| |
|
|
|
| II. Die Revision ist unbegründet. |
|
|
|
| Zu Recht hat das FG die Unterhaltsleistungen des Klägers ohne Berücksichtigung einer Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen. |
|
|
|
| 1. Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag (im Streitjahr bis zu 7 188 EUR) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG eine Person gleichgestellt, wenn ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. |
|
|
|
| Dem Abzug der Unterhaltsleistungen des Klägers steht nicht entgegen, dass seiner Verlobten mangels Antragstellung zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel tatsächlich nicht gekürzt wurden. |
|
|
|
| Zu § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996, nach dem eine Person gleichgestellt war, "soweit ihr … Mittel … gekürzt werden", wurde die Auffassung vertreten, es müsse tatsächlich zu einer Kürzung oder Versagung von öffentlichen Mitteln gekommen sein; eine hypothetische Minderung oder Ablehnung von Sozialleistungen genüge nicht (so Hessisches FG, Urteil vom 23. September 1999 11 K 1056/99, EFG 2000, 436; offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187). Seit der Änderung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BStBl I 2002, 4) –Ersetzung des Wortes "soweit" durch "wenn"– ist es nach vorherrschender Auffassung nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen gekürzt oder abgelehnt worden sind; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (BTDrucks 14/6877, 26; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz 161; Schmidt/Loschelder, EStG, 27. Aufl., § 33a Rz 22; BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 243, 244). Der Senat folgt dem schon deshalb, weil Steuerpflichtige, die im Vertrauen auf die Verwaltungsansicht von einer erfolglosen Antragstellung bei der Sozialbehörde abgesehen haben, nicht benachteiligt werden dürfen. |
|
|
|
| 2. Die Opfergrenze ist auf Unterhaltsleistungen an den in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Partner nicht anzuwenden. |
|
|
|
| a) Unterhaltsaufwendungen für andere als gemäß § 1609 BGB vorrangig unterhaltsberechtigte Personen können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze; vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 1989 III R 258/83, BFHE 157, 422, BStBl II 1989, 1009, m.w.N.). Denn nach § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Auf Ehegatten wird die Opfergrenze wegen deren vorrangigen Unterhaltsansprüchen nicht angewandt (Mellinghoff in Kirchhoff, EStG, 8. Aufl., § 33a Rz. 37). |
|
|
|
| b) Gegenüber den nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgestellten Personen besteht keine Unterhaltspflicht. Der gesetzgeberische Grund der Gleichstellung liegt darin, dass der Unterhalt Leistende sich in einer vergleichbaren –sittlichen, nicht rechtlichen– Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet, wenn der Unterhaltsbedürftige durch Versagung von Sozialleistungen praktisch auf das Einkommen seines Lebenspartners verwiesen wird. |
|
|
|
| Die der Opfergrenze zugrunde liegende Wertung lässt sich aber auch auf sittliche Unterhaltsverpflichtungen übertragen, denn grundsätzlich wird von niemandem erwartet, den eigenen angemessenen Unterhalt durch dem Grunde nach sittlich gebotene Unterhaltsleistungen zu gefährden. |
|
|
|
| c) Dies ist aber anders, wenn zusammen lebende Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Erzielt nur einer der Partner –wie hier der Kläger– Einkünfte oder Bezüge, so ist es –jedenfalls bei Steuerpflichtigen in einfachen Verhältnissen– praktisch unumgänglich, daraus die größten Ausgaben wie Miete samt Nebenkosten, Nahrungsmittel und Kleidung für beide zu begleichen. |
|
|
|
| In derartigen Fällen wäre es auch sittlich nicht zu billigen, den bedürftigen Partner, welchem mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel verweigert werden, nur unzureichend zu unterstützen. |
|
|
|
| d) Die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen wird daher auch von der Rechtsprechung als Erfahrungssatz angesehen. Nach dem Senatsurteil vom 19. April 2007 III R 65/06 (BFHE 218, 70, BFH/NV 2007, 1753, m.w.N.) entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens zufließt, soweit dem verdienenden Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt. |
|
|
|
| Auch im Senatsurteil vom 19. Juni 2002 III R 28/99 (BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753) wurde unterstellt, dass mehrere in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts die zur Verfügung stehenden Beträge nach Köpfen aufteilen, ohne den unterschiedlichen Unterhaltsbedarf der einzelnen Mitglieder zu berücksichtigen (vgl. auch das Senatsurteil vom 12. November 1993 III R 39/92, BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731, betr. Aufteilung des einheitlichen Unterstützungsbetrags auf die Großeltern und das in ihrem Haushalt untergebrachte Kind). |
|
|
|
| e) Die Anwendung der Opfergrenze stünde zudem im Widerspruch zum Sozialrecht, da der Verlobten dann sozialrechtlich –wie auch die spätere Proberechnung des Sozialamtes belegt– ein höherer Anteil des Einkommens des Klägers zugerechnet würde als dieser wegen der Opfergrenze abziehen könnte. Einen derartigen Widerspruch hatte der Senat bereits im Urteil in BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753 (unter II. 2. c, betr. die Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG) als nicht hinnehmbar beurteilt. |
|