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II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. |
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass bei den von der Klägerin im Streitjahr angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgütern, die auf die Zweckverbände übertragen wurden und der Abwasserbeseitigung dienen, die investitionszulagenrechtlichen Zugehörigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sind. |
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 sind u.a. die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. |
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2. Als Investorin in der Rechtsform der GmbH und damit einer Steuerpflichtigen i.S. des KStG ist die Klägerin grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 KStG liegt nicht vor. Dass Anteilseigner zunächst die Treuhandanstalt und später ein aus kommunalen Anteilseignern bestehender Verein war, steht dem nicht entgegen. Eine Kapitalgesellschaft ist auch dann anspruchsberechtigt, wenn ihre Anteile von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden und ihr hoheitliche Aufgaben übertragen wurden (Rosarius in Jasper/ Sönksen/Rosarius, Investitionsförderung, Handbuch, § 1 InvZulG 1999 Rz 11; Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen –SN FinMin– vom 31. August 1995 32-InvZ1110-3/9-47634, juris). |
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3. Nach zutreffender Auffassung des FG gehörten die im Jahre 1991 von der Klägerin angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter aber, soweit sie der Abwasserbeseitigung dienten und zum 1. Januar 1994 auf die verschiedenen Zweckverbände übertragen wurden, ab diesem Zeitpunkt –und damit vor Ablauf von drei Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung– nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet. |
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a) Die Übertragung auf einen Betrieb oder eine Betriebsstätte ist nur dann unschädlich, wenn der Inhaber des Betriebs oder Betriebsstätte selbst zu den nach § 1 InvZulG 1991 grundsätzlich zulageberechtigten Personen gehört, also einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. |
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Als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zweckverbände nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG). Sie sind deshalb auch nur insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 für die Investitionszulage anspruchsberechtigt. Die Übertragung eines begünstigten Wirtschaftsguts auf einen Zweckverband innerhalb der Bindungsfrist ist daher nur dann unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut bei dem Zweckverband in das Anlagevermögen eines Betriebs gewerblicher Art gelangt und insgesamt die dreijährige Zugehörigkeitsfrist gewahrt ist. |
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b) Im Streitfall kann offen bleiben, ob alle oder nur einige der Zweckverbände, auf die die Klägerin die im Streitjahr angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter übertragen hat, fehlerhaft gegründet worden sind. Es kann auch dahinstehen, welche Bedeutung dem Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl 1998, 2) und eventuellen Satzungsänderungen sowie den vorgenommenen Neugründungen zukommt (s. dazu i.E. Urteil des Sächsischen OVG in SächsVBl 1999, 14; SN FinMin, Schreiben vom 2. Februar 2000 33-S 2706/W-2/13-6602, juris; Anders, Landeskommunalverwaltung 1999, 50). |
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Selbst wenn einzelne oder alle im Streitfall betroffenen Zweckverbände –wie die Klägerin geltend macht– mit Gründungsmängeln behaftet waren, die nur für die Zukunft behoben werden konnten, führt dies nicht dazu, dass die auf sie übertragenen Wirtschaftsgüter weiterhin im Anlagevermögen eines Betriebs bzw. einer Betriebsstätte i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 verblieben wären. Dies gilt unabhängig davon, welche Rechtsnatur einem fehlerhaft gegründeten Zweckverband zuerkannt wird (dazu Kollhosser, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3265). Das ergibt sich aufgrund folgender Überlegung: |
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Ebenso wie ein Träger öffentlicher Gewalt zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung nur insoweit nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG zur Körperschaftsteuer herangezogen wird, als er einen Betrieb gewerblicher Art unterhält, erfüllt nur in diesem Bereich die Förderung den Zweck der Investitionszulage. Denn die öffentliche Hand steht hier unmittelbar im Wettbewerb mit Steuerpflichtigen des privaten Rechts und kann daher zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen nicht von der Förderung ausgeschlossen werden. |
