II B 96/08 – Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.11.2008, II B 96/08

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG

Tatbestand

 
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Halter einer Zugmaschine. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 818 EUR gegen den Kläger fest und versagte die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).
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Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung damit, dass es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zur Überzeugung gekommen sei, die Zugmaschine werde ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe verwendet.
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Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung –FGO–) sowie deswegen zuzulassen, weil die Entscheidung des FG auf Verfahrensmängeln beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Entscheidungsgründe

 
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II. Die Beschwerde ist unbegründet, sie war daher zurückzuweisen.
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1. Die Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. März 2001 VII R 79/99 (BFHE 194, 473, BStBl II 2001, 424) ab. Nach dieser Entscheidung ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und b KraftStG –worauf der Kläger zu Recht hinweist– zwar nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug vom Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen solchen Betrieb verwendet wird. Doch muss das Fahrzeug, für das die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, im steuerrechtlich maßgeblichen Zeitraum ausschließlich den in § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient haben. Das FG hat seiner Entscheidung diese Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt. Dass es in tatsächlicher Hinsicht zu der Würdigung gekommen ist, die Zugmaschine werde nicht ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe verwendet, stellt keine Abweichung von diesen Rechtsgrundsätzen dar.
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Soweit der Kläger vortragen will, die Entscheidung des FG weiche auch vom BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03 (BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903) ab, entspricht die Begründung nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO); von einer weiteren Begründung sieht der BFH gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. FGO ab.
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2. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, die Beweiswürdigung des FG sei rechtsfehlerhaft (Begründung unter IV. 1.), ist die Beschwerde unzulässig, da die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. m.w.N. der ständigen Rechtsprechung Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82). Eine etwaige Verletzung stellte keinen Verfahrensmangel dar.
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3. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, das FG habe angebotene Zeugenbeweise nicht erhoben (Begründung unter IV. 2.), entspricht die Begründung nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht schlüssig dargetan. Dazu hätte vorgetragen werden müssen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233). Das ist nicht geschehen. Auch aus dem Sitzungsprotokoll des FG ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, in der er fachkundig vertreten war, Beweisanträge zu Protokoll erklärt und die unterlassene Beweisaufnahme gerügt hat.
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4. Soweit der Kläger schließlich als Verfahrensmangel rügt, das FG habe bei seiner Entscheidung den Akteninhalt nicht zutreffend berücksichtigt (Begründung unter IV. 3.), entspricht die Begründung ebenfalls nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Soweit hierin nicht nur die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung und damit eines materiellen Rechtsfehlers liegt (s.o.), sondern eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend gemacht wird, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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