 11 StraBEG betrifft die strafrechtliche Verfolgungsverjährung (Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 StraBEG Rz 1). Mit der vom FG herangezogenen Vorschrift des § 12 Satz 1 StraBEG, wonach die in § 11 des Gesetzes genannten Ansprüche als erloschen gelten, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren (vgl. Rüping, a.a.O., § 12 StraBEG Rz 2), hat sich die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt. |
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| 5. Die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingereichten Schriftsätze können nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2007 VII B 142/06, BFH/NV 2007, 873, und vom 24. April 2007 X B 169/06, BFH/NV 2007, 1504). |
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