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Anders ist es, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Hoheitsbereichs tätig wird. Denn insoweit kann sie von den ihr zustehenden öffentlich-rechtlichen Befugnissen Gebrauch machen und steht daher im Wettbewerb nicht auf gleicher Ebene mit Steuerpflichtigen im Sinne des EStG und des KStG. Die Förderung der öffentlichen Hand durch Zulagen auch in diesem Bereich würde dem Zweck der Förderung, ohne eine Verzerrung des Wettbewerbs das Wirtschaftswachstum anzuregen, nicht gerecht. Auch hier entspricht die fehlende Körperschaftsteuerpflicht der Ablehnung der Investitionszulagenförderung. |
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Die Zulagenförderung ist jedoch ebenso zu versagen, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts –hier ein Zweckverband– wegen etwaiger Gründungsmängel nicht rechtlich wirksam zur Entstehung gelangt und daher möglicherweise als privatrechtliche Vereinigung anzusehen ist. Denn es wäre nicht sachgerecht, für die Frage der Förderbarkeit darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Übertragung hoheitlicher Gewalt rechtlich wirksam zustande gekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Auftreten im wirtschaftlichen Verkehr nach außen als hoheitliche Betätigung oder als privatwirtschaftliche Unternehmung darstellt. Denn eine Verzerrung des Wettbewerbs tritt bereits dann ein, wenn Hoheitsrechte in Anspruch genommen und im Wirtschaftsverkehr hingenommen werden, selbst wenn sie dem Handelnden tatsächlich nicht zustehen. Der Förderzweck der Investitionszulage würde verfehlt, wenn einem Steuerpflichtigen die Zulage auch dann zugesprochen würde, wenn er wie ein Hoheitsträger auftritt und im wirtschaftlichen Verkehr so wahrgenommen wird und dadurch –wenn auch nicht gerechtfertigt– Wettbewerbsvorteile in Anspruch nimmt. Derjenige, der einerseits als Hoheitsträger auftritt und als solcher im Wirtschaftsleben angesehen und behandelt wird und demzufolge entsprechende Vorteile genießt, muss es sich andererseits gefallen lassen, dass ihm die Anspruchsberechtigung für die Investitionszulage abgesprochen wird. Dementsprechend ist die Übertragung begünstigter Wirtschaftsgüter auf einen möglicherweise mit Gründungsmängeln behafteten, aber tatsächlich hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Zweckverband vor Ablauf des Dreijahreszeitraums nach § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zulagenschädlich. |
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Abwasserbeseitigung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls im Jahr 1994 in Sachsen eine ihrer Art nach hoheitliche Tätigkeit, sodass die Zweckverbände keine Betriebe gewerblicher Art i.S. von § 4 Abs. 1 KStG unterhielten, sondern Betriebe i.S. von § 4 Abs. 5 KStG, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienten (Hoheitsbetriebe). |
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Öffentliche Gewalt (= hoheitliche Gewalt) wird durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410, m.w.N.). |
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In Sachsen war im Jahr 1994 die Abwasserbeseitigung juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbehalten. Denn die Abwasserbeseitigung war nach § 63 Abs. 2 SächsWG den Gemeinden als öffentliche Pflichtaufgabe übertragen. Nur sie waren befugt, das Abwasser zu entsorgen und hatten durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Bedingungen hierfür zu regeln. |
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Nach § 63 Abs. 3 SächsWG konnten sich die öffentlich-rechtlichen Körperschaften zwar zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht "Dritter" –auch Personen des Privatrechts– bedienen. Sie konnten sich ihrer Pflichtaufgabe dadurch aber nicht entledigen. Die "Dritten" waren nur Erfüllungsgehilfen (sog. Verwaltungshelfer). Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts blieben öffentlich-rechtlich für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, und in BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410). Nur bei Übertragung auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft ging die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SächsWG). |
