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| II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). |
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| 1. Der vom FA geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) liegt nicht vor. |
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| a) Eine Divergenz ist anzunehmen, wenn das FG mit einem das angefochtene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178, m.w.N.). |
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| b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das FA macht geltend, das FG habe seinem Urteil den abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bei Erwerb durch Tausch bestimmten sich nach dem gemeinen Wert des empfangenen, nicht nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Hierdurch weiche das FG von dem in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 1984 I R 183/81 (BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422) aufgestellten Rechtssatz ab, wonach für die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bei Erwerb gegen Verzicht auf eine Forderung nicht der Marktwert des empfangenen Wirtschaftsguts, sondern der gemeine Wert der Forderung maßgeblich sei. |
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| Das FG hat jedoch den vom FA behaupteten abweichenden abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt. Ein solcher Rechtssatz kann sich zwar auch aus scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen des FG ergeben. Der Entscheidung des FG liegt aber der Standpunkt zugrunde, dass sich die Anschaffungskosten des empfangenen Wirtschaftsguts –wie in § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelt– nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts bemessen. Dementsprechend hat das FG in seinem Urteil (unter I.3.a und b der Entscheidungsgründe) die Anschaffungskosten der nachgelieferten zwei Maschinen anhand der Zuzahlung und dem Wert des Anspruchs auf Vertragsstrafe bestimmt. Auch wenn das FG bei der Ermittlung des Werts des genannten Anspruchs die Marktpreise der zuvor gelieferten acht Maschinen mitberücksichtigt hat, liegt hierin keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern, wenn überhaupt, eine rechtlich unzutreffende Ermittlung des gemeinen Werts des hingegebenen Wirtschaftsguts (Anspruch auf Vertragsstrafe) im Einzelfall. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass auch der BFH in einem Fall, in dem die Ermittlung bzw. Schätzung des gemeinen Werts des hingegebenen Wirtschaftsguts außerordentlich schwierig oder gar unmöglich war, es für zulässig erachtete, den gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts anhand des gemeinen Werts des empfangenen Wirtschaftsguts zu bestimmen (BFH-Urteil vom 18. Juli 1972 VIII R 16/68, BFHE 106, 432, BStBl II 1972, 884). |
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| 2. Soweit das FA behauptet, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, weil es –trotz entsprechender Anhaltspunkte in den Akten– nicht ermittelt habe, dass die X-GmbH im Streitjahr zu 29,4 % an der Klägerin beteiligt gewesen sei, wird der behauptete Verfahrensmangel nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt. |
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| a) Die Sachaufklärungspflicht des FG wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) begrenzt. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, reduziert sich die Ermittlungspflicht des FG. Stellen rechtskundig vertretene Beteiligte keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG regelmäßig nur in Betracht, wenn sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 X B 113/06, BFH/NV 2007, 935, m.w.N.). Für die ordnungsgemäße Rüge fehlender Sachaufklärung wären daher insbesondere Ausführungen dazu nötig gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben sowie aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrän-gen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2007 III B 159/06, BFH/NV 2007, 2284, m.w.N.). |
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| b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des FA nicht. Es trägt zwar vor, das FG hätte in Kenntnis des aufzuklärenden Umstands, dass die X-GmbH an der Klägerin beteiligt gewesen sei, im Rahmen der Wertermittlung des Anspruchs auf Vertragsstrafe nicht von einem Geschäft zwischen fremden Dritten ausgehen dürfen. Es legt aber nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer solchen Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG waren für die Anschaffungskosten der nachgelieferten Maschinen u.a. der gemeine Wert des Anspruchs auf Vertragsstrafe maßgeblich (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). Unter dem gemeinen Wert versteht man den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Einzelveräußerungspreis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes –BewG–). Persönliche Verhältnisse sind bei der Preisfindung außer Acht zu lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG). Dies bedeutet zwar, dass ein bei der Preisfindung mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis erfolgtes Abweichen von den Marktpreisen unberücksichtigt bleiben müsste. Aber auch bei einem Tausch zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Tauschgeschäft nicht auf der Grundlage fremdüblicher Bedingungen erfolgt ist. |
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| Hierzu fehlt aber jeglicher Vortrag des FA. Es legt nicht dar, aus welchen Gründen die Preisfindung nicht zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt sein soll. Das FA begnügt sich im Ergebnis mit dem Hinweis, das FG hätte wegen der im Streitjahr bestehenden Beteiligung kein Geschäft unter fremden Dritten annehmen dürfen. |
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| Abgesehen davon ließe sich aus dem Schweigen des FG zur Frage der Beteiligung allenfalls entnehmen, dass es den rechtlichen Gesichtspunkt einer möglichen (Mit)Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis übersehen hat. Ein Gericht verletzt jedoch nicht seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es Tatsachen nicht ermittelt, weil es ihre rechtliche Bedeutung nicht erkennt. In diesem Fall ist nicht sein Verfahren bei der Sachaufklärung, sondern seine jeder Sachaufklärung notwendigerweise vorausgehende rechtliche Würdigung fehlerhaft (Senatsbeschluss vom 2. September 2011 III B 163/10, BFH/NV 2011, 2090). Mit der Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (z.B. Senatsbeschluss vom 2. September 2011 III B 9/10, BFH/NV 2012, 65, m.w.N.). |
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| 3. Soweit das FA geltend macht, das FG habe gegen das Gebot verstoßen, seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), indem es aus der getroffenen Vereinbarung gefolgert habe, der Wert des Anspruchs auf Vertragsstrafe sei hierdurch ausreichend konkretisiert worden, wird auch dieser Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. |
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| a) § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512). Die Rüge eines entsprechenden Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38). |
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| b) Diese Voraussetzungen werden in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Das FA macht geltend, das FG hätte den Anspruch auf Vertragsstrafe nur dann als Wirtschafts- und Tauschgut anerkennen dürfen, wenn dieser Anspruch vor dem erfolgten Verzicht unstrittig gewesen sei. Das FG habe –so das FA– zu Unrecht angenommen, dass der genannte Anspruch infolge der abgeschlossenen Vereinbarung unstrittig geworden sei. Damit trägt das FA nicht vor, das FG sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen oder habe feststehende Tatsachen nicht berücksichtigt. Vielmehr rügt es im Ergebnis eine unzutreffende Tatsachenwürdigung bzw. eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Hierdurch lässt sich jedoch –wie bereits ausgeführt (s. oben II.2.b)– die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen. |
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