| |
|
|
|
| II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
|
|
|
| 1. Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die von der |
|
|
|
| Klägerin geltend gemachten Heimkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. |
|
|
|
| a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. Senatsurteile vom 18. April 2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70; vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und vom 25. Juli 2007 III R 64/06, BFH/NV 2008, 200). |
|
|
|
| aa) Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG. Ist der Steuerpflichtige in einem Altenheim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den –zu den Kosten der üblichen Lebensführung rechnenden– Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind. Sind dagegen mit einem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch Pflegeleistungen abgegolten, kann das Entgelt nicht in übliche, als Kosten der Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits-/Pflegekosten aufgeteilt werden (Senatsurteile in BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und in BFH/NV 2008, 200, m.w.N.). Hat sich ein Steuerpflichtiger aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind daher nur die Aufwendungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die dem Steuerpflichtigen zusätzlich zu einem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen (Senatsurteil in BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70, m.w.N.). Wer kein Pauschalentgelt entrichtet hat, sondern getrennt ausgewiesene Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Pflegesätze der Pflegestufe 0, kann diese ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehen, wenn das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 entsprechende Pflegesätze vereinbart hat (Senatsurteil in BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764) oder das Heim jedenfalls den Regelungen des HeimG unterliegt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 200). Denn dann ist davon auszugehen, dass der Bewohner pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines weiteren Nachweises (Senatsurteile in BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und in BFH/NV 2008, 200). |
|
|
|
| bb) Ausnahmsweise sind nach der bisherigen Rechtsprechung auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt –abzüglich einer Haushaltsersparnis– als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70). Abweichend hiervon lässt die Finanzverwaltung die Aufwendungen auch dann zum Abzug zu, wenn die krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug in das Altenheim eintritt, jedoch nur, wenn mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S. der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist (vgl. Nichtanwendungserlass vom 20. Januar 2003, BStBl I 2003, 89, und R 33.3 Abs. 1 und H 33.1-33.4 "Eigene Pflegeaufwendungen" der Einkommensteuer-Richtlinien 2007). |
|
|
|
| Die gesamten Unterbringungskosten sind bislang nur in besonders schwerwiegenden Fällen berücksichtigt worden (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 1980 VI R 196/77, BFHE 131, 378, BStBl II 1981, 25: Unterbringung in der Pflegeabteilung eines Alten- und Pflegeheims wegen halbseitiger Lähmung; vom 22. August 1980 VI R 138/77, BFHE 131, 381, BStBl II 1981, 23: Unterbringung in der Pflegestation einer Alters- und Pflegepension nach Schlaganfall, der dazu führte, dass die Klägerin ihr Bett nicht mehr verlassen und Nahrung nicht mehr selbständig aufnehmen konnte; vom 10. August 1990 III R 2/86, BFH/NV 1991, 231: Unterbringung in einem Pflegeheim; vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294: Unterbringung in einem Altenpflegeheim, da die Mutter des Klägers auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war und der Vater einen Schlaganfall erlitten hatte und für beide eine "schwere Pflegebedürftigkeit" bescheinigt war; in BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70, und –im 2. Rechtsgang– vom 4. November 2004 III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271: Unterbringung in einem Wohnstift bei Ober- und Unterschenkelamputation und Zuerkennung der Merkzeichen "H" und "aG" im Schwerbehindertenausweis; vgl. ferner Senatsurteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418: wegen Oberschenkeltrümmerbruchs, Sehminderung und Durchblutungsstörungen des Gehirns durch das Versorgungsamt bescheinigte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. und ständige Hilflosigkeit). |