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Die Abwasserbeseitigung war im Jahr 1994 in Sachsen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch eigentümlich. Sie war Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich des Gesundheits- und des Umweltschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410). Eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung durch Übertragung der Pflichtaufgabe auf einen privaten Dritten war im Jahr 1994 gesetzlich nicht vorgesehen. Erst durch das Gesetz zur Änderung des SächsWG vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl 1998, 373) wurde in § 63 Abs. 4 SächsWG geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht auf Private übertragen werden kann. |
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Daraus, dass in Sachsen im Jahr 1994 auch die Wasserversorgung als Pflichtaufgabe den Gemeinden übertragen war (§ 57 SächsWG), gleichwohl aber Betriebe, die der Wasserversorgung dienten, als Betriebe gewerblicher Art behandelt wurden, lässt sich nicht ableiten, dass auch die Betriebe zur Abwasserbeseitigung als Betriebe gewerblicher Art zu qualifizieren waren. Betriebe, welche die Bevölkerung mit Wasser versorgen, sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 4 Abs. 3 KStG) Betriebe gewerblicher Art. Dagegen können Betriebe zur Abwasserbeseitigung nur dann als Betriebe gewerblicher Art beurteilt werden, wenn in dem jeweiligen Bundesland gesetzlich geregelt ist, dass die Körperschaften öffentlichen Rechts ihre Abwasserbeseitigungspflicht befreiend auf Private übertragen können (vgl. § 18a Abs. 2a des Wasserhaushaltsgesetzes i.d.F. vom 12. November 1996, BGBl I 1996, 1690). |
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d) Die Behandlung der Abwasserentsorgung als hoheitliche Tätigkeit steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Danach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben, es sei denn, die Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Dies könnte nur angenommen werden, wenn –wie nach der Rechtslage ab 1998– die Abwasserbeseitigung auf Private übertragen werden darf, nicht aber, wenn wie im Jahr 1994 die Abwasserbeseitigung nur durch die öffentliche Hand ausgeübt werden durfte und private Unternehmen nur als Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410, und BFH-Beschluss vom 10. Januar 2002 V B 127/01, BFH/NV 2002, 683). Sofern die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung bereits im Jahr 1994 entgegen der gesetzlichen Regelung tatsächlich auf eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen ist, ist dies für die Beurteilung, ob größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, unerheblich. |
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e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Ausscheiden der begünstigten Wirtschaftsgüter aus ihrem Anlagevermögen innerhalb des Dreijahreszeitraums nach § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 nicht deshalb unschädlich, weil die Übertragung auf die Zweckverbände eine Folge höherer Gewalt ist. Die investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeitsvoraussetzung soll sicherstellen, dass die Förderung nicht dazu missbraucht wird, Wirtschaftsgüter unter Inanspruchnahme der Zulage schon kurze Zeit nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einen Betrieb zu verbringen, der nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt. Der Senat hat daher das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist nur dann als zulagenunschädlich beurteilt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert aufwies (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 III B 180/05, BFH/NV 2006, 1512, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die auf die Zweckverbände übertragenen Wirtschaftsgüter waren nicht technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht und stellten außerdem für die Zweckverbände noch einen keineswegs zu vernachlässigenden Wert dar. Ob im Einzelfall Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme vorliegen, ist unerheblich (Senatsurteil vom 9. Dezember 1999 III R 49/97, BFHE 190, 559, BStBl II 2000, 434). |
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Ob und unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung begünstigter Wirtschaftsgüter aus Gründen höherer Gewalt vor Ablauf der Bindungsfrist als zulagenunschädlich beurteilt werden kann, kann im Streitfall offen bleiben. Wie der Senat in dem Urteil vom 19. September 2001 III R 84/97 (BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106) ausgeführt hat, kommt eine Ausnahme von der Bindungsfrist allenfalls in Betracht, wenn die Zugehörigkeitsvoraussetzungen vom Investor deshalb nicht erfüllt werden können, weil das Wirtschaftsgut aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig wirtschaftlich oder technisch verbraucht ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall erkennbar nicht vor. |
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