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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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1. Nach § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1996 ist die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben. |
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Der Ehemann der Klägerin hat im Fördergebiet bei der W-GmbH eine Betriebsstätte unterhalten. |
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a) Der investitionszulagenrechtliche Begriff der Betriebsstätte ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem § 12 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu entnehmen (Senatsurteile vom 30. Juni 2005 III R 47/03, BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78, m.w.N., betr. Überlassung von Tankstellen durch Mineralölunternehmen an selbständige Handelsvertreter; vom 26. Januar 2006 III R 5/04, BFHE 212, 381, BStBl II 2006, 771). Danach ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. |
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b) Eine Betriebsstätte erfordert eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmens über die Einrichtung oder Anlage. Es bedarf keiner alleinigen Verfügungsmacht, ein Mitbenutzungsrecht des Unternehmers genügt (Senatsurteil in BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78; Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22. Juli 2008 VIII R 47/07, nicht veröffentlicht; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 12 AO Rz 14, m.w.N.). |
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Eine hinreichende Verfügungsmacht liegt vor, wenn der Unternehmer eine Rechtsposition inne hat, die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462, betr. Hotelleitung durch ausländische Managementgesellschaft; vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154, betr. Betrieb eines Simulationssystems). Sie kann auf Eigentum sowie auf einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruhen (BFH-Urteil in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462). Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes oder einer Grundstücksfläche im Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit begründen dagegen nicht die für eine Betriebsstätte vorauszusetzende "Verwurzelung" (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166, betr. Besprechungsstunden eines Unternehmensberaters; vom 16. Mai 1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, BStBl II 1990, 983, betr. Schweiß- und Montagearbeiten an Waggons; vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, betr. Reinigungsarbeiten an Militärflugzeugen). Eine lediglich "allgemeine rechtliche Absicherung" oder eine ständige Nutzungsbefugnis tatsächlicher Art können aber ausreichen, wenn die Verfügungsmacht nicht bestritten wird (BFH-Urteile in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 23. Mai 2002 III R 8/00, BFHE 198, 325, BStBl II 2002, 512; BFH-Beschluss vom 10. November 1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665). |
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c) Eine für die Annahme einer Betriebsstätte hinreichende Nutzungsbefugnis braucht sich nicht auf einen bestimmten Raum oder eine bestimmte Fläche zu beziehen, sondern kann auch vorliegen, wenn der Unternehmer jeweils irgendeinen geeigneten Raum des Gebäudes oder die wechselnde Teilfläche eines Grundstücks ständig nutzen darf (BFH-Urteil in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462). Eine Befugnis des Grundeigentümers, dem Unternehmer einen anderen Raum oder eine andere Teilfläche zuzuweisen, steht der Annahme einer Betriebsstätte nicht entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 154). |
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2. Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage der vom FG getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) hat der Ehemann auf dem Gelände der W-GmbH eine eigene Betriebsstätte unterhalten. Der Sattelschlepper war auch dieser Betriebsstätte zuzuordnen, da er dort mit dem von ihm angestellten Fahrer dauerhaft stationiert war und von dort aus eingesetzt wurde. |
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a) Der Ehemann hatte hinsichtlich der Parkfläche ein Nutzungsrecht, das auf einer entgeltlichen Überlassung beruhte; er zahlte die Umlage überwiegend in der Mitte des jeweiligen Quartals und damit teilweise im Voraus. Im Übrigen war die W-GmbH zum Einsatz der Fahrzeuge des Ehemannes und der anderen Gesellschafter ihrer Muttergesellschaft gegründet worden; ihr Geschäftsmodell beruhte somit darauf, dass die an ihr mittelbar beteiligten Fuhrunternehmer auf dem von ihr angemieteten Gelände Fahrzeuge und Fahrer für sie bereitstellten. Die Nutzung war daher auch ohne förmlichen Mietvertrag nicht jederzeit entziehbar. Darauf, dass sich das Nutzungsrecht nicht auf eine bestimmte Teilfläche bezog, kommt es entgegen der Ansicht des FG nicht an. |
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b) Da der Sattelschlepper nur im Fördergebiet zur Erfüllung von Aufträgen eingesetzt wurde, die die dort ansässige W-GmbH akquiriert hatte, ist er der dortigen Betriebsstätte eindeutig räumlich zuzuordnen. Daher ist unerheblich, ob –wie der Zeuge bekundet hatte– der Ehemann der Klägerin wichtige Entscheidungen über die Verwendung des Sattelschleppers selbst von A aus getroffen hat (z.B. die Genehmigung von Aufträgen zu niedrigen Frachtraten). Denn auf die Betriebsstätte der Geschäftsleitung würde es nur ankommen, wenn die räumliche Zuordnung des Wirtschaftsgutes zweifelhaft wäre (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2000 III R 9/96, BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2008 III B 37/07, BFH/NV 2008, 1533). |
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3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es liegt zwar nahe, dass der Sattelschlepper drei Jahre im Anlagevermögen der Betriebsstätte in C verblieben ist (§ 2 InvZulG 1996), das FG hat dies jedoch nicht festgestellt. Die Sache ist daher zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). |
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