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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. |
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1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist statthaft, weil sie vom FG ausdrücklich zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). |
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Eines förmlichen Antrags wie auch einer Beschwerdebegründung des Antragstellers bedurfte es im Streitfall nicht, da das Begehren des Antragstellers ohne weiteres dem erstinstanzlichen Antrag entnommen werden kann und damit ausreichend erkennbar ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 129 Rz 6, m.w.N.). |
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2. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. |
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Ernstliche Zweifel können auch bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder auch in der Rechtsprechung der FG unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1989 IV B 149/88, BFHE 158, 426, BStBl II 1990, 71; vom 6. März 2000 V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147; vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 311, m.w.N.; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 87). |
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Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2002 V B 110/01, BFHE 199, 55, BFH/NV 2002, 1267, unter II. 1., m.w.N., und vom 25. November 2005 V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484). Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bejahen. Denn die Einordnung des Fahrzeugtyps des Antragstellers als PKW oder LKW ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und wird in der Verwaltungspraxis unterschiedlich gehandhabt. |
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a) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) in seiner für den Streitfall maßgeblichen Fassung enthält keine ausdrückliche Definition des PKW; es verweist in § 2 Abs. 2 Satz 1 lediglich auf die "jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist". Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW oder des LKW. Der BFH hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Richtlinie 2001/116/EG) noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338, jeweils m.w.N.). |
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt deswegen ihrer Rechtsprechung einen eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen PKW-Begriff zugrunde, der auf die ursprüngliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 KraftStG i.d.F. vom 30. Juni 1955 (BGBl I 1955, 418, 420) zurückgreift. Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht veröffentlicht). Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist somit anhand von Bauart und Einrichtung, d.h. nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1351, und in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20). Wenn auch keines dieser Merkmale als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen können (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 7. November 2006 VII B 69/06, BFH/NV 2007, 777, jeweils m.w.N.). |
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b) Diese an objektive Gegebenheiten anknüpfende Abgrenzung, die sich im Großen und Ganzen in der Praxis bewährt hat, bereitet bei solchen Fahrzeugen besondere Schwierigkeiten, die von den Herstellern nach Bauform, Motorisierung und Gewichtsklasse weitgehend einheitlich entwickelt, aber je nach Verwendungszweck als Nutzfahrzeug oder zur Personenbeförderung unterschiedlich ausgestattet werden. Das Fahrzeug des Antragstellers gehört zu dieser Gruppe von Fahrzeugen. Das FG hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Fahrzeug trotz der werkseitig vorgenommenen Sonderausstattung im Wesentlichen dem Grundmodell des PKW Opel Astra Caravan entspricht. Gleichwohl tritt die Verwendung als Nutzfahrzeug durch die Anzahl der (zwei) Sitze, das Verhältnis der Ladefläche zur Gesamtnutzfläche sowie die Verblechung der Seitenscheiben deutlich nach außen in Erscheinung. Das Merkmal der "Herstellerkonzeption", auf das das FG maßgebend abgestellt hat, erscheint unter diesen Umständen wenig aussagekräftig. Verfolgt der Hersteller schon bei der Entwicklung eines Fahrzeugs das Ziel, dieses weitgehend typengleich sowohl als Nutzfahrzeug als auch als PKW auf den Markt zu bringen, kann die Entscheidung, ob es sich bei allen Typen dieser Baureihe (also auch bei den Nutzfahrzeugtypen) um PKW handelt, nicht davon abhängig gemacht werden, dass produktionsmäßig die PKW-Typen zahlenmäßig überwiegen. Denn die Konzeption des Herstellers zielt in diesen Fällen gerade auf die Entwicklung und möglichst kostengünstige Produktion beider Typen ab. |
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Dass die Einordnung des Fahrzeugtyps des Antragstellers rechtlich noch nicht geklärt ist, ergibt sich auch aus den im Verfahren II R 6/08 gewonnenen Erkenntnissen des Senats. In diesem Revisionsverfahren, das u.a. Anlass für die Zulassung der Beschwerde durch das FG war und in dem es um die Besteuerung desselben Fahrzeugtyps geht, hat der erkennende Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gebeten mitzuteilen, wie solche oder vergleichbare (Nutz-)Fahrzeuge bislang in der Verwaltungspraxis behandelt wurden. Das BMF, das dem Verfahren II R 6/08 nach § 122 Abs. 2 FGO beigetreten ist, hat darauf dem Gericht mitgeteilt, dass solche Fahrzeuge von den Finanzbehörden "überwiegend" als LKW qualifiziert und deshalb nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht, teilweise allerdings auch als PKW nach dem Hubraum besteuert werden. |
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Angesichts dieser erkennbar uneinheitlichen Verwaltungspraxis und des Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, sieht der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides, die die AdV des angefochtenen Bescheides rechtfertigen. |
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3. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht, weil das FA eine Gefährdung des Steueranspruchs nicht behauptet hat und sich auch angesichts der relativ geringen Höhe der ausgesetzten Steuer hierfür weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus dem Inhalt der Akten Anhaltspunkte ergeben. |
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