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II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom 30. November 1995 ist eine gemischte teils unmittelbare, teils mittelbare Schenkung eines fertig bebauten Grundstücks bewirkt worden, die erst 1996 ausgeführt worden und deren Gegenstand bereits nach den §§ 138 ff. BewG i.d.F. des JStG 1997 zu bewerten ist. Da die Vorentscheidung auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, war sie aufzuheben und der Schenkungsteuerbescheid vom 22. Juli 2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Steuerwert einer einzigen freigebigen Zuwendung bezüglich des Flurstücks … statt mit 2 818 113 DM mit 2 777 744 DM anzusetzen ist. |
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1. Der "Grundfall" einer mittelbaren Grundstücksschenkung besteht darin, dass der Zuwendende dem Bedachten das Geld zur Verfügung stellt, mit dem dieser ein bebautes oder unbebautes Grundstück als den eigentlichen Zuwendungsgegenstand von einem Dritten erwirbt (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19. August 1959 II 259/57 S, BFHE 69, 420, BStBl III 1959, 417). Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann jedoch auch darin bestehen, dass der Bedachte mit dem ihm zur Verfügung gestellten Geld auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück ein Gebäude errichten oder fertig stellen soll (BFH-Urteil vom 3. August 1988 II R 39/86, BFHE 154, 383, BStBl II 1988, 1025). Ob Gegenstand der freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das zum Kauf des Grundstücks oder zur Errichtung bzw. Fertigstellung des Gebäudes hingegebene Geld oder das Grundstück bzw. das Gebäude selbst ist, bestimmt sich danach, was nach der Schenkungsabrede oder dem Willen des Zuwendenden geschenkt werden sollte, sofern dieser Wille tatsächlich vollzogen worden ist (so BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, sowie in BFHE 154, 383, BStBl II 1988, 1025). |
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2. Zuwendungsgegenstand einer einzigen teils unmittelbaren, teils mittelbaren Schenkung eines bebauten Grundstücks kann darüber hinaus auch ein Grundstück des Zuwendenden sein, wenn dieser nicht nur unentgeltlich sein noch nicht (fertig-)bebautes Grundstück überträgt, sondern zusätzlich aufgrund eines einheitlichen Vertrages auch das Geld für ein darauf noch zu errichtendes bzw. fertig zu stellendes Gebäude zur Verfügung stellt (so BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273). Nicht erforderlich ist dabei, dass das zur Errichtung oder Fertigstellung des Gebäudes hingegebene Geld den Herstellungs- bzw. Fertigstellungsaufwand vollständig deckt (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1977 II R 162/71, BFHE 122, 332, BStBl II 1977, 663, sowie vom 15. November 1978 II R 69/72, BFHE 126, 318, BStBl II 1979, 201). Füllt der Bedachte eine etwaige Deckungslücke mit eigenen Mitteln oder mit Hilfe eines von ihm aufgenommenen Kredits, bedarf es allerdings einer verhältnismäßigen Kürzung des Steuerwerts des (fertig-)bebauten Grundstücks entsprechend der Berechnungsweise bei einer gemischten Schenkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 318, BStBl II 1979, 201). |
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3. Gemäß diesen Grundsätzen hat X seinen Kindern im Wege einer teils unmittelbaren, teils mittelbaren Grundstücksschenkung Miteigentumsanteile an dem Flurstück … mit fertig gestellten Gebäuden zugewendet. Der Vertrag vom 30. November 1995 bestimmt ausdrücklich, Gegenstand der Zuwendung solle das Grundstück in vollständig bebautem Zustand sein. Da sich die Gebäude aber bei Vertragsschluss noch im Rohbauzustand befanden, übertrug X im unmittelbar nachfolgenden Satz auf die Kinder auch das für die Fertigstellung der Gebäude vorgesehene Geld mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung "und Auflage", es nur für die ordnungsgemäße Fertigstellung der Gebäude entsprechend den genehmigten Bauplänen zu