BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.10.2008, II E 4/08
Zulässige Einwendungen bei einer Erinnerung
Tatbestand
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I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 30. Juli 2008 auf 1 712 EUR angesetzt.
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Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung der Kostenschuldner hat keinen Erfolg.
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Mit der Erinnerung gegen einen Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 15. September 2006 III E 5/06, BFH/NV 2007, 79, m.w.N.). Derartige Einwendungen gegen den Kostenansatz haben die Kostenschuldner nicht vorgebracht.
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Die gegen den Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung, auf die die Kostenschuldner die Erinnerung stützen, wurde im Übrigen durch BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2008 als unzulässig verworfen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes).