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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, soweit ihre Darlegung überhaupt den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. |
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1. Die Klägerin macht den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Zusammenhang mit der –sinngemäß formulierten– Rechtsfrage geltend, ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO hinsichtlich der für eine GmbH & Co. KG festgesetzten Investitionszulage auch dann eintritt, wenn gegen einen Kommanditisten der Gesellschaft ein Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs eingeleitet worden ist. |
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a) Der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. In beiden Fällen muss es sich um eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage von allgemeinem Interesse handeln (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653). Auch sind die gleichen Darlegungsanforderungen zu beachten (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). |
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b) Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dartun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss er darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). |
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c) Die –hier verkürzt wiedergegebene– Rechtsfrage, ob Ermittlungen gegen einen Kommanditisten ausreichen, um eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 FGO herbeizuführen, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. |
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aa) Aus dem Umstand, dass X im angefochtenen Urteil als geschäftsführungsbefugter Kommanditist bezeichnet worden ist, der die Klägerin vertreten habe, kann nicht gefolgert werden, dass das FG der Ansicht war, Kommanditisten einer GmbH & Co. KG seien geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt. Vielmehr ging das FG davon aus, dass X aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 19. November 2001, der sich in den Strafakten befand, neben der Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung berechtigt war. Die Rechtsfrage, die nach Ansicht der Klägerin zu klären wäre, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. |
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bb) Darüber hinaus geht aus dem Tatbestand des Urteils hervor, dass X nicht nur Kommanditist der Klägerin war, sondern auch alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Möglicherweise in dieser Eigenschaft des X sind der Klägerin die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt geworden. Nach dem BFH-Beschluss vom 15. Juni 2010 VIII B 2/10 (BFH/NV 2010, 2001) genügen Ermittlungen gegen den alleinigen Gesellschafter einer GmbH, um eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO für Steuern herbeizuführen, welche die GmbH betreffen. Bei einer Übertragung der Grundsätze dieser BFH-Entscheidung auf den Streitfall käme es auch aus diesem Grund nicht auf die Beantwortung der von der Klägerin herausgestellten Rechtsfrage an. |
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2. Auch der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), den die Klägerin im Zusammenhang mit der auf § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gestützten Urteilsbegründung des FG geltend macht, greift nicht durch. |
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a) Sie rügt, das FG sei im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass X sie –die Klägerin– vertreten habe, obwohl sie im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen habe, dass die Geschäftsführungsbefugnis zu dem Zeitpunkt, als die Ermittlungen stattgefunden hätten, nicht mehr bestanden habe. Das FG habe ihren Vortrag somit als nicht glaubhaft angesehen. Hätte es früher entsprechende Zweifel geäußert, dann hätte sie –die Klägerin– eine entsprechende Beweiserhebung beantragen können. |
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b) Damit macht die Klägerin letztlich geltend, das FG habe durch eine Überraschungsentscheidung ihr rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2013 IX B 31/13, BFH/NV 2013, 1605). |
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c) Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertreten war, konnte jedoch nicht davon überrascht sein, dass das FG ihrem Vortrag zu einer Beendigung der Geschäftsführungsbefugnis des X ohne entsprechende Nachweise nicht gefolgt ist. Einer gewissenhaften Prozessvertretung hätte es entsprochen, Unterlagen, mit deren Hilfe der diesbezügliche Vortrag hätte belegt werden können, selbst vorzulegen, was aufgrund der Beweisnähe ohne größere Schwierigkeiten hätte möglich sein müssen. Aus diesem Grund führt auch die Rüge, das FG habe die Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO), weil es keinen Beweis zur Frage der Geschäftsführungsbefugnis erhoben habe, nicht zum Erfolg. |
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3. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Festsetzungsverjährung bei Subventionsbetrug ebenso auf zehn Jahre verlängert wird wie bei Steuerhinterziehung, keinen Erfolg. Das FG war der Ansicht, eine Festsetzungsverjährung für eine Änderung des Investitionszulagenbescheids sei nicht eingetreten, weil eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zu bejahen sei. Diese das Urteil tragende Begründung konnte die Klägerin nicht mit Einwendungen, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen, angreifen. Auf die Frage einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre kam es aus der Sicht des FG nicht an, es hat sie deshalb offen gelassen. Insoweit kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts geltend machen. |
