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Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Entscheidung des FG, J habe sich während des Besuchs der X-Missionsschule nicht in einer Berufsausbildung befunden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG –unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen– Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. |
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a) In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 29, m.w.N.). Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, Rz 9, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895, Rz 12). |
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b) Dieser weite Berufsausbildungsbegriff bedeutet aber nicht, dass jedweder Erwerb von Fertigkeiten jeglicher Art als Berufsausbildung anzusehen ist. Denn das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen muss. |
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aa) Dieser Bezug wird grundsätzlich unterstellt, wenn ein Kind eine Ausbildung absolviert, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs erlernt wird. Entsprechendes gilt regelmäßig auch dann, wenn es um das Erlernen oder um die Verbesserung von Fremdsprachen geht, soweit die Vermittlung der Sprachkenntnisse mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden oder von einem theoretisch-systematischen Unterricht von einer gewissen Mindestdauer begleitet wird. Der Umfang und die systematische Vermittlung rechtfertigen den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 78/09, BFH/NV 2012, 940). |
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bb) Der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf erlangt indessen in den Fällen, in denen der Ausbildungscharakter der Maßnahmen zweifelhaft ist, entscheidende Bedeutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2014 III R 41/13, BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717). Entscheidend ist der hinreichende inhaltliche Zusammenhang zu einem von dem Kind angestrebten Beruf. Auf dieser Grundlage grenzen sich die zu beurteilenden Maßnahmen von den kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte ab. |
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(1) Dies gilt beispielsweise für Sprachaufenthalte im Ausland in Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten, wenn der Unterricht weniger als zehn Wochenstunden umfasst. Nur soweit der Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist oder dazu dient, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2012 VI R 102/10, BFH/NV 2013, 366; Senatsurteile vom 15. März 2012 III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588, Rz 13; vom 22. Februar 2017 III R 3/16, BFH/NV 2017, 1304), besteht der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf. |
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(2) Eine Abgrenzung nach Maßgabe des konkreten Bezugs zu einem angestrebten Beruf ist insbesondere bei der Vermittlung oder dem Erwerb von Fähigkeiten erforderlich, die beispielsweise (auch) der Erlangung sozialer oder religiöser Erfahrungen, der Persönlichkeits- und Charakterbildung oder der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl dienen. In diesen Fällen reicht es für die Annahme einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht aus, wenn die Maßnahmen einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand und eine ausreichende theoretische Systematisierung aufweisen (a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2010 4 K 361/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1050), einen inhaltlich hinreichenden Zusammenhang zu einem von dem Kind angestrebten Beruf aber nicht erkennen lassen. |
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So werden Freiwilligendienste unabhängig von ihrer Ausgestaltung nicht als Berufsausbildung angesehen, da sie in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl dienen (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325, Rz 11; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 III B 19/14, BFH/NV 2014, 1541). Dementsprechend ist eine abweichende Beurteilung nicht ausgeschlossen, wenn der Freiwilligendienst, der von einer nicht von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfassten Organisation angeboten wird, einen so engen Bezug zu einem späteren Studium oder einer betrieblichen Ausbildung hat, dass er als Bestandteil einer Berufsausbildung angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 940, Rz 11). |
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c) Das FG hat die vorgenannten Rechtsgrundsätze rechtsfehlerfrei angewendet. Die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass ein konkreter Bezug zu einer vom Sohn der Klägerin angestrebten beruflichen Tätigkeit nicht festgestellt werden könne, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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aa) Die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und dem angestrebten Beruf besteht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des FG, die revisionsrechtlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1541). Davon ist hier auszugehen. |
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bb) Das FG hat den Sachverhalt umfassend ermittelt. Es hat die festgestellten Tatsachen in nachvollziehbarer Weise vertretbar gewürdigt und auch keine wesentlichen Umstände vernachlässigt. Es hat –entgegen der Ansicht der Klägerin– die einzelnen vermittelten Lerninhalte nicht inhaltlich bewertet, sondern lediglich unter Berücksichtigung der Lernziele und des Studienplans der X-Missionsschule festgestellt, dass diese in einem weit überwiegenden Umfang der Persönlichkeits- und Charakterbildung i.S. des Leitbilds dienten. Insoweit hat es den ebenfalls für eine spätere Tätigkeit in einem sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Beruf vermittelten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Weiterhin hat es zu Recht darauf abgestellt, dass der Schulbesuch keinen Abschluss vermittelt, der für eine spätere Tätigkeit innerhalb der Freikirche qualifiziert. Die Gesamtwürdigung des FG, dass der Schulbesuch nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf diente, bindet den Senat auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37). |
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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