verwenden. Damit ist zweierlei in einer Weise klargestellt, die auch unter Einbeziehung der nachfolgenden Gesellschaftsgründung und der dabei eingegangenen Einlageverpflichtungen keinen Raum für eine andere Auslegung lässt: Das hingegebene Geld des X sollte nicht selbst Zuwendungsgegenstand sein. Die Kinder durften über das Geld nicht frei verfügen, sondern mussten es zur Fertigstellung der Gebäude einsetzen. Dies wurde durch die Einlage in die von X beherrschte GbR zusätzlich rechtlich abgesichert. Zum anderen diente die Hingabe des Geldes dazu, den Kindern bis auf den zurückbehaltenen 1 %-igen Miteigentumsanteil des X das fertig bebaute Grundstück zuzuwenden. Daran änderte die Einbringung in die GbR, zu der sich die Kinder noch vor Fertigstellung der Gebäude verpflichten mussten, nichts. Sie hatten ungeachtet der Tatsache, dass eine Zwischeneintragung im Grundbuch vermieden werden sollte, nicht nur ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück einzubringen, sondern auch das Geld. Vermögensmäßig setzte sich ihre Inhaberschaft in der Gesellschaftsbeteiligung ungeschmälert fort, da X nicht nur den ihm verbliebenen Miteigentumsanteil ebenfalls einbrachte, sondern zusätzlich einen Geldbetrag von 55 000 DM. Dies waren 1 % der nunmehr zur Verfügung stehenden Gesamtsumme von (5 445 000 DM + 55 000 DM =) 5 500 000 DM. An diesem Willen des X und der Kinder, das Grundstück in fertig bebautem Zustand zuzuwenden bzw. zu erhalten –ein Wille, für dessen Verwirklichung X mit der Auflassung des Grundstücks und der Erteilung der Eintragungsbewilligung sowie der Hingabe des Geldes das von seiner Seite Erforderliche weitgehend bereits getan hatte– änderte sich dadurch, dass die Gebäudeerrichtung zum Gesellschaftszweck der GbR wurde, ebenfalls nichts. |
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1. Die Schenkung der Miteigentumsanteile an dem Flurstück … in fertig bebautem Zustand ist erst 1996 ausgeführt worden. Der Zuwendungsgegenstand unterliegt daher bereits gemäß § 138 Abs. 1 und 3 BewG der Bewertung mit dem Grundbesitzwert. Die Frage, ob noch die Vorschriften über die Feststellung der Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 oder bereits diejenigen der §§ 138 ff. BewG anzuwenden sind, beantwortet sich gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 ErbStG nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Ist die Steuer erst nach dem 31. Dezember 1995 entstanden, weil die Zuwendung erst nach diesem Stichtag ausgeführt worden ist, sind bereits die §§ 138 ff. BewG anzuwenden. |
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2. Soll ein Grundstück in einem Zustand, den es bei Beurkundung des Übertragungsgeschäfts noch nicht hat, Zuwendungsgegenstand sein, ist die Zuwendung erst ausgeführt, wenn das Grundstück diesen Zustand aufweist. Zur Auflassung und Erteilung einer Eintragungsbewilligung, von der jederzeit Gebrauch gemacht werden kann, muss als weiteres Erfordernis hinzukommen, dass der gewollte Zustand geschaffen worden ist. Maßgebend für die Ausführung der Schenkung ist in derartigen Fällen der Zeitpunkt, in dem die letzte dieser Voraussetzungen erfüllt worden ist (so BFH-Urteil vom 22. September 2004 II R 88/00, BFH/NV 2005, 213). Der gewollte Zustand behält seine Bedeutung für die Ausführung der Zuwendung auch dann, wenn es vor seinem Eintritt bereits zu einer Umschreibung des Grundstücks auf den Bedachten gekommen ist. |
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3. Handelt es sich bei der Zuwendung eines Grundstücks mit noch zu errichtendem bzw. fertig zu stellendem Gebäude um eine vollen Umfangs oder nur teilweise mittelbare Grundstücksschenkung, gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb des Grundstücks in dem gewollten Zustand erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat, dasselbe. Auch eine solche Zuwendung ist erst ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertig gestellt ist (so BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786; vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273). Im Streitfall war als letztes dieser Erfordernisse die Fertigstellung der Gebäude erst im Juli 1996 erfüllt. Somit ist die Bewertung bereits nach den §§ 138 ff. BewG vorzunehmen. |