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4. Auch die Rechtsfrage, ob die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO greift, wenn zum einen ein Prüfungsbeamter nach einer Außenprüfung mitgeteilt hat, dass sich keine Änderungen ergeben hätten und zum anderen aufgrund der Prüfung ein Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) aufgehoben worden ist, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. |
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a) Denn nach Ansicht des FG konnte der Investitionszulagenbescheid vom 16. Dezember 2003 nicht nur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, sondern darüber hinaus –wegen des Einsatzes unlauterer Mittel– auch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO. Die in § 173 Abs. 2 AO angeordnete Änderungssperre gilt jedoch nur für die Korrekturtatbestände des § 173 Abs. 1 AO und nicht für eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO (BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 8/09, BFH/NV 2010, 161). |
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b) Hinsichtlich der Frage einer Änderbarkeit des ursprünglichen Festsetzungsbescheids beruht das angefochtene Urteil auf zwei selbständigen Begründungen, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt. Die Klägerin hätte für jede der Begründungen einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO darlegen müssen. Hinsichtlich der Frage, ob das FG die Änderungsvorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO zu Recht als anwendbar angesehen hat, hat sie jedoch keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht (s. nachfolgend unter 7.). |
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5. Auch die weitere von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage, ob bei der Einschaltung/Beauftragung eines Generalunternehmers Sanierungsarbeiten, die nach § 42 AO als unangemessen hoch zu beurteilen sind, in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Investitionszulage zumindest insoweit einzubeziehen sind, als sie in üblicher Weise bei der Einschaltung/Beauftragung eines Generalunternehmers angefallen wären, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn das FG hat in seinem Urteil offen gelassen, in welcher Höhe die Investitionszulage bei einer angemessenen Gestaltung –keine Einschaltung der A-GmbH und der B-GmbH– festzusetzen gewesen wäre. Seiner Ansicht nach waren die Sanierungskosten deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Investitionen im Zulagenantrag entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1999 nicht ausreichend genau bezeichnet worden sind. Zu diesem Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, hat die Klägerin keine Zulassungsgründe vorgetragen. |
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6. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit die Klägerin wegen der Frage, ob die Bauarbeiten zur Sanierung des Anwesens einheitlich oder getrennt zu beurteilen gewesen seien, eine Abweichung des FG von den Urteilen des FG Brandenburg in EFG 2005, 1376 und des FG Sachsen-Anhalt in EFG 2009, 1332 rügt und damit die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). |
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a) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den angegebenen Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981). Dies hat die Klägerin nicht getan. |
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b) Eine Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze wäre auch nicht möglich gewesen. Denn das FG hat im Zusammenhang mit der Frage, ob die einzelnen Sanierungsarbeiten einheitlich oder gesondert zu betrachten sind, keinen Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr war nach seiner Ansicht aus dem Zulagenantrag der Beginn einzelner Baumaßnahmen nicht zu ersehen, soweit diese gesondert zu betrachten gewesen sein sollten. Für das FG war letztlich die von ihm nicht als ausreichend angesehene Bezeichnung der Investitionsmaßnahmen im Zulagenantrag entscheidungserheblich. |
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7. Schließlich hat die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin rügt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil das FG einerseits die Ermessensausübung des FA im Zusammenhang mit einer Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht beanstandet habe und andererseits bei der Prüfung einer Änderung des Zulagenbescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO die Ansicht vertreten habe, insoweit habe eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Die Widersprüchlichkeit von Urteilsgründen ist ein materiell-rechtlicher Fehler, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. Senatsbeschluss vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das angefochtene Urteil weiche ab vom BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 741, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht zwei divergierende Rechtssätze herausgestellt und einander gegenübergestellt hat. |
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8. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. |
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