|
|
|
| b) Im Streitfall kann offen bleiben, ob die Unterbringungskosten –abweichend von der bisherigen Rechtsprechung– auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Für eine Berücksichtigung könnte sprechen, dass auch bei nachträglich eintretender Pflegebedürftigkeit der weitere Heimaufenthalt aus tatsächlichen Gründen als zwangsläufig anzusehen sein könnte. |
|
|
|
| Dahinstehen kann ferner, ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind. Da Pflegedienste mittlerweile darauf eingerichtet sind, auch schwerstpflegebedürftige Personen zu Hause zu versorgen, könnte die Entscheidung für die Pflege in einem Altenheim auch als eine der Lebensführung zuzuordnende Entscheidung zu beurteilen sein, deren finanzielle Auswirkungen –mit Ausnahme der Aufwendungen für medizinische oder Pflegeleistungen– nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. |
|
|
|
| Jedenfalls ist ein ausschließlich krankheitsbedingter Aufenthalt in einem Altenheim dann noch nicht gegeben, wenn –wie hier– bei Berechnung eines Pauschalentgelts in den Streitjahren 2000 und 2001 keine zusätzlichen Kosten für Pflegeleistungen entstanden sind, kein Merkzeichen "H" oder "Bl" festgestellt ist und auch nach Aufschlüsselung des Heimentgelts im Folgejahr neben einem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten kein Entgelt für Pflegeleistungen, sondern lediglich eine "Maßnahmenpauschale (Betreuung)" für "nicht pflegebedürftige Bewohner" in Rechnung gestellt wurde. Denn dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den Streitjahren eine über eine altersbedingte Pflegebedürftigkeit hinausgehende, ausschließlich krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit gegeben war, die eine Heimunterbringung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig machte. |
|
|
|
| Danach hat das FG im Ergebnis zu Recht die geltend gemachten Unterbringungskosten der Klägerin nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zum Abzug zugelassen. In den Streitjahren 2000 und 2001 hatte die Klägerin für ihre Unterbringung in dem Altenheim lediglich ein Pauschalentgelt von täglich … DM zu entrichten. Sie erfüllte nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "H" oder "Bl". Zudem war sie auch nach dem von ihr in 2002 abgeschlossenen neuen Heimvertrag (noch) "nicht pflegebedürftig"; ihr wurde dementsprechend ab 2002, nach einer Aufschlüsselung des Heimentgelts, neben einer Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten kein Entgelt für "Pflegeleistungen der Pflegeklassen 0 bis 3" für pflegebedürftige Bewohner in Rechnung gestellt, sondern lediglich eine "Maßnahmenpauschale (Betreuung)" für nicht pflegebedürftige Bewohner. |
|
|
|
| War der Heimaufenthalt der Klägerin in den Streitjahren 2000 und 2001 danach (noch) nicht ausschließlich krankheitsbedingt, so kommt es auf die im finanzgerichtlichen Verfahren unter Zeugenbeweis gestellte Tatsache, dass der Hausarzt der Klägerin ihren Umzug in 1999 "aus medizinischer Sicht für dringend erforderlich gehalten und dies der Klägerin auch angeraten hat", nicht an. |
|
|
|
| 2. Zu Recht hat das FG es auch abgelehnt, Heimkosten über den Betrag von jeweils 1 200 DM hinaus nach § 33a Abs. 3 EStG zum Abzug zuzulassen. |
|
|
|
| Nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen, die ihm durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, wenn er hilflos i.S. des § 33b EStG oder schwerbehindert ist. Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim Aufwendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, kann er sie nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bei –hier gegebener– Heimunterbringung ohne Pflegebedürftigkeit hingegen nur bis zu einem Höchstbetrag von 1 200 DM geltend machen. Diese unterschiedliche Regelung der Höchstbeträge ist jedoch vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Dienstleistungen aufgrund von Rationalisierungs- und Synergieeffekten in einem Heim in der Regel kostengünstiger sind als im eigenen Haushalt, verfassungsrechtlich unbedenklich. |
|
|
|
| 3. Eine Berücksichtigung der in 2000 zusätzlich geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von … DM wirkt sich wegen der zumutbaren Belastung der Klägerin nach § 33 Abs. 3 EStG nicht aus. |
|