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1. Der Grundbesitzwert des Flurstücks … mit fertig gestellten Gebäuden ist auf 9 782 000 DM festgestellt worden. Davon entfallen 97 820 DM auf den bei X verbliebenen Miteigentumsanteil und jeweils 3 228 060 DM (zusammen 9 684 180 DM) auf das Eigentum der Kinder. Die Zuwendungen an die Kinder stellen allerdings nicht nur teils mittelbare Grundstücksschenkungen dar, sondern wegen der ursprünglich aufschiebend bedingten Rentenverpflichtung gegenüber der Klägerin auch gemischte Schenkungen. Da bei Ergehen des Änderungsbescheides vom 22. Juli 2004 die Bedingung mit dem Tod des X bereits eingetreten war, war die Rentenverpflichtung bereits zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BFHE 213, 102, BStBl II 2006, 475), und zwar mit ihrem gemäß § 12 Abs. 3 BewG auf den Ausführungszeitpunkt der Zuwendung, den 1. Juli 1996, abgezinsten Wert von insgesamt 925 354 DM (vgl. zur Abzinsung: BFH-Beschluss vom 27. Juni 2006 II B 162/05, BFH/NV 2006, 1845). Das vorbehaltene Nießbrauchsrecht des X ist zwar noch vor Ergehen des angefochtenen Änderungsbescheides erloschen; der Zinsvorteil, der mit der Ablösung der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gestundeten Steuer verbunden ist, bleibt der Klägerin jedoch erhalten. Die Darlehensverbindlichkeit aus dem zur Fertigstellung der Gebäude noch erforderlichen Kredit von 99 % von 1,5 Mio. DM (= 1 485 000 DM) ist dagegen zusätzlich wie eine Gegenleistung zu behandeln. |
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2. Der Steuerwert der Zuwendungen an die Kinder berechnet sich demnach wie folgt: |
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Steuerwert der Leistungen des AW insgesamt |
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Verkehrswert der Leistungen des AW insgesamt: 99 % von 17 453 000 DM |
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– vom FG festgestellt und vom FA nicht angegriffen |
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Verkehrswert der Bereicherung der Kinder insgesamt |
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Steuerwert der Zuwendung je Kind (1/3) |
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Auf der Grundlage dieses Letzterwerbs ergibt sich folgende Steuerberechnung: |
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Zu übernehmende Steuer Zuwendung lt. BFH |
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= steuerpflichtiger Erwerb |
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– fiktive Steuer auf Vorerwerb (7 % von 111 331 DM – 90 000 DM) |
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Belastung nach § 25 ErbStG |
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= Erwerb (einschließlich Steuer) |
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= steuerpflichtiger Erwerb |
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– Anrechnung für Vorerwerb |
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Steuerpflichtiger Erwerb 2 791 659 DM |
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– Belastung (§ 25 ErbStG) 1 454 941 DM |
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= Nettoerwerb 1 336 718 DM x 19 % |
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– Anrechnung für Vorerwerb |
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Bei Berücksichtigung der Vorerwerbe aus der Zeit vor 1996 ist hinsichtlich der Freibeträge und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abziehbaren Steuer entsprechend den BFH-Urteilen vom 2. März 2005 II R 43/03 (BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728) sowie vom 31. Mai 2006 II R 20/05 (BFH/NV 2006, 2260) zu verfahren. |
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