|
|
|
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). |
|
|
1. Die Beschwerdefrist wurde versäumt. Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ist nicht zu gewähren. |
|
|
a) Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Hierauf wurde die Klägerin durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. März 2015 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete daher gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 17. April 2015 (Freitag). Die erst am 20. April 2015 beim BFH eingegangene Beschwerde war somit verspätet. |
|
|
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. |
|
|
aa) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341). Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss daher alles ihm Zumutbare tun, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. Dementsprechend hat er die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Pflichten, gehindert wird. Daraus folgt, dass auch ein allein und ohne Personal tätiger Prozessbevollmächtigter sicherstellen muss, dass im Krankheitsfall ein Vertreter für ihn vorhanden ist oder dass zumindest eine Vertrauensperson sich an einen solchen wenden kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.). |
|
|
bb) Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können (Senatsbeschluss vom 30. August 2005 III R 15/05, BFH/NV 2006, 89; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.). |
|
|
cc) Das Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme wirkt sich auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm –auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat– unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.). |
|
|
dd) Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte zwar die näheren Umstände seiner Erkrankung erläutert. Er hat indessen nicht hinreichend dargelegt, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um die Frist für die Beschwerdeeinlegung zu wahren. Insbesondere kann dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht entnommen werden, dass er die nach den jeweiligen Umständen gebotenen Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um im Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung eine rechtzeitige Bearbeitung von Fristsachen zu gewährleisten. |
|
|
Der Prozessbevollmächtigte trägt zu seinen Vorsorgemaßnahmen vor, er arbeite in Bürogemeinschaft mit mehreren anderen Rechtsanwälten, die sich im Notfall alle kollegialitär hülfen; freitags sei aber ab 18 Uhr niemand mehr im Büro anwesend. Hieraus ergeben sich keine den jeweiligen Umständen angepassten Vorsorgemaßnahmen. Denn die individuelle Arbeitsweise des Prozessbevollmächtigten, Fristsachen erst am letzten Tag der Frist nach 19 Uhr zu bearbeiten, hätte verlangt, dass er auch an Freitagen nach 18 Uhr für eine geeignete Vertretungsmöglichkeit sorgt. Es läge in einem solchen Fall beispielsweise nicht außerhalb des Bereichs des Zumutbaren, die Erreichbarkeit eines für die Vertretung in Betracht kommenden Kollegen nicht nur über die Telefonverbindung im Büro, sondern auch über eine mobile Rufnummer sicherzustellen. Überdies wäre unter den gegebenen Umständen zumindest darauf einzugehen gewesen, warum der Prozessbevollmächtigte nicht dem Berufskollegen, mit dem die Veranstaltung der Juristischen Vereinigung durchgeführt wurde, Untervollmacht erteilt hat. Dies hätte nahegelegen, nachdem mit dem Berufskollegen ohnehin die Erkrankung besprochen wurde und dieser sich noch in seiner Kanzlei befand. Anders als der Prozessbevollmächtigte meint, lässt sich eine Unzumutbarkeit der kurzfristigen Einschaltung eines Vertreters auch nicht daraus ableiten, dass niemand mehr sich kurzfristig in die Akten hätte einarbeiten und die Begründung kurzfristig binnen weniger Stunden hätte einreichen können. Denn nach eigenem Vortrag des Prozessbevollmächtigten hatte dieser bereits am Vormittag des 17. April 2015 nach Rücksprache mit der Mandantschaft entschieden, dass Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird. Diese Information hätte einem Vertreter für eine fristwahrende Beschwerdeeinlegung genügt. Eine weitergehende Einarbeitung in den Prozessstoff zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich, da die Begründung erst innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO hätte erfolgen müssen. |
|
|
2. Im Übrigen ist die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil die Klägerin Zulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt hat. |
|
|
a) Soweit die Klägerin eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, fehlt es bereits an der Herausstellung einer bestimmten für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen abstrakten Rechtsfrage. Auch wird in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Die Klägerin geht insbesondere auch nicht darauf ein, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. zu den vorgenannten Darlegungserfordernissen z.B. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2014 III B 101/13, BFH/NV 2014, 1374, m.w.N.). Ausführungen, aus denen sich ergibt, der BFH habe über eine bestimmte, dem Streitfall entsprechende Sachverhaltskonstellation noch nicht entschieden, genügen den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ebenso wenig wie das Vorbringen, die Vorentscheidung leide an einem materiell-rechtlichen Mangel. |
|
|
b) Ebenso unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Klägerin die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts geltend macht. Dieser Zulassungsgrund ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 III B 85/13, BFH/NV 2014, 1186), der hier –wie ausgeführt– nicht in einer den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt wurde. |
|
|
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). |
|
|
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. |
|